BGH Beschluss vom 10.01.2008 – VII ZB 59/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin
Safari Chabestari und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augs-
burg, vom 12. Juli 2007 wird verworfen, weil ein Zulassungsgrund im
Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Ein Zulassungsgrund folgt auch nicht aus dem von der Beklagten ge-
stellten, im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich beschiedenen
Antrag auf Wiedereinsetzung. Diese konnte, worauf das Berufungsge-
richt bereits durch Verfügung des Vorsitzenden vom 25. Juli 2007 hin-
gewiesen hat. Auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten
aus Rechtsgründen nicht gewährt werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung,
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Gegenstandswert: 31.426,34 €
Dressler
Kuffer
Kniffka
Safari Chabestari
Halfmeier
Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 15.05.2007 - 6 O 2935/04 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 12.07.2007 - 27 U 372/07 -