Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.01.2008 – 4 StR 665/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2008 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Münster vom 6. September 2007 wird als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-

len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte

ausdrücklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt.

2

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Es

entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein

Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten

kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB ange-

ordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGHR StGB § 64

Ablehnung 1).

3

Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch unbegründet, weil das Landge-

richt die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB rechtsfehler-

frei verneint hat. Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es zum einen an

dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang zu

übermäßigem Alkoholkonsum und den Taten, zum anderen an einer hinrei-

chend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible