Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 17.01.2008 – 3 StR 480/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
17. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
10. Januar 2008 in der Sitzung am 17. Januar 2008, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 19. Juli 2007 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tatein-
heit mit versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei
Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hierge-
gen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revisi-
on.
2
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil lässt weder
im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtfehler
zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist - wie der General-
bundesanwalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Abkehr von
seiner Antragsschrift vom 26. November 2007 zutreffend dargelegt hat - nicht
zu besorgen, das Landgericht könnte bei der Festsetzung der außerordentlich
milden, dem verschuldeten Tatunrecht kaum gerecht werdenden Strafe aus
dem Blick verloren haben, dass der Angeklagte infolge des Urteils sowohl seine
Amtsstellung als Bürgermeister als auch seine frühere Beamtenstellung verlie-
ren wird. Das Landgericht hat sowohl bei den Feststellungen zu den persönli-
chen Verhältnissen (UA S. 3) als auch im Rahmen der Strafzumessung (UA
S. 30 f.) die vorläufige Amtsenthebung des Angeklagten angesprochen und
darüber hinaus ausgeführt, dass die Verurteilung für ihn einen „enormen beruf-
lichen und sozialen Abstieg zur Folge haben wird“ (UA S. 31). Es ist daher aus-
zuschließen, dass das Landgericht bei der Straffindung die hieran anknüpfen-
den beamtenrechtlichen Konsequenzen unberücksichtigt gelassen hat. Im Übri-
gen hält es der Senat ohnehin für fraglich, ob in einem Fall, in dem ein Amtsträ-
ger nicht ohne jeden Bezug zu seiner Amtsstellung straffällig geworden ist,
sondern vielmehr in erpresserischer Weise eine Gegenleistung für seine
Diensthandlungen fordert, der durch eine entsprechende strafrechtliche Verur-
teilung bedingte Verlust der Beamtenstellung und -versorgung notwendig als
bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) im Urteil
ausdrücklich angesprochen werden muss.
3
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht § 56 Abs. 3
StGB nicht geprüft hat.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert