BGH Beschluss vom 10.01.2008 – IX ZB 55/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 10. Januar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Regensburg vom 7. März 2007 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
5000 €.
Gründe
I.
Am 10. Oktober 2000 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung von Restschuldbefrei-
ung. Zugleich erklärte der Schuldner die Abtretung seiner künftigen Bezüge aus
einem Dienstverhältnis oder gleichgestellter Bezüge für die Dauer von sieben
Jahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Daraufhin eröffnete das In-
solvenzgericht am 29. Dezember 2000 das Insolvenzverfahren und bestellte
einen Treuhänder.
Nach Durchführung des Schlusstermins am 1. September 2006 und am
12. Oktober 2006, in dem Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht
gestellt worden sind, hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung der
Restschuldbefreiung angekündigt, wenn er für die Dauer von sieben Jahren
nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestimmt bezeichneten Obliegenhei-
ten nachkommt und die Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbe-
freiung nicht vorliegen; ferner hat es den weiteren Beteiligten zum Treuhänder
bestellt. Den Antrag des Schuldners, die Restschuldbefreiungsphase auf sechs
Jahre, beginnend ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festzu-
setzen, hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete so-
fortige Beschwerde hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss zu-
rückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren
weiter.
II.
Das statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1
InsO) Rechtsmittel ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO); denn die Rechtssache
hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des
Landgerichts, wonach eine Möglichkeit zur Verkürzung der Laufzeit
nicht besteht, ist zutreffend; sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des
Senats überein (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635;
v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, WM 2007, 2302 m.w.N.).
Fischer
Raebel
Kayser
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 4 IK 226/00 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 2 T 544/06 -