BGH Urteil vom 11.01.2008 – V ZR 85/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Januar 2008 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
AusglLeistG § 3 Abs. 10
a) § 3 Abs. 10 AusglLeistG enthält ein relatives Veräußerungsverbot.
b) § 3 Abs. 10 AusglLeistG steht nur der Veräußerung nach diesem Gesetz er-
worbener Grundstücke entgegen; andere Verfügungen werden von dem
Verbot nicht erfasst, ebenso wenig eine im Wege der Zwangsvollstreckung
eingetragene Hypothek.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2008 - V ZR 85/07 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Rostock vom 26. April 2007 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die B. (B. ) war
als Eigentümerin einer Vielzahl ehemals volkseigener Grundstücke in W.
im Grundbuch eingetragen. Aufgrund Verein-
barung mit der Klägerin wurden die Grundstücke mit Bescheid vom 1. April
1996 dieser zugeordnet. Ohne dass der Eigentumswechsel im Grundbuch ver-
lautbart war, verkaufte die Klägerin im eigenen Namen und als Vertreterin der
B. die Grundstücke zusammen mit weiteren noch als volkseigen in Rechtsträ-
gerschaft eines Forstwirtschaftsbetriebs gebuchten Grundstücken mit Notarver-
trag vom 6. Dezember 1996 nach dem Ausgleichsleistungsgesetz verbilligt an
eine zwischen den Eheleuten R. vereinbarte Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts (GbR) und ließ die Grundstücke den Eheleuten R. als Gesellschaf-
tern auf. Die GbR verpflichtete sich zur forstwirtschaftlichen Nutzung der
Grundstücke und dazu, über diese nicht ohne Zustimmung der Klägerin zu ver-
fügen. Ein Verstoß gegen die Bewirtschaftungsverpflichtung oder das Verfü-
gungsverbot berechtigte die Klägerin zum Rücktritt vom Vertrag. Zur Sicherung
des aus einem Rücktritt folgenden Anspruchs auf Auflassung der Grundstücke
bewilligten die Käufer die Eintragung einer Vormerkung. In § 8 Abs. 1 des Ver-
trags stellten die Vertragsparteien fest, dass die Grundstücke dem Verbot von
§ 3 Abs. 10 AusglLeistG unterlägen und ohne Genehmigung der Verkäuferin
nicht veräußert werden dürften.
Am 21. Dezember 1998 wurde die Auflassung der Grundstücke im
Grundbuch vollzogen. In Abteilung II des Grundbuchs wurde zugleich eingetra-
gen: "Veräußerungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 10
AusglLeistG bis 20. Dezember 2018" und "Rückauflassungsvormerkung, be-
dingt, befristet für die B. ,
".
Am 12. November 2002 erwirkte der Beklagte im Wege der Zwangsvoll-
streckung die Belastung einzelner Grundstücke mit Sicherungshypotheken. Am
20. Dezember 2002 trat die Klägerin von dem Kaufvertrag zurück. Die Kauf-
grundstücke wurden am 16. Juli 2004 der Klägerin aufgelassen. Am
2. September 2004 "berichtigte" das Grundbuchamt die Eintragung der Vormer-
kung vom 21. Dezember 1998 "von Amts wegen" dahin, dass die Klägerin "seit
dem 21. Dezember 1998 Berechtigte" des gesicherten Anspruchs sei. Am
13. Dezember 2004 wurde sie als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Löschung
der für ihn eingetragenen Hypotheken zuzustimmen. Das Landgericht hat der
Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von
dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wie-
derherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Zustim-
mung zur Löschung der Hypotheken. Es meint, aus der eingetragenen Vormer-
kung könnten sich Ansprüche der Klägerin nur gegen Belastungen ergeben, die
nach der Berichtigung der Eintragung vom 2. September 2004 erfolgt seien und
damit nicht gegen die zuvor für den Beklagten eingetragenen Hypotheken.
Auch aus dem Veräußerungsverbot folge kein Anspruch gegen den Beklagten
auf Zustimmung zu der verlangten Löschung. Das Verbot erfasse die Belastung
der Grundstücke durch die eingetragenen Hypotheken nicht.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Löschung der einge-
tragenen Hypotheken gemäß § 888 Abs. 1 BGB besteht nicht. Der zur Siche-
rung des Anspruchs der Klägerin auf Übertragung der Grundstücke eingetrage-
nen Vormerkung kommt ein Vorrang gegenüber den für den Beklagten einge-
tragenen Hypotheken nicht zu.
a) Die zugleich mit der Eintragung der Eheleute R. als Eigentümer
des Grundstücks eingetragene Vormerkung führte nicht zur Sicherung des im
Kaufvertrag für die Klägerin vereinbarten bedingten Rückübertragungsan-
spruchs, weil durch die Eintragung der B. als Vormerkungsberechtigte nicht
die für die Klägerin bewilligte Vormerkung gewahrt wurde (vgl. Senat, BGHZ
123, 298, 301).
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und die Revision auch
nicht in Zweifel zieht, konnte die Eintragung vom 2. September 2004 den
Schutz der Klägerin durch die Vormerkung ihres Anspruchs nicht rückwirkend
auf den 21. Dezember 1998 herbeiführen. Eine derartige Rückwirkung ist mit
der Funktion des Grundbuchs, den bestehenden Rechtszustand zu verlautba-
ren, unvereinbar.
b) Entgegen der Meinung der Revision kommt es nicht darauf an, ob das
Berufungsgericht die Abtretung eines durch die zunächst eingetragene Vormer-
kung gesicherten Anspruchs der B. an die Klägerin zu Recht verneint hat. Ein
Anspruch der B. auf Übertragung der Grundstücke, der durch die Vormer-
kung gesichert und den die B. an die Klägerin hätte abtreten können, ist
durch den Vertrag vom 6. Dezember 1996 nicht begründet worden.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der B. ein Anspruch ge-
gen die GbR auf Übertragung der Grundstücke zustand. Die Frage ist zu ver-
neinen. Zu dieser Feststellung ist der Senat in der Lage, weil weiteres Vorbrin-
gen der Parteien insoweit nicht in Betracht kommt. Die Klägerin war Eigentüme-
rin des größten Teils der verkauften Grundstücke. Der Kaufvertrag über sämtli-
che Grundstücke wurde zwischen ihr und der GbR geschlossen. Ein Recht zum
Rücktritt vom Vertrag wurde nur für die im Vertrag als "Verkäuferin" bezeichnete
Klägerin vereinbart. Zu deren Sicherung wurde die Rückerwerbsvormerkung
bewilligt. Auch wenn der Verkauf der Grundstücke, wie die Revision geltend
macht, im Auftrag der B. geschehen ist, fehlt es an einem Anhaltspunkt in
dem Vertrag dafür, dass die Ausübung des der Klägerin eingeräumten Rück-
trittsrechts dazu führen sollte, dass die B. die Übertragung der Grundstücke
auf sich verlangen können sollte und ein Anspruch der B. durch die einzutra-
gende Vormerkung habe gesichert werden sollen. Das wird durch das Verhal-
ten der Vertragsparteien nach der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag durch
die Klägerin bestätigt: Die Klägerin hat nach der vorgelegten Klageschrift die
Auflassung der Grundstücke aus eigenem Recht verlangt und erreicht. Sie und
nicht die B. wurde durch die Eintragung vom 13. Dezember 2004 Eigentüme-
rin der Grundstücke.
2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem in das
Grundbuch eingetragenen Veräußerungsverbot gemäß § 3 Abs. 10 AusglLeistG
iVm § 888 Abs. 2 BGB.
a) Allerdings enthält § 3 Abs. 10 AusglLeistG ein für den Schutz des
§ 888 Abs. 2 BGB erforderliches relatives Veräußerungsverbot im Sinne von
§ 135 BGB (Hauer in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG,
Loseblattkommentar, Stand Januar 2007, § 3 AusglLeistG, Rdn. 183; zweifelnd
Kimme/Ludden, Offene Vermögensfragen, Loseblattkommentar, Stand Novem-
ber 2007, § 3 AusglLeistG Rdn. 218). Zweck eines absoluten Veräußerungs-
verbots ist der Schutz der Allgemeinheit oder der Schutz des Verfügenden vor
den Folgen seines Handelns (MünchKomm-BGB/Armbrüster, 5. Aufl., § 135
Rdn. 7; Staudinger/Kohler, BGB
[2003], § 135 Rdn. 43;
ferner Soergel/
Hefermehl, BGB, 13. Aufl., §§ 135, 136 Rdn. 2, 5; RGRK-BGB, Krüger-
Nieland/Zöller, 12. Aufl., § 135 Rdn. 11). So verhält es sich bei dem Verbot von
§ 3 Abs. 10 AusglLeistG nicht. Ziel der Vorschrift ist es, Gewinne aus dem Wei-
terverkauf nach dem Ausgleichsleistungsgesetz verbilligt erworbener Grundstü-
cke zu verhindern (Meixner in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der
ehemaligen DDR, Loseblattausgabe, Stand November 2004, § 3 AusglLeistG
Rdn. 169; Zilch in Motsch/Rosenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, EALG, Loseblatt-
kommentar, Stand 1995, § 3 AusglLeistG Rdn. 147), und nicht, den Handel mit
Grundstücken zu beschränken oder den Erwerber vor einem Weiterverkauf zu
bewahren. Die verbotswidrige Veräußerung ist auch nicht nichtig, sondern ge-
nehmigungsfähig. Die Erteilung der Genehmigung hängt davon ab, dass ein im
Zusammenhang mit der Weiterveräußerung erzielter Mehrerlös der Treuhand-
anstalt oder ihrer Nachfolgerin zufließt, § 10 Abs. 3 Satz 2 AusglLeistG. Das
Verbot ist befristet. Es wird erst mit Eintragung in das Grundbuch wirksam, § 3
Abs. 10 Satz 3 AusglLeistG. Das ist mit einer absoluten Wirkung kaum zu ver-
einbaren. Absolute Veräußerungsverbote sind grundsätzlich weder eintragungs-
(Demharter, GBO, 25. Aufl., Anh. zu § 13 Rdn. 35) noch rangfähig.
b) § 3 Abs. 10 Satz 1 AusglLeistG steht jedoch nur der Veräußerung
nach dem Augleichsleistungsgesetz verbilligt erworbener Grundstücke entge-
gen. Andere Verfügungen werden von dem Verbot nicht erfasst (Hauer in Fie-
berg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, Rdn. 222). Im Hinblick auf
diese soll nach der gemäß § 4 Abs. 3 AusglLeistG zur Regelung der Einzelhei-
ten des verbilligten Verkaufs ehemals volkseigener Grundstücke von der Bun-
desregierung erlassenen Flächenerwerbsverordnung in den Kaufverträgen
vielmehr ein Zustimmungsvorbehalt vereinbart werden, § 12 Abs. 3 FlErwV.
Nach der Begründung dieser Bestimmung soll hiervon gerade die Belastung mit
Hypotheken erfasst werden (BR-Drucks 741/95 S. 41). Weshalb dabei zwi-
schen rechtsgeschäftlichen Belastungen und Belastungen im Wege der
Zwangsvollstreckung zu unterscheiden sei, wie die Revision meint, ist nicht er-
sichtlich. Der Zweck der Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch, die Haf-
tung eines Grundstücks zu begründen, hängt nicht davon ab, ob die Hypothek
durch Rechtsgeschäft oder Hoheitsakt begründet wird.
c) Die von dem Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsver-
ordnung dem Bereich der Vereinbarung zugewiesene Frage der Belastung ist
einer dinglichen Wirkung unzugänglich, vgl. § 137 BGB. Als Mittel der Siche-
rung des Zustimmungsvorbehalts bieten sich daher die Vereinbarung eines
Rechts zum Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag und die Sicherung des An-
spruchs auf Rückübertragung durch die Bewilligung und Eintragung einer Vor-
merkung an. Dem entsprechen der Kaufvertrag und die Bewilligung der Eheleu-
te R. vom 6. Dezember 1996. Dass aufgrund der verwirrenden Gestaltung
des Vertrages und der Unaufmerksamkeit von Grundbuchamt und Urkundsno-
tar die Vormerkung zunächst nicht entsprechend ihrer Bewilligung eingetragen
worden ist, bedeutet einen Zufall, dem zur Auslegung des Ausgleichsleistungs-
gesetzes nichts entnommen werden kann. Erst das Zusammenwirken der be-
sonderen Umstände des Falles hat es ermöglicht, dass der Beklagte Rechte an
den Grundstücken erworben hat, die trotz des Rücktritts der Klägerin von dem
Kaufvertrag gegen diese Bestand haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 26.05.2005 - 4 O 246/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 26.04.2007 - 7 U 67/05 -