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BGH Beschluss vom 16.01.2008 – IV ZR 85/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 16. Januar 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar

2008

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. März

2007 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amts-

gerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2006 wird zurück-

gewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfah-

ren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus ei-

nem Zuschlagsbeschluss.

Die Beklagten waren Gläubiger einer erstrangigen Grundschuld

über 180.000 DM (92.032,54 €); Eigentümer des belasteten Grundstücks

war der Lebensgefährte der Klägerin. Die Beklagten betrieben aus dieser

Grundschuld die Zwangsversteigerung in das Grundstück, das einen vom

Vollstreckungsgericht festgesetzten Verkehrswert von 45.000 € hatte.

Am 5. September 2005 verpflichtete sich die Klägerin gegenüber den

Beklagten zur Abgabe eines über dem Verkehrswert liegenden Gebots

von 57.000 €. Von diesem Betrag sollte die Klägerin 32.000 € in einer

Summe aufbringen, die restlichen 25.000 € hingegen in monatlichen - für

die ersten zwei Jahre zinslosen - Raten von 200 € zahlen. Weitere Ein-

zelheiten der Vereinbarung sind zwischen den Parteien streitig. Der Klä-

gerin wurde das Grundstück am 6. September 2005 abredegemäß als

Meistbietender gegen ein im Verteilungstermin zu entrichtendes Barge-

bot von 57.000 € zzgl. Zinsen zugeschlagen. Im Zwangsversteigerungs-

termin leistete die Klägerin eine Sicherheit in Höhe von 4.500 €; den Ver-

teilungstermin bestimmte das Vollstreckungsgericht auf den 24. Januar

2006.

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Am 27. September 2005 setzten die Beklagten der Klägerin für die

Zahlung des Betrages von 32.000 € - abzüglich geleisteter Sicherheit -

eine Frist bis zum 30. September 2005 und erklärten, andernfalls "schon

heute" von der Vereinbarung zurückzutreten. Mit anwaltlichem Schreiben

vom 5. Oktober 2005 setzten die Beklagten eine neue Frist bis zum

11. Oktober 2005; eine Verlängerung dieser Frist auf den 20. Oktober

2005 ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig. Die Klägerin überwies

am 19. Oktober 2005 einen Betrag von 27.500 € per Blitzgiro an die Be-

klagten. Diese erklärten mit Schreiben vom 3. November 2005, die "ge-

troffenen Zahlungsvereinbarungen" zu kündigen und forderten die Kläge-

rin zur Zahlung des restlichen Betrages nebst Zinsen auf.

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Im Verteilungstermin am 24. Januar 2006 übertrug das Vollstre-

ckungsgericht die Forderung gegen die Klägerin als Ersteherin in Höhe

eines Kapitalbetrages von 24.200,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von

1.604,62 € auf die Beklagten als Berechtigte. Die Beklagten ließen sich

in dieser Höhe eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlus-

ses erteilen und leiteten die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin ein.

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Das Amtsgericht hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben.

Auf die Berufung der Beklagten hat das nach § 119 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b GVG zuständige Oberlandesgericht die erstinstanzliche Ent-

scheidung geändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision er-

strebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe den aus

dem amtsgerichtlichen Zuschlagsbeschluss folgenden Anspruch der Be-

klagten nicht vollständig erfüllt, sondern lediglich 27.500 € zzgl. Sicher-

heitsleistung von 4.500 € gezahlt. Der Teilbetrag von 27.500 € sei ge-

mäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig gewesen. Die Parteien hätten am

5. September 2005 eine von § 107 Abs. 2 ZVG abweichende Vereinba-

rung treffen wollen, wonach die 32.000 € vorab und an die Beklagten

unmittelbar zu zahlen gewesen seien. Auf die zugleich eingeräumte

Stundung der restlichen 25.000 € könne sich die Klägerin nicht mehr

stützen, weil die Beklagten von dieser Vereinbarung mit Schreiben vom

3. November 2005 wirksam zurückgetreten seien. Das Rücktrittsrecht

folge aus § 323 Abs. 1 BGB, nachdem die Klägerin die ihr zuvor bis zum

11. Oktober 2005 gesetzte - angemessene - Zahlungsfrist habe verstrei-

chen lassen. Eine Verlängerung dieser Frist bis zum 20. Oktober habe

die Klägerin nicht bewiesen. Es sei auch nicht als widersprüchliches

Verhalten der Beklagten anzusehen, wenn diese einerseits die verspäte-

te Zahlung der Klägerin entgegengenommen, sich andererseits aber aus

der Stundungsvereinbarung gelöst hätten. Denn es habe aus ihrer Sicht

keine Veranlassung bestanden, die überfällige Teilzahlung abzulehnen,

da für sie angesichts des zögerlichen Zahlungsverhaltens der Klägerin

berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Klägerin bestanden hät-

ten.

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II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Parteien haben am 5. September 2005 eine Vereinbarung

getroffen, die eine Ausbietungsgarantie zum Gegenstand hatte. Die Klä-

gerin wollte das zur Versteigerung anstehende Grundstück für sich er-

werben; den Beklagten lag daran, den Zuschlag zu einem Gebot zu er-

reichen, das den Verkehrswert des Grundstücks von 45.000 € überstieg.

Die Klägerin verpflichtete sich im Hinblick darauf, einen Betrag von

57.000 € zu bieten; der Zuschlag ist auf Grundlage des von der Klägerin

abgegebenen Gebotes in dieser Höhe erfolgt.

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Die Ausbietungsgarantie hätte gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB

der notariellen Beurkundung bedurft, denn sie beinhaltete die Verpflich-

tung, ein Grundstück - in der Zwangsversteigerung - zu erwerben (BGHZ

110, 319, 321; BGH, Beschluss vom 22. September 1992 - III ZR

100/91 - ZIP 1992, 1538 unter 3., jeweils zu § 313 BGB a. F.). Die Nicht-

beachtung der vorgeschriebenen Form erweist sich indes im Ergebnis als

folgenlos. Der Formmangel ist in jedenfalls entsprechender Anwendung

des § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt, nachdem die Klägerin das Eigen-

tum originär durch Zuschlagsbeschluss gemäß § 90 ZVG erhalten hat

(vgl. BGHZ 85, 245, 250 f. zu § 313 BGB a. F.). Zudem wären sowohl die

Klägerin als auch die Beklagten nach § 242 BGB gehindert, sich auf eine

etwaige Formnichtigkeit zu berufen. Beiden Parteien geht es allein dar-

um, ob der noch ausstehende Betrag durch die Klägerin ratenweise be-

glichen werden kann, ohne dass sie die Ausbietungsgarantie und die da-

durch veranlasste dingliche Rechtsverschiebung als solche in Frage stel-

len.

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2. Mit Abgabe des den Beklagten versprochenen Gebots hatte die

Klägerin ihre aus der Ausbietungsgarantie folgende Verpflichtung erfüllt.

Ihre weitere Verpflichtung, den (verzinslichen) Betrag von 57.000 € zu

entrichten, war gesetzliche Folge des Zuschlags (§ 49 Abs. 1 ZVG), ohne

dass dazu eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien erfor-

derlich war.

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Das Bargebot ist vom Ersteher gemäß §§ 49 Abs. 3, 107 Abs. 2

und 3 ZVG unter Berücksichtigung der geleisteten Sicherheit (erst) im

Verteilungstermin zu berichtigen, wobei die Zahlung an das Gericht und

nicht an den dinglichen Gläubiger zu erfolgen hat. Es ist sodann Aufgabe

des Vollstreckungsgerichts, den Erlös aus der Zwangsversteigerung im

Verteilungstermin an die Berechtigten auszukehren. Ist keine Vertei-

lungsmasse vorhanden, weil der Ersteher die geschuldete Zahlung an

das Gericht nicht erbracht hat, ist nach § 118 ZVG zu verfahren. Die

Forderung gegen den Ersteher auf Zahlung des Bargebots, die bis dahin

dem bisherigen Eigentümer des Grundstücks zustand, der durch den Zu-

schlag das Eigentum verloren hat (Surrogationsprinzip), wird durch An-

ordnung des Gerichts in entsprechender Höhe auf den oder die Berech-

tigten übertragen (vgl. Stöber, ZVG 18. Aufl. § 118 Rdn. 2.1 und 2.3).

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3. Die Klägerin hat bereits in der Klagschrift geltend gemacht, vor

Durchführung des Verteilungstermins hätten die Beklagten keinen fälli-

gen Zahlungsanspruch gegen sie gehabt und insbesondere keine Zah-

lung an sich statt an das Vollstreckungsgericht verlangen können. Es sei

keine Vereinbarung getroffen worden, durch die von den für das

Zwangsversteigerungsverfahren geltenden gesetzlichen Bestimmungen

abgewichen worden sei. Es habe weder ein Zahlungsziel vor dem 24. Ja-

nuar 2006 gegeben, noch sei eine unmittelbare Zahlung an die Beklag-

ten abgesprochen gewesen. Angesichts der wiederholten Zahlungsauf-

forderungen im September und Oktober 2005 sei sie allerdings um eine

einvernehmliche Lösung bemüht gewesen, die sie auch deshalb ange-

strebt habe, weil § 144 ZVG eine unmittelbare Zahlung an den dinglichen

Gläubiger erlaube, ohne aber entsprechende Verpflichtungen zu begrün-

den.

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4. Bei dieser Sachlage wäre es Sache der Beklagten gewesen,

über die eigentliche Ausbietungsgarantie hinaus, die sich mit Abgabe

des vereinbarten Gebots grundsätzlich erledigt hatte, eine Abrede mit

der Klägerin substantiiert darzulegen, sie - entgegen § 107 Abs. 2 ZVG -

als aus der Grundschuld berechtigte dingliche Gläubiger noch vor dem

Verteilungstermin außergerichtlich zu befriedigen und einen ersten Teil-

betrag von 32.000 € sofort an sie zu zahlen.

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a) Dazu genügt es nicht, pauschal darauf zu verweisen "man" habe

sich darauf geeinigt, einen Betrag in dieser Höhe "im Termin oder kurz

danach" zu entrichten. Auch die Stundungsabrede, die als solche un-

streitig ist, besagt nichts über eine vorgezogene Zahlungsverpflichtung

der Klägerin. Der ratenweise Abtrag der restlichen 25.000 € wurde der

Klägerin deshalb zugebilligt, weil diese im wirtschaftlichen Interesse der

Beklagten die Abgabe eines Gebots in Aussicht stellte, das einen deut-

lich über dem Verkehrswert des Grundstücks liegenden Erlös versprach.

Er lässt weder für sich allein noch im Gesamtzusammenhang den vom

Berufungsgericht - noch dazu ohne nähere Begründung - gezogenen

Schluss einer auf § 271 Abs. 1 BGB gestützten sofortigen Fälligkeit des

Betrages über 32.000 € zu. Die in der Revisionsverhandlung erhobene

Gegenrüge führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Vortrag zu einer

abweichenden Zahlungsvereinbarung ist - wie dargelegt - unsubstantiiert

und konnte schon deshalb keine Beweiserhebung veranlassen. Überdies

liegt kein ordnungsgemäßer Beweisantritt vor, denn die Beklagten haben

sich lediglich auf die Anhörung des Beklagten als Partei bezogen.

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b) Damit fehlte es schon mangels Fälligkeit des geltend gemachten

Anspruchs, die nicht vor dem 24. Januar 2006 eingetreten ist, an einer

rechtlichen Grundlage für die Beklagten, sich von den getroffenen Ver-

einbarungen wieder zu lösen; sie konnten der Klägerin im September

und Oktober 2005 keine wirksamen Zahlungsfristen setzen. Die Klägerin

sollte ein hohes Gebot abgeben und den Zuschlag erhalten, dann aber

auf den nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Zwangsverstei-

gerungsverfahren erst im Verteilungstermin zu überweisenden Anspruch

eine Zahlung von lediglich 32.000 € (abzügl. Sicherheitsleistung) erbrin-

gen, während für die weiteren 25.000 € eine Teilzahlungsabrede getrof-

fen wurde. Auf die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme

und die darauf beruhende Beweiswürdigung kommt es mithin nicht an.

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5. Schon gar nicht stand den Beklagten das vom Berufungsgericht

bejahte Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB zu. Bei der von den Par-

teien vereinbarten sukzessiven Stundung, die der Klägerin einen raten-

weisen Abtrag der geschuldeten 25.000 € erlaubte, handelt es sich um

eine Teilzahlungsabrede, die allein durch Kündigung - mit Wirkung ex

nunc - in Wegfall geraten konnte. Allein eine solche Kündigung haben

die Beklagten mit Schreiben vom 3. November 2005 auch ausgespro-

chen, wobei das von der Revisionserwiderung in Bezug genommene frü-

here Schreiben vom 27. September 2005 durch den nachfolgenden

Schriftverkehr überholt ist. Selbst wenn eine Fälligkeit der 32.000 € noch

vor dem 24. Januar 2006 unterstellt wird, waren am 3. November 2005

nach dem Rechtsgedanken des § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB die Vorausset-

zungen für ein Kündigungsrecht entfallen, weil der zuvor angeforderte

Betrag seitens der Klägerin gezahlt war. Auch aus diesem Grunde kann

den Beklagten in ihrem rechtlichen Standpunkt nicht gefolgt werden.

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III. Sie sind nach alledem nicht berechtigt, aus dem Zuschlagsbe-

schluss wegen des noch ausstehenden Betrages die Zwangsvollstre-

ckung zu betreiben. Sie sind ebenso gehindert, wegen der mittlerweile

ab Januar 2006 fällig gewordenen monatlichen Teilbeträge zu vollstre-

cken, weil sie die Annahme von Raten ernsthaft und endgültig verweigert

und den von der Klägerin übersandten Verrechnungscheck nicht einge-

löst haben. Ihr Verhalten widerspricht Treu und Glauben (§ 242 BGB),

wenn sie einerseits von der Klägerin vereinbarungsgemäß angebotene

Raten nicht akzeptieren, anderseits unter Hinweis auf bestehende Zah-

lungsrückstände im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin

vorgehen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

AG Oldenburg, Entscheidung vom 11.04.2006 - E4 C 4122/06 (IX) -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.03.2007 - 6 U 213/06 -