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BGH Beschluss vom 16.01.2008 – IV ZR 271/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 16. Januar 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Nürnberg vom 25. Oktober 2004 wird auf Kosten des Klä-

gers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 87.381,57 €

Gründe

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Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die geltend gemachten

Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers nicht vorliegen und

es im Übrigen darauf auch nicht ankommt.

1. Das Berufungsgericht hat den als übergangen gerügten Vortrag

des Klägers zum Ausschluss des Anspruchs nach § 12 Abs. 3 VVG zur

Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat sich damit im Ur-

teil ausführlich auseinandergesetzt und ist nicht nur in vertretbarer, son-

dern in überzeugender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem

maßgeblichen Verständnis des Versicherers jedenfalls auch der Kläger

Anspruch auf Leistungen wegen Mitte September 1998 eingetretener Be-

rufsunfähigkeit erhoben hatte, er somit (auch) richtiger Adressat der mit

Fristsetzung und Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG verbundenen Leis-

tungsablehnung war und diese erkennbar alle von ihm und seiner Toch-

ter erhobenen Ansprüche betraf, gleich wem sie letztlich zustanden. Die

nur insoweit bestehenden Unklarheiten, die insbesondere durch das Ab-

tretungsverbot des § 400 BGB i.V. mit § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl.

BGHZ 70, 206, 208 ff.; OLG Saarbrücken VersR 1995, 1227, 1228; KG

VersR 2003, 490 f.) bedingt sind, sind nicht der Beklagten, sondern den

vom Kläger und seiner Tochter vorgenommenen mehrfachen Änderun-

gen des Bezugsrechts und der Auswechslung des Versicherungsneh-

mers zuzuschreiben. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103

Abs. 1 GG, das Willkürverbot oder den Anspruch auf wirkungsvollen

Rechtsschutz ist nicht erkennbar.

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2. Davon abgesehen ist das Berufungsurteil im Ergebnis schon

deshalb richtig, weil der geltend gemachte Anspruch bereits im vorange-

gangenen Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte rechtskräftig ab-

gewiesen worden ist. Die Klagabweisung durch das Urteil des Landge-

richts Weiden vom 21. Juni 2001 umfasst alle Ansprüche auf Leistungen

aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die auf die damals be-

haupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen gestützt waren. Wie die Be-

schwerdeerwiderung mit Recht darlegt, konnte der Kläger aus wegen

identischer Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehender Berufsunfähig-

keit nur einen einheitlichen Anspruch herleiten. Die Auffassung des Be-

rufungsgerichts, jede Änderung des Klägervortrags allein über den Zeit-

punkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit - hier zunächst Mai 1999, dann

14. September 1998 - schaffe einen neuen Klagegrund, der einen ande-

ren Versicherungsfall und damit einen anderen Streitgegenstand betref-

fe, ist nicht richtig. Zur näheren Begründung wird auf die Beschwerdeer-

widerung verwiesen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 21.11.2003 - 1 O 297/03 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.10.2004 - 8 U 205/04 -