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BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 1 StR 627/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 627/07

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 24. August 2007 werden als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2007

und im Hinblick auf die Erwiderung des Verteidigers des Angeklagten K. vom

14. Januar 2008 bemerkt der Senat:

Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 300.000,-- Euro weist keinen

durchgreifenden Rechtsfehler auf. Aus der Gesamtschau der Urteilsgründe entnimmt

der Senat, dass an dem von dem Angeklagten P. im Interesse aller Beteilig-

ten entgegengenommenen Erlös des Handels mit Betäubungsmitteln alle drei Ban-

denmitglieder auch gemeinsame Verfügungsgewalt hatten (UA S. 82 f.). Somit konn-

te das Landgericht zutreffend eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäter-

schaft (vgl. BVerfG StV 2004, 409) in Höhe des Verkaufserlöses gegenüber dem An-

geklagten K. vornehmen. Ob eine solche Gesamtzurechnung auch möglich gewe-

sen wäre, sofern die Strafkammer hätte eindeutig feststellen können, ob und welche

Anteile jedes einzelne Bandenmitglied konkret erhalten hat, braucht der Senat vorlie-

gend nicht zu entscheiden.

Nack Wahl Kolz

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