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BGH Urteil vom 17.01.2008 – 3 StR 480/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 480/07

URTEIL

vom

17. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

10. Januar 2008 in der Sitzung am 17. Januar 2008, an denen teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 19. Juli 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tatein-

heit mit versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei

Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hierge-

gen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revisi-

on.

2

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil lässt weder

im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtfehler

zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist - wie der General-

bundesanwalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Abkehr von

seiner Antragsschrift vom 26. November 2007 zutreffend dargelegt hat - nicht

zu besorgen, das Landgericht könnte bei der Festsetzung der außerordentlich

milden, dem verschuldeten Tatunrecht kaum gerecht werdenden Strafe aus

dem Blick verloren haben, dass der Angeklagte infolge des Urteils sowohl seine

Amtsstellung als Bürgermeister als auch seine frühere Beamtenstellung verlie-

ren wird. Das Landgericht hat sowohl bei den Feststellungen zu den persönli-

chen Verhältnissen (UA S. 3) als auch im Rahmen der Strafzumessung (UA

S. 30 f.) die vorläufige Amtsenthebung des Angeklagten angesprochen und

darüber hinaus ausgeführt, dass die Verurteilung für ihn einen „enormen beruf-

lichen und sozialen Abstieg zur Folge haben wird“ (UA S. 31). Es ist daher aus-

zuschließen, dass das Landgericht bei der Straffindung die hieran anknüpfen-

den beamtenrechtlichen Konsequenzen unberücksichtigt gelassen hat. Im Übri-

gen hält es der Senat ohnehin für fraglich, ob in einem Fall, in dem ein Amtsträ-

ger nicht ohne jeden Bezug zu seiner Amtsstellung straffällig geworden ist,

sondern vielmehr in erpresserischer Weise eine Gegenleistung für seine

Diensthandlungen fordert, der durch eine entsprechende strafrechtliche Verur-

teilung bedingte Verlust der Beamtenstellung und -versorgung notwendig als

bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) im Urteil

ausdrücklich angesprochen werden muss.

3

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht § 56 Abs. 3

StGB nicht geprüft hat.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert