BGH Beschluss vom 17.01.2008 – IX ZR 38/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 17. Januar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
1. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewie-
sen, wobei ¾ der Kosten auf die Klägerin zu 1 und ¼ der Kosten
auf die Klägerin zu 2 entfallen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
2.045.167,52 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist durch das Berufungsurteil
nicht berührt. Das insoweit angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom
18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, NJW 1998, 1486, 1487 betraf den Sonder-
fall einer unklaren Tantiemevereinbarung, dessen Grundsätze zur haftungsaus-
füllenden Kausalität nicht auf den Streitfall übertragen werden können.
Die gerügte Willkür des Berufungsgerichts in Bezug auf den Grundsatz
der Vorteilsausgleichung ist nicht entscheidungserheblich, weil sich die entspre-
chende Hilfsbegründung nur auf den nach Behauptung der Klägerinnen ohnehin
nicht gegebenen Fall einer offenen Gewinnausschüttung bezieht.
Im Punkt der geltend gemachten Beratungskosten der Klägerin erschöpft
sich das Berufungsurteil in der Wertung des Einzelfalls, bei der die auch hier
gerügte objektive Willkür weder näher dargelegt noch sonst erkennbar ist.
Zu dem sachlich abgewiesenen Feststellungsantrag kommt es auf die
Frage der Zulässigkeit, für die ein Bedürfnis der Rechtsfortbildung im Hinblick
auf das Senatsurteil vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062,
1063 geltend gemacht wird, nicht mehr an.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 14.02.2002 - 5 O 331/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.2004 - 25 U 53/02 -