BGH Beschluss vom 16.01.2008 – IV ZR 271/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 16. Januar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 25. Oktober 2004 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 87.381,57 €
Gründe
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die geltend gemachten
Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers nicht vorliegen und
es im Übrigen darauf auch nicht ankommt.
1. Das Berufungsgericht hat den als übergangen gerügten Vortrag
des Klägers zum Ausschluss des Anspruchs nach § 12 Abs. 3 VVG zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat sich damit im Ur-
teil ausführlich auseinandergesetzt und ist nicht nur in vertretbarer, son-
dern in überzeugender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem
maßgeblichen Verständnis des Versicherers jedenfalls auch der Kläger
Anspruch auf Leistungen wegen Mitte September 1998 eingetretener Be-
rufsunfähigkeit erhoben hatte, er somit (auch) richtiger Adressat der mit
Fristsetzung und Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG verbundenen Leis-
tungsablehnung war und diese erkennbar alle von ihm und seiner Toch-
ter erhobenen Ansprüche betraf, gleich wem sie letztlich zustanden. Die
nur insoweit bestehenden Unklarheiten, die insbesondere durch das Ab-
tretungsverbot des § 400 BGB i.V. mit § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl.
BGHZ 70, 206, 208 ff.; OLG Saarbrücken VersR 1995, 1227, 1228; KG
VersR 2003, 490 f.) bedingt sind, sind nicht der Beklagten, sondern den
vom Kläger und seiner Tochter vorgenommenen mehrfachen Änderun-
gen des Bezugsrechts und der Auswechslung des Versicherungsneh-
mers zuzuschreiben. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103
Abs. 1 GG, das Willkürverbot oder den Anspruch auf wirkungsvollen
Rechtsschutz ist nicht erkennbar.
2. Davon abgesehen ist das Berufungsurteil im Ergebnis schon
deshalb richtig, weil der geltend gemachte Anspruch bereits im vorange-
gangenen Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte rechtskräftig ab-
gewiesen worden ist. Die Klagabweisung durch das Urteil des Landge-
richts Weiden vom 21. Juni 2001 umfasst alle Ansprüche auf Leistungen
aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die auf die damals be-
haupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen gestützt waren. Wie die Be-
schwerdeerwiderung mit Recht darlegt, konnte der Kläger aus wegen
identischer Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehender Berufsunfähig-
keit nur einen einheitlichen Anspruch herleiten. Die Auffassung des Be-
rufungsgerichts, jede Änderung des Klägervortrags allein über den Zeit-
punkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit - hier zunächst Mai 1999, dann
14. September 1998 - schaffe einen neuen Klagegrund, der einen ande-
ren Versicherungsfall und damit einen anderen Streitgegenstand betref-
fe, ist nicht richtig. Zur näheren Begründung wird auf die Beschwerdeer-
widerung verwiesen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 21.11.2003 - 1 O 297/03 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.10.2004 - 8 U 205/04 -