Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.01.2008 – 4 StR 631/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. August 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der An- geklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub- tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann