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BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 1 StR 634/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 22. Oktober 2007 wird als unzulässig ver-
worfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs und die
der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Gründe:
1
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts fristgemäß Revi-
sion eingelegt. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte nicht, wobei der
Angeklagte mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 darauf hinwies, dass er zwar
eine Anwältin mit der Überprüfung der Revision beauftragt, diese aber erst am
4. Dezember 2007 ihm mitgeteilt habe, dass sie das Rechtsmittel nicht begrün-
den werde. Aufgrund dessen sei ihm eine rechtzeitige Begründung der Revision
bis zum Fristablauf am 6. Dezember 2007 nicht möglich, weshalb er einen Wie-
dereinsetzungsantrag stelle.
2
3
Der Angeklagte hat sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, weshalb
der im Übrigen auch unbegründete Antrag als unzulässig zu verwerfen war
Mangels Begründung der Revision war das Rechtsmittel als unzulässig
zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Nack Wahl Boetticher
Elf Graf