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BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 5 StR 470/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der

Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten

auf die Staatskasse wird abgesehen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 14. Juni 2007 wegen

vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen Vollstre-

ckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung

und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs

Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-

rungsverwahrung angeordnet. Während des Verfahrens über die Revision

des Angeklagten ist dieser am 2. Januar 2008 verstorben.

2

Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung

der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein

Anlass (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116).

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