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BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 1 StR 627/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 24. August 2007 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2007
und im Hinblick auf die Erwiderung des Verteidigers des Angeklagten K. vom
14. Januar 2008 bemerkt der Senat:
Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 300.000,-- Euro weist keinen
durchgreifenden Rechtsfehler auf. Aus der Gesamtschau der Urteilsgründe entnimmt
der Senat, dass an dem von dem Angeklagten P. im Interesse aller Beteilig-
ten entgegengenommenen Erlös des Handels mit Betäubungsmitteln alle drei Ban-
denmitglieder auch gemeinsame Verfügungsgewalt hatten (UA S. 82 f.). Somit konn-
te das Landgericht zutreffend eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäter-
schaft (vgl. BVerfG StV 2004, 409) in Höhe des Verkaufserlöses gegenüber dem An-
geklagten K. vornehmen. Ob eine solche Gesamtzurechnung auch möglich gewe-
sen wäre, sofern die Strafkammer hätte eindeutig feststellen können, ob und welche
Anteile jedes einzelne Bandenmitglied konkret erhalten hat, braucht der Senat vorlie-
gend nicht zu entscheiden.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf