BGH Beschluss vom 15.01.2008 – 3 StR 450/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und einstim-
mig - am 15. Januar 2008 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlos-
sen:
1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegrün-
dungsfrist wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom
12. September 2007 aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 29. Mai 2007 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
1. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Unrecht als un-
zulässig verworfen, da die Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt Prof.
Dr. W. am 17. Juli 2007 wirksam war und die Revisionsbegründung des
Verteidigers deshalb nicht verspätet eingegangen ist.
Der Angeklagte hat Rechtsanwalt Prof. Dr. W. aus Karlsruhe für
das Revisionsverfahren zusätzlich als Verteidiger gewählt und ihm am 5. Juli
2007 eine Strafprozessvollmacht erteilt, die diesen ausdrücklich auch dazu er-
mächtigt, Zustellungen aller Art, insbesondere von Ladungen, Urteilen und Be-
schlüssen in Empfang zu nehmen. Diese rechtsgeschäftliche Zustellungsvoll-
macht hat der Verteidiger zwar erst am 23. August 2007 mit Einreichen der
Strafprozessvollmacht nachgewiesen. Er war aber schon mit ihrer Erteilung
empfangsberechtigt.
Aus § 145 a Abs. 1 StPO ergibt sich nichts anderes, insbesondere kann
der Vorschrift nicht entnommen werden, dass eine Zustellung nur wirksam an
den gewählten Verteidiger bewirkt werden könne, dessen Vollmacht sich bei
den Akten befindet. § 145 a Abs. 1 StPO begründet lediglich zur Sicherstellung
einer ordnungsgemäßen Zustellung von Entscheidungen und sonstigen Schrift-
stücken eine vom Willen des Beschuldigten unabhängig gesetzliche Zustel-
lungsvollmacht (vgl. BGHR StPO § 145 a Vollmacht 2).
Da für die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 37
Abs. 2 StPO die wirksame Zustellung an Rechtsanwalt Prof. Dr. W.
maßgeblich war und diese Frist mithin nicht versäumt worden ist, kommt eine
Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Der Senat hat den entsprechenden Antrag
als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO
umgedeutet und den Beschluss des Landgerichts, mit dem die Revision des
Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.
2. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos. Die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, wie der Generalbundesan-
walt zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben.
Tolksdorf
Miebach
Pfister
Becker
Hubert