Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2008 – IX ZR 226/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Prof. Dr. Gehrlein

am 17. Januar 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

13. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert wird auf 39.326,71 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Soweit das Berufungsgericht von einer Abtretung der gegen den Be-

klagten gerichteten Auszahlungsansprüche der Streithelferin zu 2 (§§ 667, 675

BGB) an die Klägerin ausgeht, handelt es sich um eine unangreifbare tatrichter-

liche Würdigung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt

wird.

3

Die Streithelferin zu 2 hat ausdrücklich erklärt, die von der Streithelferin

zu 1 bei der Überweisung der Klagesumme an den Beklagten zugunsten der

Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin getroffene Leistungsbestimmung gegen

sich gelten zu lassen. Diese Äußerung bringt in Verbindung mit dem weiteren

Vorbringen der Streithelferin zu 2, sich dem Klageantrag und der Klagebegrün-

dung anzuschließen, den Willen, etwaige eigene Ansprüche gegen den Beklag-

ten an die Klägerin abzutreten, mit Rücksicht auf den angestrebten Klageerfolg

hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Wirksamkeit der Abtretung begegnet im

Blick auf §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB keinen Bedenken, weil es sich

nicht um eine Zession von Gebührenansprüchen eines Rechtsanwalts gegen

einen Mandanten, sondern umgekehrt um die Abtretung von Ansprüchen eines

Mandanten gegen seinen Anwalt handelt, die keine Geheimhaltungsinteressen

des Mandanten berühren kann (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 2007 - IX ZR 189/05,

NJW 2007, 1196 Tz. 6).

4

2. Nicht entscheidungserheblich sind die von der Nichtzulassungsbe-

schwerde unter den Gesichtspunkten der Grundsätzlichkeit und der Rechtsfort-

bildung zur Prüfung gestellten Fragen, ob bei nochmaliger Abtretung einer be-

reits zur Sicherheit zedierten Forderung der Anspruch des Zedenten auf Rück-

gewähr der Forderung gegen den Erstzessionar analog § 401 BGB auf den

Zweitzessionar übergeht und ob eine unwirksame Zweitzession in eine Abtre-

tung des künftigen Rückgewähranspruchs gegen den Erstzessionar umgedeu-

tet werden kann. Denn nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die zeitlich

vorrangige Abtretung der Klageforderung durch die Streithelferin zu 2 an den

Beklagten als nichtig zu erachten. Bei dieser Sachlage mangelt es an einer

Konkurrenz mehrerer Abtretungen.

6

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Forderungsabtretung seitens

der Streithelferin zu 2 an den Beklagten habe mangels zu sichernder Forderun-

gen keine Wirksamkeit erlangt, bekämpft der Beschwerdeführer, ohne einen

Zulassungsgrund darzulegen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

abgesehen.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Gehrlein

Vorinstanzen:

LG Würzburg, Entscheidung vom 13.12.2005 - 24 O 3150/04 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.11.2006 - 4 U 390/05 -