Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.01.2008 – VII ZB 59/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin

Safari Chabestari und den Richter Halfmeier

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des

27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augs-

burg, vom 12. Juli 2007 wird verworfen, weil ein Zulassungsgrund im

Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Ein Zulassungsgrund folgt auch nicht aus dem von der Beklagten ge-

stellten, im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich beschiedenen

Antrag auf Wiedereinsetzung. Diese konnte, worauf das Berufungsge-

richt bereits durch Verfügung des Vorsitzenden vom 25. Juli 2007 hin-

gewiesen hat. Auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten

aus Rechtsgründen nicht gewährt werden.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung,

zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Gegenstandswert: 31.426,34 €

Dressler

Kuffer

Kniffka

Safari Chabestari

Halfmeier

Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 15.05.2007 - 6 O 2935/04 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 12.07.2007 - 27 U 372/07 -