Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 5 StR 538/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlos-

sen:

1. Die Revision der Angeklagten J. gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 29. Mai 2007 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Angeklagte

hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das oben

genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfol-

genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels des Angeklagten C. , an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

2

Das Landgericht hat die Angeklagte J. wegen Raubes zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung, den An-

geklagten C. wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und

drei Monaten verurteilt.

Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision der Angeklagten

J. bleibt erfolglos, da das Urteil insoweit keinen Rechtsfehler aufweist.

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Das Rechtsmittel des Angeklagten C. , welches auch nach Hin-

weis auf eine mögliche Maßregel gemäß § 64 StGB unbeschränkt durchge-

führt werden soll, hat hingegen den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg

und ist im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt darin, dass das Landgericht

nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen

war. Nach den Feststellungen drängte sich eine solche Prüfung aber auf:

Der Angeklagte begann im Alter von 15 Jahren mit dem Konsum von

Haschisch, bald nahm er auch Kokain, Heroin und Crack zu sich. Der viel-

fach, vor allem wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestrafte Angeklagte ging

mit Freunden „seiner Drogensucht nach“. 1999 unterzog er sich einer Aku-

punkturbehandlung zur Therapie seiner Cannabisabhängigkeit, die jedoch

ohne Erfolg blieb. Kurz vor der Tat rauchte er Crack, bei ihrer Begehung war

er deswegen in seiner Steuerungsfähigkeit möglicherweise erheblich vermin-

dert. Dies legt nahe, dass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zurück-

geht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls, in

dem trotz Vorliegens eines solchen Hangs nach der Neufassung des § 64

StGB von der Unterbringungsanordnung abgesehen werden könnte, sind

nicht ersichtlich (BT-Drucks 16/5137, S. 10; 16/1344, S. 12; vgl. auch Fi-

scher, StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 23).

2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht zudem nicht beachtet, dass

entweder die Strafe aus der rechtskräftigen Verurteilung vom 20. Juni 2005

(Freiheitsstrafe von einem Jahr) oder aus der vom 27. April 2006 (Freiheits-

strafe von einem Jahr und acht Monaten) einbeziehungsfähig sein könnte.

Denn beide Verurteilungen liegen nach der hiesigen Tatzeit. Ob die erste

Strafe zum Zeitpunkt des Urteils bereits vollständig vollstreckt war und des-

halb keine Zäsurwirkung mehr entfalten konnte, so dass eine Gesamtstrafe

mit der Strafe aus der Verurteilung vom 27. April 2006 (statt der Strafe aus

der Verurteilung vom 20. Juni 2005) zu bilden war, lässt sich den Urteilsfest-

stellungen nicht entnehmen. Auch werden die Tatzeiten beider Verurteilun-

gen nicht mitgeteilt, so dass nicht auszuschließen ist, dass eine Gesamtstra-

fenbildung mit der hiesigen Strafe ausscheidet, wenn die Taten ihrerseits mit

der früheren Verurteilung vom 7. September 2004 gesamtstrafenfähig sind

(vgl. BGHSt 32, 190, 192).

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Sollte hingegen eine Gesamtstrafenbildung wegen erledigter Vollstre-

ckung bis zum angefochtenen Urteil (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledi-

gung 3 und StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 9) nicht mehr möglich sein, wäre

die durch die getrennte Aburteilung sich ergebende Härte bei der Strafzu-

messung angemessen zu berücksichtigen. Deshalb konnte auch der Straf-

ausspruch keinen Bestand haben.

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