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BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 4 StR 436/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 436/07

vom

22. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2008 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Angeklagte hat nicht nur die Nebenkläge- rin sexuell missbraucht, sondern auch andere Personen. Dies und seine in den Taten zu Tage getretenen sadistischen Neigungen belegen ausreichend die vom Landgericht angenommene Gefahr für die Allgemeinheit.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible