Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.11.2007 – IX ZR 30/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 29. November 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

InsO §§ 130, 131, 142; BGB § 398

a) Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forde-

rungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar.

b) Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als selb-

ständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragschluss zeitlich nach-

folgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies

für das Entstehen der Forderung zutrifft.

c) Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entstehenden Forde-

rungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Bargeschäfts.

BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07 - LG Berlin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die

Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landge-

richts Berlin vom 26. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Februar 2005 eröffneten Insol-

venzverfahren über das Vermögen der E. GmbH (nachfolgend:

Schuldnerin).

Die Schuldnerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Geschäftskonto,

das debitorisch geführt wurde. Durch Vertrag vom 30. Juni 2004 wurde der

Schuldnerin eine Kreditlinie von 2,5 Mio. € eingeräumt. Bereits mit einem im

Jahre 2001 geschlossenen Vertrag hatte die Schuldnerin der Beklagten zur Si-

cherung aller Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtli-

che bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leis-

tungen gegen Dritte sicherungshalber abgetreten.

3

Im Herbst 2004 verhandelte die Schuldnerin mit der Beklagten über eine

Erweiterung der Kreditlinie. Nachdem die Beklagte um weitere Information ge-

beten hatte, erhielt sie am 12. November ein Gutachten, das zu dem Ergebnis

kam, die Schuldnerin sei zum 31. Oktober 2004 nach Buchwerten in Höhe von

1.394.200 € überschuldet und werde in Kürze zahlungsunfähig. Die Beklagte

kündigte daraufhin noch am selben Tag den Kredit fristlos und stellte ihn zur

sofortigen Rückzahlung fällig. Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto der Schuld-

nerin einen Sollstand von 2.562.500,61 € aus. Die Beklagte beantragte am

15. Dezember 2004, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldne-

rin zu eröffnen.

4

In der Zeit vom 12. November 2004 bis zum 7. Januar 2005 sind auf

Forderungen der Schuldnerin, die zwischen dem 15. September und dem

12. November 2004 begründet oder werthaltig wurden, Zahlungen von insge-

samt 951.732,98 € auf dem Konto eingegangen. Die Beklagte hat noch Verfü-

gungen der Schuldnerin in Höhe von 19.010,52 € zugelassen.

5

Der Kläger verlangt Auszahlung des Differenzbetrages von 932.722,46 €.

Er hält die von der Beklagten erklärte Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3

InsO für unwirksam. Die Beklagte habe an den ihr abgetretenen Forderungen

kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht erworben, weil die Abtretung als

inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar sei. Das Land-

gericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Sprungre-

vision verfolgt der Kläger den erhobenen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Auszahlungsanspruch des Klägers

sei durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB

erloschen. Ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung sei nicht begründet, weil es

an der erforderlichen Gläubigerbenachteiligung fehle. Die Bank sei aufgrund der

Globalabtretungsvereinbarung Inhaberin der Forderungen gewesen, die durch

Zahlung auf das Konto beglichen worden seien, so dass ihr ein Absonderungs-

recht (§ 51 Nr. 1 InsO) zugestanden habe.

8

Der Erwerb dieser Forderungen sei nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO

anfechtbar. Zwar seien die Forderungen im zweiten und dritten Monat vor An-

tragstellung begründet oder werthaltig geworden. Die Beklagte habe jedoch

aufgrund der Globalzession Anspruch auf Erwerb dieser Forderungen gehabt.

Die in der Abtretungsvereinbarung erfolgte Bezeichnung der künftigen Forde-

rungen sei hinreichend bestimmt und die Sicherheit deshalb kongruent.

9

Unter Wertungsgesichtspunkten sei nicht ersichtlich, weshalb der bloße

Austausch von Forderungen zu einer Neubewertung der Sicherheitengewäh-

rung führen müsse. Vielmehr lege das Zusammenspiel von Entstehung und

Untergang der Forderungen einen Vergleich mit der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs zur Behandlung von Zahlungseingängen im Kontokorrent nahe,

soweit die Bank ihren Kunden wieder über deren Gegenwert verfügen lasse

(vgl. BGHZ 150, 122 ff). Die jener Rechtsprechung zugrunde liegende Überle-

gung lasse sich zwanglos auf sogenannte revolvierende Sicherheiten übertra-

gen.

II.

11

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis

stand. Die von der Beklagten erklärte Verrechnung ist wirksam.

1. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein

Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung

erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungsla-

gen Anwendung (BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05, NZI 2007,

222, 223).

12

Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu

bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen han-

delt, kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet

worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des

Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig gewor-

den ist (BGHZ 159, 388, 395; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP

2007, 1507, 1509). Der Beklagten stand ab Kündigung des Kredits eine fällige

Forderung zu. Mit Einzahlung der Drittschuldner auf das streitbefangene Konto

erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen das

Kreditinstitut. Die Verrechnungslage wurde somit hinsichtlich aller streitbefan-

genen Kontoeingänge erst zu einem Zeitpunkt begründet, als die Beklagte die

Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits kannte.

13

2. Die Einzahlung der Drittschuldner auf das bei der Beklagten geführte

Konto der Schuldnerin ist unmittelbar in das Vermögen des Kreditinstituts ge-

langt. Dieses hat aufgrund der Sicherungsabtretung den Erlös als wahre Be-

rechtigte erhalten, obwohl die Abtretung noch nicht offen gelegt war (vgl. BGH,

Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371). Zwar ist mit der

Zahlung die der Beklagten als Sicherheit abgetretene Forderung erloschen

(§§ 362, 407 Abs. 1 BGB). Die Bank hat jedoch an deren Stelle ein Pfandrecht

an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB gemäß

Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken erworben. Dieser unmittelbare Sicherheitentausch

benachteiligt die Gläubiger nicht, sofern die Beklagte aufgrund der Globalabtre-

tung an den ab 15. September 2004 - also während des Drei-Monats-Zeitraums

vor dem Eingang des Eröffnungsantrags - entstandenen oder werthaltig gewor-

denen Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1

InsO) erworben hatte (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, aaO; v.

2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, WM 2005, 1790, 1791). Dabei ist für die anfech-

tungsrechtliche Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die zukünfti-

gen Forderungen begründet worden sind (vgl. BGHZ 157, 350, 353 f; BGH, Urt.

v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; v. 22. Juli 2004 - IX ZR

183/03, ZIP 2004, 1819, 1821; v. 8. März 2007 - IX ZR 127/05, NZI 2007, 337,

338).

14

3. Entgegen der Meinung der Revision ist die Sicherungsabtretung der

ab dem 15. September bis zum 12. November 2004 entstandenen oder werthal-

tig gewordenen Forderungen nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar;

denn die Beklagte hat insoweit keine inkongruente, sondern eine kongruente

Sicherheit erworben.

15

a) Gemäß § 131 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung inkongruent, die

einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt oder ermöglicht hat, die er

nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. In ei-

nem das Pfandrecht nach Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken betreffenden Urteil vom

7. März 2002 (BGHZ 150, 122, 126) hat der erkennende Senat die Auffassung

vertreten, dass nur solche Vereinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz

herstellen können, welche auf bestimmte, sogleich wenigstens identifizierbare

Gegenstände gerichtet sind. Absprachen, die es dem Ermessen der Beteiligten

oder dem Zufall überlassen, welche konkrete Sicherheit erfasst werde, seien

dagegen nicht geeignet, die Besserstellung einzelner Gläubiger im Konkurs zu

rechtfertigen.

16

Unter Hinweis auf diese Entscheidung hat der Senat im Urteil vom

2. Juni 2005 (aaO) das in einem Poolvertrag vereinbarte Pfandrecht, das alle

Zahlungseingänge auf den Schuldnerkonten bei den am Pool beteiligten Ban-

ken erfassen sollte, als inkongruente Sicherheit bewertet. In Anknüpfung an die

im Senatsurteil vom 7. März 2002 (aaO) als Voraussetzung einer kongruenten

Deckung genannten Anforderung hat das OLG Karlsruhe entschieden, eine

Globalabtretung gewähre dem Gläubiger ebenfalls nur eine inkongruente Siche-

rung (WM 2005, 1762; dem zustimmend OLG Dresden WM 2006, 2095; OLG

München NZI 2006, 530; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 131 Rn. 39c;

HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 131 Rn. 13; Bork/Schoppmeyer, Handbuch des Insol-

venzanfechtungsrechts

Kap. 8 Rn. 90 f;

Vortmann

in Mohrbutter/

Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. S. 1495; Bornheimer in

Nerlich/Krepin, Münchener Anwaltshandbuch Sanierung und Insolvenz § 26

Rn. 163; Mitlehner ZIP 2007, 1925, 1927 ff; Runkel/Kuhlemann ZInsO 2007,

1094 ff).

17

b) Der Senat hält an der Auffassung fest, dass nach Nr. 13 bis 15 AGB-

Banken entstandene Sicherungen inkongruente Deckungen darstellen, weil es

dort völlig dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall überlassen bleibt, ob

und in welchem Umfang die Gläubigerrechte entstehen (vgl. BGHZ 33, 389,

393; 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 8. März 2007, aaO). Entgegen der Annahme

im Urteil vom 7. März 2002 (ebenso Urt. v. 2. Juni 2005, aaO) begründet die

Entstehung künftiger Rechte jedoch nicht generell eine inkongruente Deckung,

wenn sie nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung nicht von Anfang an

identifizierbar waren. Vielmehr erfüllt ein Globalabtretungsvertrag, wie er im

Streitfall geschlossen wurde, auch hinsichtlich der zukünftigen Forderungen alle

Voraussetzungen einer kongruenten Sicherung.

18

aa) Eine Abgrenzung in der Weise, dass Vereinbarungen, die Sicherun-

gen durch Vorausabtretung betreffen, auf bestimmte, sogleich wenigstens iden-

tifizierbare Gegenstände gerichtet sein müssen, um eine kongruente Deckung

zu begründen, ist weder vom Wortlaut noch von der Entstehungsgeschichte des

§ 131 InsO vorgegeben.

19

(1) Das Merkmal des Anspruchs auf die Sicherung wird in den Geset-

zesmaterialien zur Insolvenzordnung nicht näher erläutert. Vielmehr heißt es

dort, die Vorschrift lehne sich an das geltende Konkursrecht (§ 30 Nr. 2 KO)

an und behandele die Anfechtbarkeit einer dem Gläubiger nicht oder so nicht

gebührenden bzw. ihm nicht zustehenden, d.h. inkongruenten Sicherung

(BT-Drucks. 12/2443, S. 158). Nach Auffassung der Kommission für Insolvenz-

recht darf die Reform des Anfechtungsrechts nicht zu einer Gefährdung der

Kreditversorgung der Wirtschaft führen (BMJ, Erster Bericht der Kommission für

Insolvenzrecht S. 400). Die inkongruente Sicherung hat sie lediglich mit "dem

Gläubiger nicht gebührend" bzw. "nicht zustehend" umschrieben (aaO S. 406).

20

(2) Wie aus den Gesetzesmaterialien zur Konkursordnung hervorgeht,

lag bereits § 23 Nr. 2 KO 1877 (§ 30 Nr. 2 KO) die Vermutung zugrunde, dass

der Gläubiger, der kurz vor oder nach Ausbruch der Zahlungsunfähigkeit eine

Sicherstellung erlangt, auf welche er keinen rechtlichen Anspruch zu erheben

hatte, die Lage des Schuldners, die Zahlungseinstellung oder die Einbringung

des Konkursantrages gekannt oder gewusst habe, dass der Schuldner ihn "vor

Thores Schluß" habe begünstigen wollen (Hahn, Die gesamten Materialien zu

den Reichs-Justizgesetzen 4. Bd. Motive S. 125 f). Maßgebliches Kriterium für

die Inkongruenz war danach, dass der Konkursgläubiger, dem die Sicherung

erst nachträglich in der Krise gewährt worden war, diese nicht schon rechtlich

zu beanspruchen hatte. Dagegen war nach den Motiven die leichtere Anfecht-

barkeit gemäß § 23 Nr. 2 KO 1877 ausgeschlossen, wenn der Konkursgläubi-

ger schon vor der kritischen Zeit bei oder nach Entstehung seiner Forderung

einen klagbaren Anspruch auf die Sicherung erworben hatte (Hahn, aaO

S. 130). Eine vor Entstehung der Krise vereinbarte Sicherung sollte danach

nicht gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar sein.

21

(3) Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Begriff "Sicherung

dieser Art" in § 30 Nr. 2 KO zwar eng ausgelegt, jedoch in keinem Fall zukünfti-

ge Rechte aus einem in unverdächtiger Zeit abgeschlossenen Globalsiche-

rungsvertrag als inkongruent angesehen.

22

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. Juni 1959 (BGHZ 30, 238)

auf die Vorausabtretung künftiger Forderungen zu Sicherungszwecken § 30

Nr. 1 Halbs. 2 KO angewandt, sie also als kongruente Sicherung behandelt (vgl.

auch Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 30 KO Anm. 14). Das Urteil

vom 18. April 1991 (IX ZR 149/90, WM 1991, 1273, 1277) geht von derselben

anfechtungsrechtlichen Anknüpfung aus.

23

Eine davon abweichende Sicht lässt sich auch nicht aus anderen Urteilen

ableiten. BGHZ 33, 389, 393 f hat den in Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken in der da-

mals geltenden Fassung vorgesehenen Anspruch auf Nachbesicherung als in-

kongruent gewertet, weil die Klägerin zwar einen umfassenden, inhaltlich aber

völlig unbestimmten Anspruch erhielt, dem Schuldner also unter den in Betracht

kommenden Sicherheiten die freie Wahl gelassen wurde (vgl. auch BGH, Urt. v.

12. November 1992 - IX ZR 236/91, WM 1993, 270, 272). Im Urteil vom

4. Dezember 1997 (IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 249) hat der Senat die Über-

eignung eines Maschinenparks als kongruente Erfüllung einer Vereinbarung

gewertet, obwohl in der ihr vorausgegangenen Vereinbarung die Maschinen

nicht konkret genannt worden waren. In diesem Zusammenhang hat der Senat

ausgeführt, lediglich solche Vereinbarungen seien nicht ausreichend, die Um-

fang und Art der Sicherheit oder die Auswahl der Sicherungsgegenstände noch

offen ließen. Strengere Anforderungen hat die Rechtsprechung zur Konkurs-

ordnung auch in der Folgezeit nicht aufgestellt (vgl. BGHZ 137, 267, 283).

24

(4) Im Schrifttum zur Konkursordnung wurde, soweit ersichtlich, nirgends

die Ansicht vertreten, bei Vereinbarung einer Globalabtretung von hinreichend

bestimmten Forderungen oder im Falle der Sicherungsübereignung eines Wa-

renlagers mit wechselndem Bestand stellten alle zukünftigen Forderungen oder

später eingebrachten Gegenstände inkongruente Deckungen dar.

25

bb) Nach Sinn und Zweck des § 131 InsO sowie bei sachgerechter Ab-

wägung zwischen dem Sicherungsinteresse des einzelnen Gläubigers, den be-

rechtigten Belangen des Schuldners und dem Schutz der Gläubigergesamtheit

erscheint es nicht gerechtfertigt, den Begriff der Inkongruenz im gegenüber dem

früheren Recht erweiterten Sinne zu verstehen.

26

(1) Im Zeitpunkt des Globalabtretungsvertrages sind die künftig entste-

henden Forderungen zwar nicht konkret bestimmt (zutreffend Kuder ZInsO

2006, 1065, 1067). Eine Globalzession verschafft dem Sicherungsnehmer kei-

nen Anspruch auf bereits individualisierte Sicherungsgegenstände. Bei Ver-

tragsschluss ist zwar in allgemeinen Umrissen, jedoch noch nicht in den Einzel-

heiten erkennbar, wann, woraus und in welchem Umfang neue Forderungen

entstehen. Die Begründung zukünftiger Forderungen ist jedoch - anders als bei

Sicherheiten gemäß Nr. 13 bis 15 AGB-Banken - nach Inhalt und Sinn eines

Vertrages, wie er im Streitfall gegeben ist, dem freien Belieben des Schuldners

entzogen. Vielmehr beruht die getroffene Sicherungsvereinbarung gerade dar-

auf, dass die Vertragspartner davon ausgehen, der Kreditnehmer werde den

Geschäftsbetrieb im bisherigen Umfang - oder in einer der Bank zuvor näher

erläuterten Weise - fortsetzen und daher ständig neue Ansprüche gegen Kun-

den erwerben. Dabei gehen die Beteiligten zugleich davon aus, dass eine für

den Darlehensgeber taugliche Sicherheit nur durch Einbeziehung der zukünfti-

gen Forderungen geschaffen werden kann. Da die bei Vertragsschluss bereits

entstandenen Forderungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb spätestens nach

einigen Monaten ganz überwiegend durch Erfüllung erloschen sind und die

Schuldnerin insoweit einzugsermächtigt bleibt, um diesen Vermögenswert für

die Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebes zu nutzen, macht ein solcher Siche-

rungsvertrag nur Sinn, wenn der durch Erfüllung entstehende Verlust für den

Sicherungsnehmer durch Begründung neuer Forderungen wirtschaftlich in etwa

ausgeglichen werden kann. Diese Erwartung des Sicherungsnehmers ist dem

anderen Teil bewusst. Sie kommt hier im Vertrag zwischen der Schuldnerin und

der Beklagten aus dem Jahr 2001 insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass

der Sicherungsgeber zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres Bestandslis-

ten über die an die Bank abgetretenen, noch ausstehenden Forderungen einzu-

reichen hatte. Nach dem Inhalt der Vereinbarung konnte daher eine negative

Entwicklung im Forderungsbestand vertragsrechtliche Wirkungen jedenfalls

dann auslösen, wenn sich dadurch - unter Berücksichtigung der von der

Schuldnerin darüber hinaus gewährten Sicherheiten - das Ausfallrisiko der Bank

erhöhte.

27

Der Umfang der in Zukunft auf die Beklagte übergehenden Forderungen

der Schuldnerin wurde zudem in abstrakter Form bereits rechtlich bindend fest-

gelegt. Der Zedent nimmt bei der Globalzession die Erfüllungshandlung sofort

vor (zutreffend Piekenbrock WM 2007, 141, 145; Furche WM 2007, 1305,

1312). Die Abtretung der zukünftigen Forderungen enthält bereits selbst alle

Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht. Die Entstehung der

abgetretenen Forderung gehört sogar dann nicht dazu, wenn noch nicht einmal

der Rechtsgrund für sie gelegt ist (BGH, Urt. v. 20. März 1997 - IX ZR 71/96,

WM 1997, 831, 832). Die von den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung

erfüllt damit die Voraussetzung, dass die abgetretene Forderung, wie jeder Ge-

genstand einer Verfügung, bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss

(vgl. BGHZ 7, 365; MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. § 398 Rn. 67; Ganter in

Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. § 96 Rn. 44 ff, 98).

Die Bezeichnung "sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Wa-

renlieferungen und Leistungen von Anfangsbuchstaben A bis Z" genügt dem

Bestimmtheitsgebot im Rahmen des § 398 BGB (BGHZ 71, 75, 78 f; BGH, Urt.

v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1669). Für den Globalzessi-

onsvertrag ist eine solche Formulierung allgemein üblich (vgl. Muster in Schi-

mansky/Bunte/Lwowski, aaO Anhang zu § 96).

28

(2) Wird bereits bei Abschluss des Globalabtretungsvertrages das dingli-

che Geschäft vollzogen und gleichzeitig die schuldrechtliche Seite in dem ver-

tragsrechtlich möglichen Maße konkretisiert, ist kein einleuchtender Grund er-

kennbar, die Kongruenz der Sicherheit nur deshalb zu verneinen, weil die zu-

künftig entstehenden Sicherheiten nicht sogleich identifizierbar waren, eine

Voraussetzung, die die Vertragsparteien schon aus tatsächlichen Gründen nicht

erfüllen konnten.

29

(a) Eine inkongruente Deckung ist nicht ohne weiteres bereits dann zu

bejahen, wenn dem Schuldner eine gewisse Dispositionsbefugnis hinsichtlich

des zu leistenden Gegenstandes verbleibt.

30

Bei der Wahlschuld ist jede der vom Schuldner zu erbringenden Leistun-

gen kongruent, gleichgültig, wer die Wahl vorzunehmen hat. Stand dem

Schuldner aufgrund einer in unkritischer Zeit getroffenen Vereinbarung eine Er-

setzungsbefugnis zu, so trifft dies für jede Leistung, durch die er sich von seiner

Pflicht befreien darf, ebenfalls zu (RGZ 71, 89, 91; BGHZ 70, 177, 183; BGH,

Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 184/04, ZIP 2005, 2025, 2026; Münch-

Komm-InsO/Kirchhof, aaO § 131 Rn. 12; HK-InsO/Kreft, aaO § 131 Rn. 9). In

beiden Fällen hat der Gläubiger Befriedigung zu fordern; die Art der Befriedi-

gung hängt jedoch auch von dem Willen des Schuldners ab. Ferner ist bei einer

Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB) die Auslieferung der Sache nicht deswegen

gemäß § 131 InsO anfechtbar, weil der Gläubiger erst innerhalb des kritischen

Zeitraums einen Anspruch auf Übereignung dieser bestimmten Sache (§ 243

Abs. 2 BGB) erhalten hat (Piekenbrock WM 2007, 141, 145; vgl. auch Jae-

ger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 209).

31

(b) Eine engere Auslegung des Begriffs der Inkongruenz, bezogen auf

Globalsicherungsverträge in unverdächtiger Zeit, ist zudem deshalb geboten,

weil § 131 InsO auf der Erfahrung beruht, dass eine Leistung, die so nicht be-

ansprucht werden kann, in der Regel höheres Misstrauen verdient und daher

weniger Schutz genießen soll als eine kongruente Deckung (vgl. BGHZ 123,

320, 326; 137, 267, 284; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP

1998, 2008, 2011). Dieser Ansatz trifft jedoch auf Sicherungen der hier verein-

barten Art in keiner Weise zu. Zwar bildet die Verdächtigkeit einer Leistung kei-

ne zwingende Voraussetzung für die Anwendung von § 131 InsO (vgl. zu § 648

BGB BGH, Urt. v. 18. November 2004 - IX ZR 299/00, WM 2005, 804, 806; v.

10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162, 1163; für eine teleologische Re-

duktion des § 131 InsO dagegen Jacoby ZIP 2006, 2351, 2356 f). Jedoch

spricht der Umstand, dass einer Globalzession, wie sie hier vereinbart wurde,

ein für inkongruente Deckungen typisches Merkmal fehlt, in hohem Maße da-

gegen, die zukünftigen Forderungen nur deshalb als inkongruente Sicherungen

anzusehen, weil ihnen eine bisher nicht verlangte, bei Vertragsabschluss tat-

sächlich und rechtlich nicht zu leistende Voraussetzung fehlt.

32

(3) Diejenigen, die eine solche Identifizierbarkeit fordern, machen vor

allem geltend, die Anfechtungsvorschriften dürften nicht im Voraus durch rein

pauschale, allumfassende Vertragsklauseln abgeschwächt werden, die keinerlei

Publizität gegenüber potentiell betroffenen Drittgläubigern hätten. Da das Siche-

rungsrecht dem Berechtigten in der Insolvenz einen Vorrang gegenüber ande-

ren Insolvenzgläubigern einräume und daher mittelbar den Gleichbehandlungs-

grundsatz aushöhle, sei es gerechtfertigt, sich nicht mit der sachenrechtlichen

Bestimmbarkeit des Gegenstandes der Vereinbarung zu begnügen und dieses

zusätzliche Merkmal zu verlangen (Kirchhof, aaO § 131 Rn. 39c). Dem vermag

sich der erkennende Senat nicht anzuschließen, weil dadurch die Gläubiger-

gleichbehandlung ein unangemessenes Gewicht gegenüber dem Kreditbedarf

des Unternehmers und dem Sicherungsinteresse des Geldkreditgebers erlan-

gen würde. § 131 InsO ist vielmehr, soweit möglich, in dem Sinne auszulegen,

dass sich eine die berechtigten Interessen aller Beteiligten berücksichtigende

ausgewogene anfechtungsrechtliche Gesamtlösung ergibt (Kayser, Höchstrich-

terliche Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung und Unternehmensinsolvenz

Rn. 576).

33

Dass zukünftig entstehende Sicherheiten aufgrund von Globalverträgen

allgemein unter erleichterten Voraussetzungen anfechtbar sein sollen, lässt sich

weder dem Grundkonzept der §§ 129 ff InsO noch sonstigen allgemeinen Re-

geln des Insolvenzrechts entnehmen. Der Globalzessionar gehört ohne Ein-

schränkung zu den Absonderungsberechtigten im Sinne von § 51 Nr. 1 InsO.

Die Gewährung von Sicherheiten soll sich gerade dann bewähren, wenn der

Schuldner finanziell nicht mehr leistungsfähig ist. Weder die §§ 50, 51 InsO

noch die anfechtungsrechtlichen Vorschriften liefern einen Ansatz dafür, zwi-

schen individuellen und globalen Sicherungsverträgen mit der Maßgabe zu dif-

ferenzieren, dass letztere dem Gläubiger einen geringeren Schutz gewähren.

Die berechtigten Interessen der Gläubigergesamtheit werden vielmehr bei Glo-

balverträgen bereits dadurch angemessen berücksichtigt, dass hinsichtlich der

Anfechtung zukünftiger Rechte gemäß § 140 Abs. 1 InsO der Zeitpunkt, zu dem

deren rechtliche Wirkungen eintreten, maßgebend ist.

34

Schließlich hat der Senat in seine Auslegung auch die Tatsache einzu-

beziehen, dass die Globalabtretung von Kundenforderungen ein im Geschäfts-

verkehr weit verbreitetes Sicherungsmittel darstellt, das für die Möglichkeit,

Kredit zu erhalten, große Bedeutung besitzt. Insbesondere für mittelständische

Unternehmen stellt sie nicht selten das einzige Vermögen dar, welches dem

Kreditgeber als werthaltige Sicherheit angeboten werden kann. Da der Siche-

rungsfall in der Regel erst eintritt, wenn die bei Vertragsschluss schon begrün-

deten Forderungen durch Erfüllung erloschen sind oder sich als nicht realisier-

bar erwiesen haben, erhält der Darlehensgläubiger auf diesem Wege nur dann

eine wirtschaftlich erhebliche Sicherung, wenn der Vertrag die zukünftigen For-

derungen mit umfasst. Könnte der Insolvenzverwalter deren Erwerb generell

nach § 131 InsO anfechten, sobald sie nicht früher als drei Monate vor dem

Eingang des Insolvenzantrages entstanden sind, würde dies Globalzessionen in

einem Maße entwerten, dass sie für weite Geschäftsbereiche kaum noch als

geeignete Kreditunterlage dienen könnten. Das zeigt der vorliegende Fall ein-

drucksvoll, in dem unstreitig nur rund 15 % der auf dem Konto der Schuldnerin

bei der beklagten Bank eingegangenen Zahlungen Forderungen betreffen, die

drei Monate vor dem Eröffnungsantrag schon werthaltig waren. Die unange-

messene Beeinträchtigung eines im Vertragsrecht allgemein anerkannten Si-

cherungsmittels von erheblicher praktischer Bedeutung wird somit dadurch

vermieden, dass der Erwerb zukünftiger Forderungen im Drei-Monats-Zeitraum

vor dem Insolvenzantrag in der Regel nur nach § 130 InsO angefochten werden

kann.

35

c) Was für das Entstehen zukünftiger Forderungen aus einer Globalzes-

sion gilt, trifft für das Werthaltigmachen dieser Forderungen in gleicher Weise

zu. Auch dieses ist nach § 130 InsO anfechtbar.

36

aa) Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine durch

Wertschöpfung geschaffene Aufrechnungslage anfechtbar sein kann (BGHZ

145, 245, 254 f; 147, 28, 35; BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00, WM

2001, 2208, 2209 f). In der neueren Literatur werden allgemein Rechtshandlun-

gen, die zur Werthaltigkeit der abgetretenen Forderung führen, als selbständig

anfechtbar angesehen (Gerhardt, Gedächtnisschrift für Knobbe-Keuk, S. 169,

178 f; Kirchhof, Festschrift

für Uhlenbruck S. 269, 277; HambKomm-

InsO/Rogge, 2. Aufl. § 131 Rn. 21; Streit/Jordan DZWiR 2004, 441, 447; Leiner

ZInsO 2006, 460, 463; Piekenbrock WM 2007, 141, 150; Bork, Handbuch des

Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 15 Rn. 5; Obermüller, Insolvenzrecht in der

Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 6.103 f; ebenso OLG Dresden ZIP 2005, 2167, 2168;

a.A. Furche WM 2007, 1305, 1313 f). Anfechtbar sind danach Erfüllungshand-

lungen wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der Kaufsache oder die

Erbringung von Dienstleistungen. Dieser Ansicht ist zuzustimmen.

37

Gemäß §§ 130, 131 InsO sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die

einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung ermöglichen; damit sollte nach der

Amtlichen Begründung (BT-Drucks. 12/2443, S. 157) die Anfechtung erweitert

werden. Zu den anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne des § 129 Abs. 1

InsO gehören nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsgeschäftsähnli-

che Handlungen und selbst Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen bei-

misst (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, WM 2004, 666, 667; v.

14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, NZI 2007, 158). Wird durch vom Schuldner

veranlasste Maßnahmen die Fälligkeit der Vergütung herbeigeführt oder die

Einrede nach § 320 BGB ausgeräumt, so gewinnt die Forderung dadurch für

den Sicherungsnehmer an Wert. Daher sind solche tatsächlichen Leistungen

als gegenüber einem vorausgegangenen Vertragsschluss des Schuldners mit

seinem Kunden selbständige Rechtshandlungen ebenfalls insolvenzrechtlich

anfechtbar (Kirchhof, Festschrift für Uhlenbruck aaO S. 277). Folgt die Leistung

des Schuldners der vertraglichen Vereinbarung nach, so ist gemäß § 140

Abs. 1 InsO auf die Bewirkung der Werthaltigkeit abzustellen.

38

bb) Sind zukünftige Forderungen hinsichtlich ihrer Entstehung als kon-

gruente Deckung zu behandeln, trifft dies auch für die Leistungen zu, die diese

Forderungen werthaltig machen.

39

Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Sicherungsnehmer habe

keinen Anspruch darauf, dass der Schuldner die ihm nur gegenüber dem Kun-

den obliegende Leistung erfülle (so aber Kirchhof, aaO; Beiner/Luppe NZI 2005,

15, 22). Die Abtretung bestimmbar beschriebener zukünftiger Forderungen be-

wirkt, dass der Schuldner über diese nicht mehr anderweitig verfügen kann. Hat

dies insolvenzrechtlich zur Folge, dass mit Begründung dieser Forderungen

kongruente Deckungen entstehen, so trifft dies auch für die Wertauffüllung

durch die vertragliche Leistung des Schuldners zu; denn diese ist ebenfalls sei-

ner Verfügungsbefugnis entzogen (ebenso Piekenbrock WM 2007, 141, 150).

Eine Differenzierung würde schon deshalb nicht einleuchten, weil der Siche-

rungsnehmer auch keinen klagbaren Anspruch auf das Entstehen einzelner

nicht bereits individuell konkretisierbarer Forderungen hat. Vor allem aber dient

die Sicherungsabtretung gerade dazu, dem Sicherungsnehmer den Wert der

abgetretenen Forderungen zu verschaffen, wenn der Schuldner nicht leis-

tungswillig oder zahlungsunfähig ist. Der Sicherungsanspruch ist demzufolge

von Anfang an auf eine werthaltige Sicherheit und nicht auf eine wertlose Hülle

gerichtet. Schon deshalb wäre es ein Wertungswiderspruch, anfechtungsrecht-

lich das Entstehen der Forderung als kongruent, ihre Wertauffüllung dagegen

als inkongruent zu behandeln. Es gäbe zudem keinen rechtlich einleuchtenden

Grund, insgesamt eine kongruente Sicherung zu bejahen, wenn eine Forderung

bereits mit ihrer Entstehung werthaltig wird, das der Entstehung zeitlich nach-

folgende Werthaltigmachen dagegen der Anfechtbarkeit nach § 131 InsO zu

unterwerfen. Da Entstehung und Fälligkeit einer Forderung häufig rechtlich

auseinanderfallen, hätte dies ebenfalls zur Folge, dass Globalzessionen im In-

solvenzfall durch das Anfechtungsrecht weitgehend entwertet werden. Es gibt

keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber durch die Erweiterung des

Anfechtungstatbestandes eine solche Rechtsfolge bewirken wollte. Eine sach-

gerechte Interessenabwägung muss demzufolge zu dem Ergebnis gelangen,

dass sowohl die Entstehung als auch das Werthaltigmachen der zukünftigen

Forderungen als kongruente Sicherheiten behandelt werden. Die Belange der

Gläubigergesamtheit sind dadurch angemessen gewahrt, dass die Anfechtung

dieser Leistungen des Schuldners durchgreift, sofern der Sicherungsnehmer zu

diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte

40

d) Eine Insolvenzanfechtung nach § 130 InsO scheitert nicht an der Be-

stimmung des § 142 InsO; denn die Voraussetzungen eines Bargeschäfts sind

bezüglich künftiger von der Globalzession erfasster Forderungen in aller Regel

nicht gegeben.

41

aa) Ein Bargeschäft liegt nur vor, wenn der Schuldner aufgrund einer

Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner in engem zeitlichen Zusammenhang

mit seiner Leistung eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat (BGHZ 157,

350, 360; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NZI 2006, 159, 161;

v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, z.V.b.). Entgegen einer teilweise vertrete-

nen Auffassung (Molitor ZInsO 2006, 23, 25; Zeller/Edelmann BB 2007, 1461,

1463; LG Chemnitz WM 2007, 397, 398) enthält das Stehenlassen der Darle-

hensforderung keine ausgleichende Gegenleistung, weil allein damit dem

Schuldner kein neuer Vermögenswert zugeführt wird. Der Schuldner hat ihn

vielmehr bereits durch die Darlehensgewährung erhalten; das bloße Unterlas-

sen der Rückforderung bedeutet keine Zuführung eines neuen Vermögenswer-

tes (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 142 Rn. 13 c; Mitlehner ZIP 2007,

1925, 1930; im Ergebnis ebenso bereits BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR

313/97, WM 1999, 12, 14).

42

bb) Ein Bargeschäft kann auch nicht mit der Überlegung begründet wer-

den, die Bank gestatte dem Sicherungsgeber, die abgetretenen Forderungen

einzuziehen, und könne dafür die Auffüllung der Sicherheit durch Entstehen

neuer Forderungen verlangen (so aber Obermüller, aaO Rn. 6.102 d ff; Kuder

ZInsO 2006, 1065, 1069; Blum ZInsO 2007, 528, 530; Furche WM 2007, 1305,

1314; vgl. auch Brandt/Günther BKR 2006, 232, 235). Die von § 142 InsO vor-

ausgesetzte rechtsgeschäftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegen-

leistung ist hier hinsichtlich der ausscheidenden und der hinzukommenden For-

derungen nicht gegeben; denn der Erwerb neuer Forderungen erfolgt bei der

Globalzession unabhängig davon, was aus den dem Schuldner zur Einziehung

überlassenen Forderungen geworden, insbesondere welcher Wert ihm daraus

zugeflossen ist. Damit fehlt es insoweit schon im Ansatz an einer auf einen

gleichwertigen Leistungsaustausch ausgerichteten vertraglichen Vereinbarung.

Davon abgesehen könnte das Entstehen neuer Forderungen allenfalls dann

eine gleichwertige Sicherheit darstellen, wenn diese nicht nur betragsmäßig,

sondern auch in ihrem wirtschaftlichen Wert den untergegangenen Forderun-

gen gleichkämen, so dass bei vergleichender Betrachtung eine Schmälerung

des Schuldnervermögens ausgeschlossen wäre. Diese Voraussetzungen sind

bei Globalzessionen typischerweise nicht gegeben, weil der Sicherungswert von

vielen Faktoren, insbesondere der Qualität der Leistung des Schuldners sowie

der Vertragstreue und finanziellen Leistungsfähigkeit seines Kunden abhängt

und deshalb nicht generell, sondern nur bezogen auf die jeweilige Einzelforde-

rung bestimmt werden kann. Die dem Schuldner überlassenen Altforderungen

können nicht nur durch Erfüllung, sondern auch durch Verzicht, Vergleich, Kla-

geabweisung, Verjährung oder Insolvenz des Drittschuldners wertlos geworden

sein. Der für die Voraussetzungen eines Bargeschäfts darlegungs- und beweis-

pflichtige Sicherungsnehmer (BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM

2002, 2369, 2372; v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, WM 2007, 1181, 1182) wäre

zudem in den weitaus meisten Fällen nicht einmal ansatzweise in der Lage, die

Tatsachen vorzutragen, die zur Beurteilung des Wertverhältnisses zwischen

untergegangenen und neu entstandenen Forderungen notwendig sind. Schon

aus diesen Gründen ist es nicht möglich, das Untergehen und Neuentstehen

gesicherter Forderungen aus Globalzessionen bei Prüfung von § 142 InsO

rechtlich ebenso einzuordnen wie die kontokorrentmäßige Verrechnung verein-

nahmter Zahlungseingänge mit erneuten vertragsmäßigen Verfügungen des

Schuldners, die ohne weiteres die Feststellung ermöglichen, in welchem Um-

fang ein gegenseitiger Leistungsaustausch in engem zeitlichem Zusammen-

hang erfolgt ist.

43

cc) Der Senat sieht keine Veranlassung, den Tatbestand des § 142 InsO

über den von der Senatsrechtsprechung bisher abgesteckten Bereich hinaus zu

erweitern, wie dies von einzelnen Autoren befürwortet wird (vgl. Obermüller,

aaO Rn. 6.102 p; Kuder, aaO; Molitor, aaO). Der Sicherungsnehmer ist bereits

dadurch hinreichend geschützt, dass die Anfechtung zukünftiger Forderungen

nur unter den Voraussetzungen des § 130 InsO Erfolg hat. Er erwirbt damit ein

insolvenzfestes Absonderungsrecht an allen Forderungen, die werthaltig ge-

worden sind, bevor er Umstände erfahren hat, die zwingend auf die Zahlungs-

unfähigkeit des Schuldners oder den Eröffnungsantrag schließen lassen (§ 130

Abs. 2 InsO). Würden dagegen solche Rechte auch noch an später entstande-

nen Forderungen begründet, könnte dies für den Sicherungsnehmer einen An-

reiz bilden, den Kreditvertrag mit dem insolventen Schuldner noch eine Zeitlang

bis zu dem von seinem persönlichen Befriedigungsinteresse her gesehen güns-

tigsten Zeitpunkt fortzusetzen. Dies stände in Widerspruch zum erklärten Ziel

der Insolvenzordnung, die Beteiligten zu veranlassen, das Insolvenzverfahren

frühzeitig einzuleiten, um eventuelle Sanierungsaussichten zu wahren und eine

möglichst effektive Befriedigung der Gläubiger im Sinne von § 1 Satz 1 InsO zu

bewirken. Deren berechtigte Interessen wären in nicht hinnehmbarer Weise

beeinträchtigt, wenn eine Globalzession dem Sicherungsnehmer die Möglichkeit

gäbe, das Kreditverhältnis mit einem erkanntermaßen insolventen Schuldner

zum Nachteil der Masse fortzusetzen.

44

4. Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 InsO sind auf der

Grundlage des unstreitigen Sachverhalts nicht gegeben.

45

Der Kläger behauptet nicht, dass die Schuldnerin vor Kündigung des

Kreditverhältnisses durch die Beklagte zahlungsunfähig war. Alle Forderungen,

deren Gegenwert mit der Klage herausverlangt wird, sind vor diesem Zeitpunkt

entstanden oder werthaltig geworden. Die Klage ist mithin unbegründet.

Fischer Ganter Kayser

Gehrlein Vill

Vorinstanz:

LG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2007 - 23 O 32/06 -