BGH Beschluss vom 14.01.2008 – II ZR 282/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen,
weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-
tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet.
Eine Analogie zu § 256 AktG scheidet aus, weil der Gesetzgeber
die - im Schrifttum nur vereinzelt befürwortete - Gleichstellung des
Konzernabschlusses mit dem Jahresabschluss bewusst nicht vor-
genommen hat. Für den Hilfsantrag 2 a fehlt es an einem Rechts-
verhältnis i.S.d. § 256 ZPO. Der Hilfsantrag 2 ist unbegründet,
weil die Rechtsstellung der Klägerin als Aktionärin nicht berührt ist
(vgl. insoweit BGHZ 164, 249, 255).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 50.000,00 €
Goette Kraemer Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.05.2005 - 3/5 O 338/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.11.2006 - 5 U 115/05 -