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BGH Beschluss vom 10.01.2008 – 5 StR 602/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Vom 10. Januar 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008
beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 28. August 2007 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Januar 2008 hat vorgelegen.
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) werden die bereits im Ur-
teil dargelegten Behandlungsmaßnahmen zeitnah umzusetzen sein, um
möglichst frühzeitig die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregel
schaffen zu können.
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger