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BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 4 StR 507/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

4 StR 507/07

1.

2.

wegen Kreditbetruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 22. Januar 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Dieter und Johannes

L. wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29.

März 2007, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen

aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer

zuständige Strafkammer des Landgerichts Münster zu-

rückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Kreditbetruges in zehn Fäl-

len und wegen Betruges zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sieben Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklag-

ten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen

Rechts rügen. Zwar sind die Sachrügen unbegründet, da weder die Schuld-

noch die (maßvollen) Rechtsfolgenaussprüche Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten aufweisen. Die Revisionen haben aber mit einer Verfahrensrüge

Erfolg, mit der sie nach § 338 Nr. 2 StPO beanstanden, dass ein gemäß § 22

Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossener Richter bei

dem Urteil mitgewirkt hat.

2

1. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Bereits während des Er-

mittlungsverfahrens war von der Verteidigung des Angeklagten Dieter L.

dessen Verhandlungsunfähigkeit behauptet worden. Unmittelbar vor Beginn der

Hauptverhandlung am 15. Januar 2004 wurde ein Schreiben von Prof. Dr. W.

vom 13. Januar 2004 vorgelegt, in dem dieser dem Verteidiger mitteilte, der

Angeklagte sei seit dem 9. Januar 2004 "wegen einer depressiv-ängstlichen

Belastungsreaktion verbunden mit schweren kognitiven Ausfällen vom Ausmaß

einer Demenz" in stationärer Behandlung und - nach Einschätzung des Arztes -

nicht verhandlungsfähig; allerdings sei seine Anwesenheit bei der Verhandlung

vor dem Landgericht Münster unter der Voraussetzung einer ständigen Beglei-

tung durch einen erfahrenen Fachkrankenpfleger für Psychiatrie vertretbar. In

der Hauptverhandlung vom 5. und 10. Februar 2004 wurde Prof. Dr. W. als

sachverständiger Zeuge zum Gesundheitszustand des Angeklagten Dieter

L. vernommen. Dabei äußerte er sich auch zu einer von ihm ausgestellten

ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage beim Gericht vom 25. September 2002, in

der er dem Angeklagten "schwere kognitive Störungen und Wesensänderungen

auf dem Boden eines hirnorganischen Prozesses" und eine hieraus folgende

dauerhafte Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit attestiert hatte. Er gab

an, dieses Attest auf Veranlassung der Eheleute L. und der damaligen

Verteidiger verfasst zu haben; erstere hätten ihn sinngemäß gefragt, ob er nicht

helfen und Dieter L. das Strafverfahren ersparen könne. Am 13. Februar

2004 leitete die Staatsanwaltschaft gegen Prof. Dr. W. ein Ermittlungsverfah-

ren wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse

und der versuchten Strafvereitelung ein. In diesem Ermittlungsverfahren wurde

der Berichterstatter des vorliegenden Verfahrens am 26. Juli 2004 von der

Staatsanwaltschaft förmlich als Zeuge dazu vernommen, welche Angaben Prof.

Dr. W. in der Hauptverhandlung gemacht habe. Dabei verglich er die ihm vor-

gelesenen Mitschriften der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft mit seinen

eigenen; er bestätigte, dass diese nahezu identisch seien, und gab geringfügige

Abweichungen an. Abschließend sagte er - nach einer Wertung befragt - aus,

dass Prof. Dr. W. nicht alle als Anknüpfungstatsachen zu berücksichtigenden

Verhaltensweisen angegeben habe. Auch nach dieser Vernehmung übte der

Berichterstatter bis zur Urteilsverkündung am 16. April 2007 sein Richteramt in

dieser Sache aus.

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2. Die von beiden Revisionsführern zulässig erhobene Verfahrensrüge ist

begründet. Der Berichterstatter war seit seiner zeugenschaftlichen Vernehmung

durch die Staatsanwaltschaft für das vorliegende Verfahren nach § 22 Nr. 5

StPO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ein Richter von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er in der Sache als

Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist. Durch diese Regelung

soll mit Rücksicht auf das Ansehen der Strafrechtspflege bereits der Anschein

eines Verdachts der Parteilichkeit vermieden werden. Davon ausgehend ist es

ohne Bedeutung, dass die zeugenschaftliche Vernehmung des Richters in ei-

nem anderen Verfahren erfolgt ist, da auch in einem solchen Fall der Anschein

einer Voreingenommenheit allgemein gegeben sein kann. Der Bundesgerichts-

hof hat daher bereits mehrfach entschieden, dass Sachgleichheit nicht Verfah-

rensidentität bedeutet und auch dann vorliegt, wenn ein Richter in einem ande-

ren Verfahren als Zeuge zu demselben Geschehen vernommen worden ist, das

er für die Beurteilung des ihm vorliegenden Falles in tatsächlicher und rechtli-

cher Hinsicht bewerten muss (vgl. BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113,

114; StraFo 2007, 415).

4

Weiterhin ist der Berichterstatter durch die Staatsanwaltschaft förmlich

als Zeuge vernommen worden. Hierin unterscheidet sich der Fall von anderen

Sachverhalten, bei denen ein Richter lediglich eine dienstliche Erklärung über

Vorgänge abgibt, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens

betreffen und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in dieser

Sache wahrgenommen hat (vgl. hierzu BGHSt 44, 4, 9 f.; 45, 354 f.).

5

Schließlich ist der Berichterstatter auch zum Tatgeschehen vernommen

worden. Darunter ist nicht nur die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen zum

Tatgeschehen zu verstehen, vielmehr wird jede Äußerung des Zeugen zu sol-

chen Fragen erfasst, die im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage richterlicher

Würdigung bedürfen (vgl. BGHSt 31, 358, 359 f.; BGH NStZ 2006, 113, 114;

StraFo 2007, 415). Vorliegend hat der Richter in dem Ermittlungsverfahren ge-

gen Prof. Dr. W. Angaben dazu gemacht, was dieser als sachverständiger

Zeuge in dem vorliegenden Verfahren zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des

Angeklagten Dieter L. , der Erteilung zweier ärztlicher Bescheinigungen

und deren Zustandekommen ausgesagt hat. In diesem Zusammenhang hat der

Richter, nach seiner Wertung befragt, angegeben, dass Prof. Dr. W. nicht

sämtliche, als Anknüpfungspunkte bedeutsame Verhaltensweisen des Ange-

klagten mitgeteilt habe.

6

Der Inhalt der Aussage des sachverständigen Zeugen war vorliegend

nicht nur für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten Dieter

L. von Bedeutung ungeachtet dessen, dass das Landgericht dazu einen

Sachverständigen hinzugezogen hatte. Die Frage, ob es sich bei den ärztlichen

Bescheinigungen um falsche Gesundheitszeugnisse ("Gefälligkeitsatteste")

handelte, war vielmehr auch für die Beweiswürdigung und die Strafzumessung

bedeutsam. Das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit der Angaben des die An-

geklagten bezüglich ihrer Kreditbetrügereien belastenden Zeugen Wa. unter

anderem damit begründet, dass dessen Bekundungen zu der von ihm geschil-

derten Verteidigungsstrategie (Vorschieben von Verhandlungsunfähigkeit), die

ihm der Angeklagte Dieter L. für den Fall der Entdeckung seiner strafbaren

Machenschaften angekündigt hatte, durch den Prozessverlauf bestätigt worden

seien; der Angeklagte Dieter L. habe in der Tat "durch eine Vielzahl von

Anträgen und Vorlage von Gutachten versucht, eine vorgebliche Verhandlungs-

unfähigkeit zu belegen" (UA 856). Weiterhin hat das Landgericht hinsichtlich der

Beschwerdeführer die strafmildernde Wirkung der langen Verhandlungsdauer

unter anderem deswegen relativiert, weil diese Dauer - neben weiteren Verzö-

gerungsstrategien - auf der Vorlage diverser Gutachten und darauf gestützter

Anträge zur Frage des Gesundheitszustandes des Angeklagten Dieter L.

beruhe (UA 968). Die Frage, ob es sich bei den ärztlichen Bescheinigungen um

auf Veranlassung des Angeklagten Dieter L. erstellte unrichtige Gesund-

heitszeugnisse handelte, ist demnach von dem dazu als Zeugen vernommenen

Richter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet worden. Dies bedingt

gemäß § 22 Nr. 5 StPO seinen Ausschluss von der Ausübung des Richteram-

tes im vorliegenden Verfahren und hat die Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils zur Folge.

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3. Diese Rechtsfolge wird zu bedenken sein, wenn ein Gerichtspräsident

über die Erteilung einer Aussagegenehmigung für einen während einer laufen-

den Hauptverhandlung als Zeugen benannten Richter zu befinden hat. Der

Strafrechtspflege erwächst durch die Versagung der Aussagegenehmigung in

derartigen Fällen kein Nachteil, da die Staatsanwaltschaft vorzugsweise andere

Personen, die an der Verhandlung teilgenommen haben, als Zeugen zu den in

Frage stehenden Tatsachen hören kann (vgl. BGHSt 31, 354, 361 f.; BGH

StraFo 2007, 415).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann