BGH Beschluss vom 15.01.2008 – XI ZR 393/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 2. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Die Klage ist unschlüssig. Eine von den Klägern nicht
veranlasste Zahlung des Grundstückskäufers wäre gegebenenfalls
nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB im Verhältnis zwischen diesem
und der Beklagten auszugleichen. Abgesehen davon konnte die
Beklagte aufgrund des Darlehensvertrages vom 20. Juni 1997 eine
erstrangige Grundschuld beanspruchen, die ihr im Wege des
Sicherheitenaustauschs auch mit der Klage nicht angeboten worden ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
59.996,28 €.
Nobbe
Mayen
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2005 - 318 O 389/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.2007 - 11 U 207/05 -