Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.01.2008 – VIII ZR 222/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 16. Januar 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 536a Abs. 1 und 2, § 539 Abs. 1

Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Ver-

mieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die

umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Be-

stands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), so kann er die Auf-

wendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Scha-

densersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen.

BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - VIII ZR 222/06 - LG Bochum

AG Recklinghausen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter

Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer

des Landgerichts Bochum vom 4. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Durch Mietvertrag vom 28. Dezember 2001 mietete die Klägerin von dem

Beklagten ab dem 1. Februar 2002 eine Doppelhaushälfte. In der Anlage zum

Mietvertrag heißt es unter anderem: "Es wurde folgendes vereinbart: … Hei-

zung muss dringend kontrolliert werden."

Im Oktober 2002 erneuerte das Installateurunternehmen K. unter

anderem zwei Ausdehnungsgefäße der Heizung sowie sämtliche dreizehn

Heizkörperventile und legte einen Außenwasseranschluss. Die Arbeiten be-

rechnete die Fa. K. der Klägerin, die in einem Vorprozess zur Bezahlung

der Vergütung verurteilt wurde.

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Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Erstattung des von ihr

entrichteten Werklohns und der Prozesskosten verlangt. Die Klägerin hat be-

hauptet, dass die ausgetauschten Teile der Heizung defekt gewesen seien. Ein

Außenwasseranschluss sei zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden gewe-

sen, im Zuge von Bauarbeiten jedoch beseitigt worden; da der Beklagte nichts

weiter veranlasst habe, habe die Fa. K. den Anschluss erneuert.

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Das Amtsgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewie-

sen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zah-

lungsverlangen weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt:

Die Klägerin könne Ersatz ihrer Aufwendungen nicht nach § 536a Abs. 2

Nr. 1 BGB verlangen. Sie habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagte

mit der Beseitigung der angeblichen Mängel der Mietsache in Verzug gewesen

sei (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Mahnung habe die Klägerin nach ihrem

eigenen Vortrag nicht ausgesprochen.

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Sie habe auch nicht dargelegt, dass die umgehende Mängelbeseitigung

zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig

gewesen sei (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dies könne zwar bei einem Totalaus-

fall einer Heizung in den Wintermonaten der Fall sein; dazu fehle es jedoch an

hinreichendem Vortrag. Im Hinblick auf den fehlenden Außenwasseranschluss

mangele es an jeglichem Sachvortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen

des Verzugs oder dem Erfordernis einer sofortigen Beseitigung des bestehen-

den Zustands.

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Der Klägerin stehe auch kein Aufwendungsersatzanspruch aus § 539

Abs. 1, § 683 BGB zu. Der Anwendungsbereich des § 539 Abs. 1 BGB sei nur

dann eröffnet, wenn die Aufwendungen des Mieters nicht der Mängelbeseiti-

gung im Sinne von § 536a Abs. 2 BGB dienten. § 539 Abs. 1 BGB sei nur auf

solche Aufwendungen anwendbar, die der Vermieter "nicht gemäß § 536a

Abs. 2 BGB zu ersetzen" habe. Das schließe Aufwendungen aus, die die Sache

erst in einen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand versetzten.

Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln sei der Mieter verpflichtet, den

Vermieter gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB zunächst in Verzug zu setzen. Ver-

säume er dies, sei ein Rückgriff auf § 539 Abs. 1 BGB nicht erlaubt.

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Für die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 539 Abs. 1 BGB auf

Aufwendungen, die keine Mängelbeseitigungsmaßnahmen darstellten, sei die

Gesetzessystematik entscheidend. Die beschränkenden Voraussetzungen für

einen Anspruch nach § 536a Abs. 2 BGB wären bei Zulassung eines Erstat-

tungsanspruchs über §§ 539, 683 ff. BGB weitgehend hinfällig. Eine restriktive

Interpretation beeinträchtige die Interessen des Mieters auch nicht unangemes-

sen; § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB stelle sicher, dass ihm die Kosten sofort durchzu-

führender Notmaßnahmen zu erstatten seien.

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Für eine restriktive Handhabung des Anwendungsbereichs des § 539

BGB spreche auch die Vermeidung von Wertungswidersprüchen. Der Bundes-

gerichtshof habe entschieden, dass der Käufer, der einen Mangel der Kaufsa-

che selbst beseitige, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur

Nacherfüllung gesetzt zu haben, nicht nach § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB

analog die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die

Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten

Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern könne (BGHZ 162, 219).

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Wegen des abschließenden Charakters der Regelung in § 536a Abs. 2

BGB im Hinblick auf Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Mieter scheide

auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus. Ein Anspruch aus

§ 994 BGB scheitere daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Reparaturen

berechtigte Besitzerin gewesen sei.

II.

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Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-

fung stand, sodass die Revision der Klägerin trotz der Säumnis des Beklagten

durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen ist (BGH, Urteil vom 14. Juli

1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162).

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Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung der von

ihr behaupteten Mängel steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichts-

punkt zu.

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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach

dieser Vorschrift kann der Mieter, der einen Mangel der Mietsache selbst besei-

tigt, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur dann verlangen, wenn der

Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Der Revision verhilft

nicht zum Erfolg, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getrof-

fen hat, ob die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Arbeiten der Mängelbe-

seitigung dienten. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei offen gelas-

sen. Zutreffend hat es angenommen, dass die Klägerin den Beklagten mangels

Mahnung nicht in Verzug gesetzt hat (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Mahnung

war nicht entbehrlich, entgegen der Auffassung der Revision auch nicht nach

§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Nach dieser Vorschrift bedarf es zur Herbeiführung

des Verzugs keiner Mahnung, wenn dies aus besonderen Gründen unter Ab-

wägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Ein solcher Fall liegt

hier nicht vor. Der Senat kann die gebotene Interessenabwägung selbst vor-

nehmen, weil das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere tatsächliche

Feststellungen nicht zu erwarten sind.

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Nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der

Schuldner die alsbaldige Leistung angekündigt hat, aber gleichwohl nicht leistet

(Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 286 Rdnr. 25; Erman/Hager, BGB,

11. Aufl., § 286 Rdnr. 45; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 536a Rdnr. 16;

Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 536a Rdnr. 124; Blank in:

Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 536a Rdnr. 37; Schmid/Harting, Mietrecht,

2006, § 536a Rdnr. 32; aA Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 286 Rdnr. 87).

Eine solche Bedeutung kommt der Formulierung im Mietvertrag "Es wurde fol-

gendes vereinbart: … Heizung muss dringend kontrolliert werden" indessen

nicht zu. Danach hätte die Klägerin allenfalls eine Kontrolle der Heizung, aber

nicht die Beseitigung von Mängeln in Auftrag geben dürfen. Die Kontrolle der

Heizungsanlage sollte vielmehr ersichtlich dazu dienen, erst einmal festzustel-

len, ob und inwieweit die Heizung reparaturbedürftig war. Eine Absprache die-

ses Inhalts konnte eine Mahnung in Bezug auf die Beseitigung von Mängeln

nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich machen.

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2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen eines

Anspruchs aus § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB verneint, denn die umgehende Besei-

tigung der von der Klägerin behaupteten Mängel war zur Erhaltung oder Wie-

derherstellung des Bestands der Mietsache nicht notwendig. Die Vorschrift er-

fasst Notmaßnahmen des Mieters, die keinen Aufschub dulden und auch ohne

vorherige Mahnung einen Aufwendungsersatzanspruch auslösen sollen (BT-

Drs. 14/4553, S. 41). Entsprechende Umstände, zum Beispiel einen Ausfall der

Heizung im Winter (vgl. Dauner-Lieb, NZM 2004, 641, 643), hat die Klägerin

jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat, nicht vorgetragen.

Das gilt, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend gesehen hat, erst recht

für den Außenwasseranschluss.

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3. Die Klägerin kann Ersatz ihrer Aufwendungen für die Beseitigung der

behaupteten Mängel auch nicht nach § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den

Voraussetzungen einer berechtigten (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB) oder un-

berechtigten (§ 684 Satz 1, §§ 812 ff. BGB) Geschäftsführung ohne Auftrag ver-

langen. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht bereits aufgrund fehlender

Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass die erbrachten Arbeiten zur

Mängelbeseitigung erforderlich gewesen seien, zugunsten der Klägerin zu un-

terstellen, dass der Anwendungsbereich des § 539 Abs. 1 BGB eröffnet ist.

Denn die Klägerin hat stets geltend gemacht, dass die Arbeiten der Mängelbe-

seitigung gedient hätten.

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a) Beseitigt der Wohnraummieter einen (von ihm behaupteten) Mangel

der Mietsache selbst, ohne den Vermieter zuvor in Verzug gesetzt zu haben

(§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB), und liegt auch keine Notmaßnahme im Sinne von

§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, ist ein Rückgriff auf § 539 Abs. 1 BGB in Verbin-

dung mit den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gestat-

tet (so auch Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, § 536a Rdnr. 165; Staudin-

ger/Emmerich, aaO, § 536a Rdnr. 41; Blank in: Blank/Börstinghaus, aaO, § 539

Rdnr. 11; Erman/Jendrek, aaO, § 536a Rdnr. 13, 20; Derleder, NZM 2002, 676,

681 f.; AnwKommBGB/Klein-Blenkers, 2005, § 536a Rdnr. 21, § 539 Rdnr. 2;

jew. m.w.N.). Dieser Grundsatz knüpft an die Rechtsprechung des Senats vor

Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zu der Frage

an, ob der Vermieter dem Mieter Aufwendungen zu ersetzen hat, wenn dieser

einen Mangel durch einen Dritten beseitigen lässt, ohne dass die Vorausset-

zungen des § 538 Abs. 2 BGB aF - Verzug des Vermieters mit der Mängelbe-

seitigung im Zeitpunkt der Selbstvornahme - vorliegen. § 536a Abs. 2 Nr. 1

BGB entspricht § 538 Abs. 2 BGB aF (BT-Drs. 14/4553, S. 41). Diese Vor-

schrift, die eine spezielle Aufwendungsersatzregelung für Fälle der Selbstbesei-

tigung von Mängeln der Mietsache durch den Mieter vorsah, war nach ständiger

Rechtsprechung des Senats grundsätzlich abschließend, sodass in Fällen, in

denen die Voraussetzungen dieser Norm fehlten, nicht auf die allgemeine Ver-

wendungsersatzregelung in § 547 Abs. 1 Satz 1 BGB aF zurückgegriffen wer-

den konnte, weil Aufwendungen des Mieters zur Herstellung des vertragsge-

mäßen Zustands der Mietsache keine notwendigen Verwendungen im Sinne

von § 547 Abs. 1 Satz 1 BGB aF waren (Senatsurteile vom 22. November 1958

- VIII ZR 121/57, WM 1958, 1420, unter VI; vom 13. Februar 1974 - VIII ZR

233/72, WM 1974, 348, unter II 3; vom 30. März 1983 - VIII ZR 3/82, WM 1983,

766, unter A I 4; vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 22/92, WM 1993, 797, unter II

2 b; ebenso zum Verhältnis von § 538 Abs. 2, § 547 Abs. 2 BGB aF Sternel,

Mietrecht, 3. Aufl., Rdnr. II 589).

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b) Nach einer verbreiteten Auffassung kann in Fällen einer Selbstbeseiti-

gung von Mängeln der Mietsache durch den Mieter allerdings auf § 539 Abs. 1

BGB zurückgegriffen werden, wenn die Voraussetzungen des § 536a Abs. 2

Nr. 1 oder 2 BGB nicht vorliegen. Dies vermeide, dass dem Vermieter Vorteile

zuflössen, die nur deshalb nicht ausgleichspflichtig seien, weil der Mieter das

Verfahren des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht beachtet habe (vgl. Schmidt-

Futterer/Langenberg, aaO, § 539 Rdnr. 3; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 536a

Rdnr. 17, § 539 Rdnr. 2; Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozess-

recht, 4. Aufl., § 539 Rdnr. 6; Herresthal/Riehm, NJW 2005, 1457, 1460 f., jew.

m.w.N.). Dem ist nicht zu folgen.

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aa) Zwar könnte der Wortlaut des § 539 Abs. 1 BGB auch dahin verstan-

den werden, dass der Vermieter generell alle Aufwendungen zu ersetzen hat,

die der Mieter nicht schon nach § 536a Abs. 2 BGB ersetzt verlangen kann.

Dagegen sprechen jedoch bereits die Gesetzesmaterialien. Der Gesetzgeber

hatte bei § 539 Abs. 1 BGB Mängelbeseitigungsarbeiten nicht im Blick, sondern

allein Fälle, in denen der Mieter Einbauten vornimmt, die in erster Linie im eige-

nen Interesse liegen, wie zum Beispiel die Ausstattung von Küchen und Bade-

zimmern (BT-Drs. 14/4553, S. 42).

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bb) Der Anwendbarkeit des § 539 Abs. 1 BGB auf Fälle der eigenmächti-

gen Mängelbeseitigung durch den Mieter steht insbesondere der Zweck des

§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegen. Nach dieser gesetzlichen Wertung soll dem

Vermieter der Vorrang bei der Beseitigung eines Mangels zukommen. Das dient

zum einen deswegen auch seinem Schutz, weil er dadurch die Minderung der

Miete (§ 536 BGB) oder Schadensersatzansprüche des Mieters (§ 536a Abs. 1

BGB) abwenden kann. Die dem Vermieter grundsätzlich einzuräumende Mög-

lichkeit, den Mangel selbst zu beseitigen, soll es ihm zudem ermöglichen, die

Mietsache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, auf wel-

cher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden

kann, und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern. Diese Möglichkeit einer

Untersuchung und Beweissicherung verliert der Vermieter, wenn er nach der

vom Mieter vorgenommenen Mängelbeseitigung im Rahmen der Geltendma-

chung eines Anspruchs aus § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Voraus-

setzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag vor "vollendete Tatsachen" ge-

stellt wird. Hierdurch würden sich seine Verteidigungsmöglichkeiten ungerecht-

fertigt verschlechtern (vgl. BGHZ 162, 219, 227 ff. zum Kaufrecht; siehe auch

BGH, Urteil vom 11. Oktober 1965 - VII ZR 124/63, NJW 1966, 39, unter I 4,

zum Ausschluss von Bereicherungsansprüchen im Fall der Nichteinhaltung des

Fristsetzungserfordernisses nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB(B)).

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4. Entgegen der Ansicht der Revision folgt eine Zahlungsverpflichtung

des Beklagten auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach

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Ein Anspruch aus § 536a Abs. 1 Fall 2 BGB scheitert schon daran, dass

die - insoweit darlegungsbelastete (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 - VIII

ZR 223/04, NJW 2006, 1061, Tz. 2 und 3; BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - XII

ZR 47/04, NJW-RR 2006, 1238, Tz. 8) - Klägerin nicht vorgetragen hat, dass

die behaupteten Mängel der Heizungsanlage wegen eines Umstands entstan-

den sind, den der Beklagte zu vertreten hat. Auch die Voraussetzungen eines

Schadensersatzanspruchs aus § 536a Abs. 1 Fall 3 BGB sind bereits mangels

Inverzugsetzung des Beklagten nicht gegeben. Schließlich kann dahinstehen,

ob die genannten Mängel schon bei Vertragsschluss vorhanden waren, denn

ein Schadensersatzanspruch aufgrund verschuldensunabhängiger Garantiehaf-

tung des Vermieters für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Fall 1 BGB) besteht

bereits aus einem anderen Grund nicht.

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§ 536a Abs. 1 BGB eröffnet keinen Anspruch auf Ersatz der vom Mieter

zum Zweck der Mängelbeseitigung gemachten Aufwendungen, sofern die Vor-

aussetzungen von § 536a Abs. 2 BGB nicht vorliegen (Erman/Jendrek, aaO;

MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 536a Rdnr. 14; aA Schmid/Harting, aaO,

§ 536a Rdnr. 37; BeckOK BGB/Ehlert, Stand: Februar 2007, § 536a Rdnr. 19a;

Staudinger/Emmerich, aaO, § 536a Rdnr. 22, 41). Auch das wäre, wie ausge-

führt, mit dem Sinn und Zweck des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach grund-

sätzlich dem Vermieter der Vorrang bei der Mängelbeseitigung zukommt, nicht

zu vereinbaren.

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Recklinghausen, Entscheidung vom 19.12.2005 - 52 C 263/04 -

LG Bochum, Entscheidung vom 04.07.2006 - 11 S 350/05 -