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BGH Beschluss vom 14.01.2008 – II ZA 5/07

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

II ZA 5/07

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart

und Dr. Drescher

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für

das Revisionsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Senat müsste im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

einen Beschluss nach § 552 a ZPO erlassen, weil die von dem

Landgericht für zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage nicht

entscheidungserheblich ist - in die Insolvenztabelle eingetragene

Forderungen verjähren in 30 Jahren und es gilt hier noch die alte

Fassung von § 174 Abs. 2 InsO - und das angefochtene Urteil im

Ergebnis richtig ist.

Goette

Kraemer

Caliebe

Reichart

Drescher

Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 13.10.2006 - 14 C 1720/06 - LG Augsburg, Entscheidung vom 21.03.2007 - 7 S 4872/06 -