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BGH Beschluss vom 10.01.2008 – 5 StR 524/07

5. Strafsenat

5 StR 524/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Bremen vom 16. März 2007 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die Revisionen der Nebenkläger N. C. und C.

C. gegen das genannte Urteil werden nach § 349

Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Die Revisionen der anschlussberechtigten Nebenkläger sind jedenfalls we-

gen unzureichender Begründung des Anfechtungsziels unzulässig (vgl.

BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; zur Kostenentscheidung vgl.

BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

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