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BGH Beschluss vom 10.01.2008 – VII ZR 92/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die

Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier

beschlossen:

Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision wird stattgegeben.

Das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April

2007 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird

zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 393.819,66 €

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht

rügt, bei der von ihm vorgenommenen Auslegung der Vertragsklauseln in § 9

Nr. 3 und Nr. 5 entscheidungserhebliches Vorbringen und Beweisantritt der Be-

klagten in einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Weise verkannt und in

seinem wesentlichen Gehalt unberücksichtigt gelassen.

2

Die Beklagte hat vorgetragen und unter Beweis durch Zeugnis des No-

tars M., des Steuerberaters K. und des Rechtsanwalts Dr. Sch. gestellt, dass

hinsichtlich der Einhaltung des Fertigstellungstermins und der hieraus resultie-

renden Haftung der Beklagten nach dem Verständnis der Parteien das Ver-

schuldenserfordernis nicht entfallen und eine Garantiehaftung von der Beklag-

ten nicht übernommen werden sollte.

3

Der Vernehmung derjenigen Personen, die den Vertragsparteien bei

Aushandlung und Abschluss des Vertrags beratend zur Seite standen, kann

eine erhebliche Bedeutung für die Ermittlung des von den Parteien gewollten

Inhalts vertraglicher Regelungen zukommen. Das gilt in besonderem Maße für

eine zwischen den Parteien so umstrittene und in der Sache so problematische

Auslegungsfrage, wie sie hier vorliegt. Das Berufungsgericht wäre daher gehal-

ten gewesen, die benannten Zeugen zu hören. Wenn es stattdessen den ge-

nannten Vortrag und Beweisantritt mit ganz kurzer Argumentation abgetan hat,

die zeigt, dass es den entscheidungserheblichen Gehalt dieses Verteidigungs-

mittels nicht wirklich zur Kenntnis genommen hat, so stellt dies nicht nur einen

Verfahrensfehler dar, sondern verletzt die Beklagte zugleich in ihrem Anspruch

auf rechtliches Gehör. Dieser Verstoß, auf dem das Berufungsurteil beruhen

kann, führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Im neuen Berufungsverfahren wird die Beklagte Gelegenheit haben,

auch im Übrigen zu den von ihr in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeig-

ten Bedenken zur Auslegung der Vertragsbestimmungen ebenso wie zur Frage

des individualvertraglichen Aushandelns der Klauseln weiter vorzutragen.

Dressler

Kuffer

Kniffka

Safari Chabestari

Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 08.01.2004 - 31 O 363/02 -

KG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2007 - 10 U 41/04 -