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BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 1 StR 607/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 607/07

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 25. Mai 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

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Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Fälle des - überwiegend banden-

mäßig begangenen - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

Die Revision macht geltend, das vom Angeklagten abgelegte Geständnis

sei im Hinblick auf die ihm für diesen Fall zugesagte, dann aber nicht eingehalte-

ne Strafobergrenze von zehn Jahren und neun Monaten unverwertbar (§ 136a

Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StPO), jedenfalls seien durch das behauptete Ge-

schehen Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt. Die ebenfalls erhobene

Sachrüge hat die Revision zunächst nicht näher ausgeführt. In ihrer Erwiderung

auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) hat sie

dann näher ausgeführt, dass der Angeklagte gemäß § 64 StGB hätte unterge-

bracht werden müssen.

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Die Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

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1. Zur Begründung der Verfahrensrüge(n) macht die Revision geltend, der

Staatsanwalt habe zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung für den

Fall eines weitgehenden Geständnisses und Benennung von Lieferanten die ge-

nannte Strafobergrenze zugesichert. Er habe dabei ausdrücklich erklärt, auch

das Gericht sichere dies zu, er sei mit dem Vorsitzenden „immer einig“. Im Laufe

der mehrmonatigen Hauptverhandlung habe das Gericht mehrmals geäußert,

eine Einigung von Staatsanwaltschaft und Verteidigung werde es mittragen.

Letztlich habe der Vorsitzende - je nach dem Umfang der Angaben des Ange-

klagten - eine Strafobergrenze von entweder zehn Jahren und sechs Monaten

oder von acht Jahren und zehn Monaten zugesagt.

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All dies stehe freilich nicht im Hauptverhandlungsprotokoll. Hier stehe nur

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die Erklärung des Gerichts, dass es sich nach dem Scheitern sämtlicher Ver-

ständigungsbemühungen nicht an nicht von ihm in Aussicht gestellte Strafrah-

menobergrenzen gebunden fühle. Hierzu legt die Revision näher dar, dass und

warum für die Verfahrensbeteiligten erkennbar war, dass sich diese Erklärung

des Gerichts nicht auf die Strafrahmenobergrenze von zehn Jahren und neun

Monaten bezog.

Die Rügen versagen schon deshalb, weil der Senat den genannten Vor-

trag nicht als erwiesen ansieht:

a) Die berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer haben dem Vorbrin-

gen der Revision in einer dienstlichen Erklärung unter detaillierter Schilderung

des Geschehensablaufs mit Nachdruck („entspricht nicht der Wahrheit“; „falsch“;

„befremdlich“) widersprochen. Dem Angeklagten sei vom Gericht niemals eine

Strafobergrenze oder Punktstrafe zugesichert worden; der Staatsanwalt sei nie-

mals ermächtigt worden, irgendwelche Erklärungen mit bindender Wirkung für

das Gericht abzugeben. Ein „Automatismus“, wonach eine Einigung von Staats-

anwaltschaft und Verteidigung vom Gericht mitgetragen würde, sei nie erklärt, ein

entsprechender Anschein vom Gericht nie erweckt worden.

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Der Staatsanwalt hat ebenfalls erklärt, das Revisionsvorbringen sei „in

wesentlichen Punkten unzutreffend“. Die Staatsanwaltschaft habe erklärt, sich

(gegebenenfalls) bei Gericht dafür einzusetzen, dass die genannte Höchststrafe

nicht überschritten werde; es sei nie erklärt worden, die Staatsanwaltschaft kön-

ne verbindliche Zusagen namens des Gerichts machen.

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Zu alledem angehört, hat die Revision erklärt, Behauptungen, die ihrem

Vortrag zuwiderliefen, seien „schlichtweg falsch“.

b) Der Senat braucht den offenbar wiederholten, nicht stets in identischer

Besetzung der Beteiligten geführten Gesprächen unter den gegebenen Umstän-

den nicht im Detail nachzugehen. Liegen, wie hier, zu identischen Punkten un-

tereinander unvereinbare Erklärungen der Verteidigung einerseits und von Ge-

richt und Staatsanwaltschaft andererseits vor, so fehlt regelmäßig eine hinrei-

chend sichere Grundlage für eine erfolgreiche Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschl.

vom 22. Januar 2008 - 1 StR 607/07 < in dieser Sache ergangener gesonderter

Beschluss gegen den Mitangeklagten G. K. >; BGH NStZ 1994, 196).

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c) Gründe des Einzelfalls, die hier ausnahmsweise eine andere Beurtei-

lung nahe legten, sind nicht ersichtlich. Die tatsächliche Richtigkeit von Behaup-

tungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, muss

erwiesen sein und kann nicht lediglich nach dem Grundsatz „im Zweifel für den

Angeklagten“ unterstellt werden (BGH aaO m.w.N.). Darauf, dass der zur Be-

gründung der Verfahrensrüge vorgetragene Sachverhalt - etwa die Zusicherung,

das Gericht werde sich nach dem ihm noch gar nicht bekannten Antrag des

Staatsanwalts richten, weil sich der Vorsitzende mit dem Staatsanwalt „immer

einig“ sei - sehr ungewöhnlich erscheint und forensischer Erfahrung nicht ent-

spricht, kommt es daher nicht mehr an.

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2. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat we-

der im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben. Ebenso wenig stellt es den Bestand des Urteils in

Frage, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, den Angeklagten gemäß

§ 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs beschwert es den Angeklagten grundsätzlich

nicht, wenn keine Maßregel gemäß § 64 StGB gegen ihn verhängt wird (vgl. zu-

letzt BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 4 StR 665/07 m.w.N.). Die insoweit

nicht näher begründete gegenteilige Auffassung der Revision gibt dem Senat zu

einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Eine Fallgestaltung, bei der trotz

fehlender Beschwer des Angeklagten auf seine Revision eine Aufhebung des

Urteils wegen einer zu Unrecht unterlassenen Unterbringung gemäß § 64 StGB

in Betracht kommen kann (BGHSt 37, 5, 9 f.), liegt auch unter Berücksichtigung

des gesamten auf die unterbliebene Unterbringung bezogenen Revisionsvorbrin-

gens nicht vor. Ebenso wie schon der hierzu gehörte Sachverständige ist auch

die Strafkammer bei der Prüfung und Verneinung der Notwendigkeit einer Unter-

bringung von zutreffenden Maßstäben ausgegangen.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf