Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2008 – IX ZB 118/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2008

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Prof. Dr. Gehrlein

am 17. Januar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2007

wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen

Gründe

1

Die Eingabe vom 26. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln

und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Ge-

setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist

(§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577

Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

Die Nichtzulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht anfechtbar

(BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; Hk-

ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15). Davon abgesehen ist vorliegend auch kein

Zulassungsgrund ersichtlich. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt bei

der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn es um Fragen des

Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ih-

rer Bewilligung geht (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2005 - XII ZB 246/04, NJW-RR

2005, 1018). Das ist hier nicht der Fall.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Gehrlein

Vorinstanzen:

LG Neuruppin, Entscheidung vom 06.10.2006 - 3 O 124/06 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2007 - 11 W 59/06 -