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BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 5 StR 470/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der
Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten
auf die Staatskasse wird abgesehen.
G r ü n d e
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 14. Juni 2007 wegen
vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen Vollstre-
ckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung
und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-
rungsverwahrung angeordnet. Während des Verfahrens über die Revision
des Angeklagten ist dieser am 2. Januar 2008 verstorben.
Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung
der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein
Anlass (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116).
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