BGH Beschluss vom 17.01.2008 – IX ZR 134/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 134/07
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 17. Januar 2008
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil
des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli
2007 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, soweit sie den Betrag
von 580 € zuzüglich Zinsen übersteigt.
Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 29. Februar
2008 Stellung zu nehmen.
Gründe
Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Berufungs-
gericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es
davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
So verhält es sich ganz überwiegend hier:
1. Zulassungsvoraussetzungen:
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die
Globalzession zu einem nach § 130 InsO oder nach § 131 InsO anfechtbaren
Sicherungsrecht führt, wenn die Forderung erst in der "kritischen" Zeit entsteht,
abweichend von den Oberlandesgerichten Karlsruhe und München entschieden
worden sei.
Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nunmehr zu Las-
ten des Klägers geklärt, dass Globalzessionsverträge auch hinsichtlich der zu-
künftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung
anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, zur Veröffentli-
chung bestimmt in BGHZ). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegan-
gen. Die in dem angefochtenen Urteil zitierte abweichende Rechtsprechung
anderer Oberlandesgerichte ist insoweit überholt.
2. Keine Erfolgsaussicht:
a) Das Berufungsgericht meint, die in der Zeit vom 23. Dezember 2004
bis 11. Januar 2005 erfolgten Verrechnungen seien auch nicht nach § 130
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil der Beklagten die erforderliche Kennt-
nis von der Zahlungsunfähigkeit zur Zeit der Handlung nicht nachzuweisen sei.
Diese Begründung erweist sich bis auf einen Betrag von 580 € zuzüglich
Zinsen als tragfähig.
aa) Nach der neuen Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 29. No-
vember 2007 - IX ZR 30/07, aaO) erlangt die kontoführende Bank als wahre
Berechtigte der Forderungen mit den Zahlungen der Drittschuldner ein AGB-
Pfandrecht an den Zahlungseingängen, welches an die Stelle der mit der Zah-
lung erloschenen Forderung tritt. Dieser unmittelbare Sicherheitentausch be-
nachteiligt die Gläubiger nicht, sofern die Bank aufgrund der Globalabtretung an
den Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1
InsO) erworben hat. Für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gemäß § 130
InsO kommt es auf das Entstehen und gegebenenfalls die nachfolgende Wert-
haltigmachung der Forderungen an (§ 140 Abs. 1 InsO).
bb) Im Streitfall waren - soweit im Revisionsverfahren noch von Interes-
se - mit Ausnahme der am 8. Dezember 2004 in Rechnung gestellten Forde-
rung über 580 €, die erst am 27. Dezember 2004 werthaltig wurde, alle Forde-
rungen vor dem Zeitpunkt entstanden und werthaltig, in dem die Beklagte
Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erlangt hat. Die Sicher-
heit an der erst am 27. Dezember 2007 werthaltig gewordenen Forderung ist
dagegen nach der neuen Senatsrechtsprechung als kongruente Leistung an-
fechtbar.
b) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Zahlungseinganges vom
17. Dezember 2004 insgesamt ein grundsätzlich anfechtungsfestes Bargeschäft
(§ 142 InsO) angenommen hat, obwohl die am 17. Dezember 2004 zugelasse-
ne Auszahlung der Höhe nach hinter diesem Eingang zurückbleibt, scheitert
eine Anfechtung nach § 130 InsO ebenfalls daran, dass die durch die Einzah-
lung erloschene Forderung vor dem Insolvenzantrag und vor der Kenntniser-
langung des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin entstan-
den und werthaltig geworden ist.
3. Der Senat regt deshalb an, die Revision bis auf den Betrag von 580 €
zuzüglich Zinsen zurückzunehmen. Über den verbleibenden Betrag könnte bei
entsprechenden prozessualen Erklärungen und mit Zustimmung der Parteien
ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren ergehen. Für den Fall, dass die
Beklagte die Teilforderung nicht anerkennen sollte, wird um Zustimmung der
Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf Tatbe-
stand und Entscheidungsgründe gebeten.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.04.2006 - 10 O 9242/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 1291/06 -