Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.01.2008 – 4 StR 500/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 11. Mai 2007 im Strafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu

einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bean-

standet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. November 2007

zutreffend ausgeführt hat, dringt die Revision mit ihren Angriffen gegen die Be-

weiswürdigung des angefochtenen Urteils, durch die sich die Strafkammer von

der Täterschaft des Angeklagten überzeugt hat, nicht durch.

4

2. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht

stand, weil das Landgericht sich mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten nur

unzureichend auseinandergesetzt hat.

a) Nach den Feststellungen setzte der zur Tatzeit 69jährige, jetzt 72 Jah-

re alte und bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte die

von ihm nach dem trennungsbedingten Auszug seiner Ehefrau allein bewohnte

Dachgeschosswohnung

in einem

Institutsgebäude der Universität Halle-

Wittenberg in Brand, wodurch das Dachgeschoss vollständig zerstört wurde

und an dem Gebäude ein Schaden von bis zu 500.000 Euro entstand. Zur Zeit

der Brandlegung fand in den Gebäuden eine Erstsemesterparty statt, an der

einer der Professoren und bis zu 30 Studenten teilnahmen. Dies war dem An-

geklagten bewusst. Nach der Brandlegung begab sich der Angeklagte unter die

Dusche und flüchtete von dort völlig unbekleidet durch das Treppenhaus nach

draußen. Dort machte er auf die umherstehenden Studenten einen verstörten

Eindruck.

5

Das Landgericht hat ein Motiv des Angeklagten für die Brandlegung nicht

festzustellen vermocht. Vielmehr ist es dem als lebensbejahend und -froh be-

schriebenen Angeklagten darin gefolgt, dass er in seiner Wohnung bis an sein

Lebensende leben wollte und darauf "erpicht" war, auch im Rentenalter die

Wohnung weiter als Mieter behalten zu können (UA 29).

6

b) Angesichts dieser Besonderheiten in der Person des Angeklagten und

den Umständen der Tat genügte die nicht näher begründete Annahme, der An-

geklagte sei "körperlich und geistig gesund" (UA 4) und deshalb uneinge-

schränkt für seine Tat verantwortlich, nicht, um - zumal ohne Hinzuziehung ei-

nes Sachverständigen - eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21

StGB) sicher auszuschließen. Vielmehr hätten diese Besonderheiten ungeach-

tet des von der Verteidigung gestellten Hilfsbeweisantrags (dazu UA 30 f.) dem

Tatgericht Anlass geben müssen, die Frage einer erheblichen Verminderung

der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch Anhörung eines psychiatrischen

Sachverständigen zu klären. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist aner-

kannt, dass die Fähigkeit eines alternden Menschen, der Einsicht in das Uner-

laubte seines Tuns gemäß zu handeln, durch einen Altersabbau beeinträchtigt

sein kann, ohne dass Intelligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild auf

ein Schwinden der geistigen und seelischen Kräfte hindeuten (vgl. BGH NStZ

1983, 34; BGHR StGB § 21 Sachverständiger 5 und 6).

7

c) Der Schuldspruch bleibt von dem aufgezeigten Rechtsfehler unbe-

rührt. Denn der Senat kann ausschließen, dass der Angeklagte die Tat im Zu-

stand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible