Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2008 – IX ZR 134/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 134/07

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Prof. Dr. Gehrlein

am 17. Januar 2008

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil

des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli

2007 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, soweit sie den Betrag

von 580 € zuzüglich Zinsen übersteigt.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 29. Februar

2008 Stellung zu nehmen.

Gründe

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Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Berufungs-

gericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es

davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

So verhält es sich ganz überwiegend hier:

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1. Zulassungsvoraussetzungen:

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die

Globalzession zu einem nach § 130 InsO oder nach § 131 InsO anfechtbaren

Sicherungsrecht führt, wenn die Forderung erst in der "kritischen" Zeit entsteht,

abweichend von den Oberlandesgerichten Karlsruhe und München entschieden

worden sei.

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Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nunmehr zu Las-

ten des Klägers geklärt, dass Globalzessionsverträge auch hinsichtlich der zu-

künftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung

anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, zur Veröffentli-

chung bestimmt in BGHZ). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegan-

gen. Die in dem angefochtenen Urteil zitierte abweichende Rechtsprechung

anderer Oberlandesgerichte ist insoweit überholt.

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2. Keine Erfolgsaussicht:

a) Das Berufungsgericht meint, die in der Zeit vom 23. Dezember 2004

bis 11. Januar 2005 erfolgten Verrechnungen seien auch nicht nach § 130

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil der Beklagten die erforderliche Kennt-

nis von der Zahlungsunfähigkeit zur Zeit der Handlung nicht nachzuweisen sei.

Diese Begründung erweist sich bis auf einen Betrag von 580 € zuzüglich

Zinsen als tragfähig.

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aa) Nach der neuen Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 29. No-

vember 2007 - IX ZR 30/07, aaO) erlangt die kontoführende Bank als wahre

Berechtigte der Forderungen mit den Zahlungen der Drittschuldner ein AGB-

Pfandrecht an den Zahlungseingängen, welches an die Stelle der mit der Zah-

lung erloschenen Forderung tritt. Dieser unmittelbare Sicherheitentausch be-

nachteiligt die Gläubiger nicht, sofern die Bank aufgrund der Globalabtretung an

den Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1

InsO) erworben hat. Für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gemäß § 130

InsO kommt es auf das Entstehen und gegebenenfalls die nachfolgende Wert-

haltigmachung der Forderungen an (§ 140 Abs. 1 InsO).

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bb) Im Streitfall waren - soweit im Revisionsverfahren noch von Interes-

se - mit Ausnahme der am 8. Dezember 2004 in Rechnung gestellten Forde-

rung über 580 €, die erst am 27. Dezember 2004 werthaltig wurde, alle Forde-

rungen vor dem Zeitpunkt entstanden und werthaltig, in dem die Beklagte

Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erlangt hat. Die Sicher-

heit an der erst am 27. Dezember 2007 werthaltig gewordenen Forderung ist

dagegen nach der neuen Senatsrechtsprechung als kongruente Leistung an-

fechtbar.

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b) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Zahlungseinganges vom

17. Dezember 2004 insgesamt ein grundsätzlich anfechtungsfestes Bargeschäft

(§ 142 InsO) angenommen hat, obwohl die am 17. Dezember 2004 zugelasse-

ne Auszahlung der Höhe nach hinter diesem Eingang zurückbleibt, scheitert

eine Anfechtung nach § 130 InsO ebenfalls daran, dass die durch die Einzah-

lung erloschene Forderung vor dem Insolvenzantrag und vor der Kenntniser-

langung des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin entstan-

den und werthaltig geworden ist.

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3. Der Senat regt deshalb an, die Revision bis auf den Betrag von 580 €

zuzüglich Zinsen zurückzunehmen. Über den verbleibenden Betrag könnte bei

entsprechenden prozessualen Erklärungen und mit Zustimmung der Parteien

ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren ergehen. Für den Fall, dass die

Beklagte die Teilforderung nicht anerkennen sollte, wird um Zustimmung der

Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf Tatbe-

stand und Entscheidungsgründe gebeten.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.04.2006 - 10 O 9242/05 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 1291/06 -