Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.01.2008 – XI ZR 275/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

17. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die mehreren, wahllos auf Art. 3 GG gestützten Rügen entbehren jeder

Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

23.404,55 €.

Nobbe

Mayen

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.02.2006 - 7 O 237/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2007 - 6 U 121/06 -