Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.01.2008 – IX ZB 55/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 10. Januar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Regensburg vom 7. März 2007 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

5000 €.

Gründe

I.

1

Am 10. Oktober 2000 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung von Restschuldbefrei-

ung. Zugleich erklärte der Schuldner die Abtretung seiner künftigen Bezüge aus

einem Dienstverhältnis oder gleichgestellter Bezüge für die Dauer von sieben

Jahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Daraufhin eröffnete das In-

solvenzgericht am 29. Dezember 2000 das Insolvenzverfahren und bestellte

einen Treuhänder.

2

Nach Durchführung des Schlusstermins am 1. September 2006 und am

12. Oktober 2006, in dem Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht

gestellt worden sind, hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung der

Restschuldbefreiung angekündigt, wenn er für die Dauer von sieben Jahren

nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestimmt bezeichneten Obliegenhei-

ten nachkommt und die Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbe-

freiung nicht vorliegen; ferner hat es den weiteren Beteiligten zum Treuhänder

bestellt. Den Antrag des Schuldners, die Restschuldbefreiungsphase auf sechs

Jahre, beginnend ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festzu-

setzen, hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete so-

fortige Beschwerde hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss zu-

rückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren

weiter.

II.

3

Das statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1

InsO) Rechtsmittel ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO); denn die Rechtssache

hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung

des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des

Landgerichts, wonach eine Möglichkeit zur Verkürzung der Laufzeit

nicht besteht, ist zutreffend; sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des

Senats überein (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635;

v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, WM 2007, 2302 m.w.N.).

Fischer

Raebel

Kayser

Vill

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Regensburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 4 IK 226/00 -

LG Regensburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 2 T 544/06 -