Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.01.2008 – 3 StR 450/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und einstim-

mig - am 15. Januar 2008 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlos-

sen:

1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegrün-

dungsfrist wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom

12. September 2007 aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 29. Mai 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

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1. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Unrecht als un-

zulässig verworfen, da die Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt Prof.

Dr. W. am 17. Juli 2007 wirksam war und die Revisionsbegründung des

Verteidigers deshalb nicht verspätet eingegangen ist.

Der Angeklagte hat Rechtsanwalt Prof. Dr. W. aus Karlsruhe für

das Revisionsverfahren zusätzlich als Verteidiger gewählt und ihm am 5. Juli

2007 eine Strafprozessvollmacht erteilt, die diesen ausdrücklich auch dazu er-

mächtigt, Zustellungen aller Art, insbesondere von Ladungen, Urteilen und Be-

schlüssen in Empfang zu nehmen. Diese rechtsgeschäftliche Zustellungsvoll-

macht hat der Verteidiger zwar erst am 23. August 2007 mit Einreichen der

Strafprozessvollmacht nachgewiesen. Er war aber schon mit ihrer Erteilung

empfangsberechtigt.

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Aus § 145 a Abs. 1 StPO ergibt sich nichts anderes, insbesondere kann

der Vorschrift nicht entnommen werden, dass eine Zustellung nur wirksam an

den gewählten Verteidiger bewirkt werden könne, dessen Vollmacht sich bei

den Akten befindet. § 145 a Abs. 1 StPO begründet lediglich zur Sicherstellung

einer ordnungsgemäßen Zustellung von Entscheidungen und sonstigen Schrift-

stücken eine vom Willen des Beschuldigten unabhängig gesetzliche Zustel-

lungsvollmacht (vgl. BGHR StPO § 145 a Vollmacht 2).

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Da für die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 37

Abs. 2 StPO die wirksame Zustellung an Rechtsanwalt Prof. Dr. W.

maßgeblich war und diese Frist mithin nicht versäumt worden ist, kommt eine

Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Der Senat hat den entsprechenden Antrag

als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO

umgedeutet und den Beschluss des Landgerichts, mit dem die Revision des

Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.

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2. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos. Die Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, wie der Generalbundesan-

walt zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten ergeben.

Tolksdorf

Miebach

Pfister

Becker

Hubert