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BGH Beschluss vom 10.01.2008 – 5 StR 524/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Bremen vom 16. März 2007 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revisionen der Nebenkläger N. C. und C.
C. gegen das genannte Urteil werden nach § 349
Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Die Revisionen der anschlussberechtigten Nebenkläger sind jedenfalls we-
gen unzureichender Begründung des Anfechtungsziels unzulässig (vgl.
BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; zur Kostenentscheidung vgl.
BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
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