BGH Beschluss vom 17.01.2008 – IX ZB 118/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 17. Januar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2007
wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen
Gründe
Die Eingabe vom 26. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln
und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Ge-
setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist
(§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Nichtzulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht anfechtbar
(BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; Hk-
ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15). Davon abgesehen ist vorliegend auch kein
Zulassungsgrund ersichtlich. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt bei
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn es um Fragen des
Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ih-
rer Bewilligung geht (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2005 - XII ZB 246/04, NJW-RR
2005, 1018). Das ist hier nicht der Fall.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 06.10.2006 - 3 O 124/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2007 - 11 W 59/06 -