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BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 5 StR 506/07

5. Strafsenat

5 StR 506/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen Urkundenfälschung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2007, soweit es die-

sen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im ge-

samten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in

40 Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorentscheidung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine

hiergegen gerichtete Revision, die er nachträglich auf den Strafausspruch

beschränkt hat, hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat – im Ausgangspunkt zutreffend – im Blick auf

die gewerbsmäßige Begehung der Taten den für besonders schwere Fälle

der Urkundenfälschung vorgesehenen Strafrahmen zugrunde gelegt (§ 267

Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Das Landgericht hat allerdings strafschärfend ge-

wertet, dass der Angeklagte „eine Zentralfigur des Geschehens“ gewesen

sei, „der die anderen Tatbeteiligten zur Mitarbeit bewegte und ihnen die not-

wendigen Tatmittel für Fälschungen überhaupt erst zur Verfügung stellte“

(UA S. 27). Diese Umstände werden indes durch die Feststellungen nicht

belegt: In der Mehrzahl der Fälle mit Ausnahme der Fälle II. 14, II. 29, II. 34

bis 36, II. 38, II. 41 und II. 43 der Urteilsgründe war Initiator der gesondert

Verfolgte He. , der den Kontakt zu den Fahrzeughaltern herstellte, den

Nichtrevidenten N. zum Erstellen inhaltlich falscher Abgas-Prüfberichte

veranlasste, gleichzeitig über den Angeklagten andere Personen mit der Fäl-

schung der Prüfberichte, Fahrzeugscheine und Prüfplaketten beauftragte und

das Geschäft insgesamt mit der abschließenden Übergabe der Fälschungs-

objekte gegen Entgelt abwickelte. Demgegenüber bestand die Aufgabe des

Angeklagten mit Ausnahme der genannten Fälle überwiegend darin, dem

He. den Schlüssel für den Briefkasten des J. zu übergeben, damit

jener dort die zu fälschenden Fahrzeugscheine einwerfen konnte. Auch im

Übrigen beschränkte sich die Mitwirkung des Angeklagten im Wesentlichen

darauf, die zu fälschenden Fahrzeugscheine an die Fälscher zu übergeben.

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Soweit dem Angeklagten in der Einleitung zu den Tatschilderungen

das Überlassen von Stempeln, Software, Berichtbögen und Prüfplaketten zur

Last gelegt wird, findet dies bei den Feststellungen zu den einzelnen Fällen

ebenfalls keine Entsprechung. So bleibt dem Senat die Überprüfung ver-

wehrt, ob dies lediglich in der Richtung zu verstehen ist, dass der Angeklagte

die etwa vom Mitangeklagten He. beschafften Fälscherutensilien ledig-

lich weiterleitete oder ob er bei dem Beschaffungsakt selbst beteiligt war.

Insbesondere fehlt es in denjenigen Fällen, in denen sich die Tatbeteiligung

des Angeklagten auf die Übergabe des Briefkastenschlüssels beschränkte,

an konkreten Feststellungen zur Weiterleitung der vorgenannten Fälscher-

utensilien.

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b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte

Strafzumessung in den Fällen, in denen sich die Mitwirkung des Angeklagten

auf die Übergabe des Briefkastenschlüssels beschränkte, die Straffindung in

den übrigen Fällen beeinflusst hat. Um den nunmehr berufenen Tatrichter

eine insgesamt neue und in sich stimmige Strafenbildung zu ermöglichen,

hebt der Senat daher sämtliche Strafen auf.

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