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BGH Beschluss vom 14.01.2008 – II ZA 5/07
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart
und Dr. Drescher
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für
das Revisionsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Senat müsste im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
einen Beschluss nach § 552 a ZPO erlassen, weil die von dem
Landgericht für zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage nicht
entscheidungserheblich ist - in die Insolvenztabelle eingetragene
Forderungen verjähren in 30 Jahren und es gilt hier noch die alte
Fassung von § 174 Abs. 2 InsO - und das angefochtene Urteil im
Ergebnis richtig ist.
Goette
Kraemer
Caliebe
Reichart
Drescher
Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 13.10.2006 - 14 C 1720/06 - LG Augsburg, Entscheidung vom 21.03.2007 - 7 S 4872/06 -