Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 10.01.2008 – IX ZB 97/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 10. Januar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Würzburg vom 27. April 2007 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
11.815,93 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Bei der kraft Gesetz statthaften Rechtsbeschwerde prüft das Rechtsbe-
schwerdegericht nur diejenigen Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittel-
begründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt
hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; v.
22. März 2007 - IX ZB 10/06, NZI 2007, 522). Danach hat die Rechtssache kei-
ne grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Die Rechtsbeschwerde wirft die ihrer Ansicht nach rechtsgrundsätzliche
Frage auf, ob bei der Gruppenbildung nach § 222 InsO der Gleichheitsgrund-
satz gewahrt ist, wenn rechtlich gleiche Forderungen in unterschiedliche Grup-
pen eingeordnet werden. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich unmittelbar
aus dem Gesetz. Gemäß § 222 Abs. 2 InsO können aus den Gläubigern mit
gleicher Rechtsstellung Gruppen gebildet werden, in denen Gläubiger mit
gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. In Recht-
sprechung und Literatur wird folgerichtig nicht in Zweifel gezogen, dass inner-
halb der nach § 222 Abs. 1 InsO zu bildenden, sich an der Rechtsstellung der
Beteiligten ausrichtenden Gruppen weiter differenziert werden kann (vgl. BGHZ
163, 344, 348), wenn diese Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt
werden und der Plan die Kriterien für die Abgrenzung wiedergibt (§ 222 Abs. 2
Satz 2 und 3 InsO). Von diesem Grundsatz geht auch die angefochtene Ent-
scheidung aus.
3
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen
Fischer
Raebel
Kayser
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 27.02.2007 - 1 IN 629/05 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 27.04.2007 - 3 T 655/07 -