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BGH Beschluss vom 10.01.2008 – IX ZB 97/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 97/07

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 10. Januar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Würzburg vom 27. April 2007 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf

11.815,93 Euro festgesetzt.

Gründe:

1

Bei der kraft Gesetz statthaften Rechtsbeschwerde prüft das Rechtsbe-

schwerdegericht nur diejenigen Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittel-

begründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt

hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; v.

22. März 2007 - IX ZB 10/06, NZI 2007, 522). Danach hat die Rechtssache kei-

ne grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde wirft die ihrer Ansicht nach rechtsgrundsätzliche

Frage auf, ob bei der Gruppenbildung nach § 222 InsO der Gleichheitsgrund-

satz gewahrt ist, wenn rechtlich gleiche Forderungen in unterschiedliche Grup-

pen eingeordnet werden. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich unmittelbar

aus dem Gesetz. Gemäß § 222 Abs. 2 InsO können aus den Gläubigern mit

gleicher Rechtsstellung Gruppen gebildet werden, in denen Gläubiger mit

gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. In Recht-

sprechung und Literatur wird folgerichtig nicht in Zweifel gezogen, dass inner-

halb der nach § 222 Abs. 1 InsO zu bildenden, sich an der Rechtsstellung der

Beteiligten ausrichtenden Gruppen weiter differenziert werden kann (vgl. BGHZ

163, 344, 348), wenn diese Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt

werden und der Plan die Kriterien für die Abgrenzung wiedergibt (§ 222 Abs. 2

Satz 2 und 3 InsO). Von diesem Grundsatz geht auch die angefochtene Ent-

scheidung aus.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen

(§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Fischer

Raebel

Kayser

Vill

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Würzburg, Entscheidung vom 27.02.2007 - 1 IN 629/05 -

LG Würzburg, Entscheidung vom 27.04.2007 - 3 T 655/07 -