BGH Beschluss vom 15.01.2008 – XI ZR 275/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
17. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die mehreren, wahllos auf Art. 3 GG gestützten Rügen entbehren jeder
Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
23.404,55 €.
Nobbe
Mayen
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.02.2006 - 7 O 237/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2007 - 6 U 121/06 -