Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2008 – IX ZR 38/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Prof. Dr. Gehrlein

am 17. Januar 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

1. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewie-

sen, wobei ¾ der Kosten auf die Klägerin zu 1 und ¼ der Kosten

auf die Klägerin zu 2 entfallen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

2.045.167,52 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur

Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.

Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist durch das Berufungsurteil

nicht berührt. Das insoweit angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom

18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, NJW 1998, 1486, 1487 betraf den Sonder-

fall einer unklaren Tantiemevereinbarung, dessen Grundsätze zur haftungsaus-

füllenden Kausalität nicht auf den Streitfall übertragen werden können.

5

Die gerügte Willkür des Berufungsgerichts in Bezug auf den Grundsatz

der Vorteilsausgleichung ist nicht entscheidungserheblich, weil sich die entspre-

chende Hilfsbegründung nur auf den nach Behauptung der Klägerinnen ohnehin

nicht gegebenen Fall einer offenen Gewinnausschüttung bezieht.

Im Punkt der geltend gemachten Beratungskosten der Klägerin erschöpft

sich das Berufungsurteil in der Wertung des Einzelfalls, bei der die auch hier

gerügte objektive Willkür weder näher dargelegt noch sonst erkennbar ist.

Zu dem sachlich abgewiesenen Feststellungsantrag kommt es auf die

Frage der Zulässigkeit, für die ein Bedürfnis der Rechtsfortbildung im Hinblick

auf das Senatsurteil vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062,

1063 geltend gemacht wird, nicht mehr an.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Vorinstanzen:

LG Siegen, Entscheidung vom 14.02.2002 - 5 O 331/00 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.2004 - 25 U 53/02 -