Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.01.2008 – 2 StR 426/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 20. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

2

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung zu

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dagegen

wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel

hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die Angeklagte an

einer schweren Borderline-Störung vom impulsiven Typ mit selbstschädigen-

dem und selbstverletzendem Verhalten, seit 2004 zusätzlich an einer Grand-

Mal-Epilepsie, die medikamentös behandelt wird. Aufgrund der Schwere und

der erheblichen überdauernden Ausprägung der Persönlichkeitsstörung handelt

es sich um eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB.

Das Landgericht ist - der Sachverständigen folgend - davon ausgegangen, dass

die Angeklagte zum Tatzeitpunkt zwar in der Lage war, das Unrecht ihrer Tat

einzusehen, dass aber ihre Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheb-

lich eingeschränkt war.

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Die Ausführungen des Landgerichts zur eingeschränkten Steuerungsfä-

higkeit der Angeklagten begegnen durchgreifenden Bedenken. Nach den Ur-

teilsfeststellungen (UA S. 7) verspürte die Angeklagte zum Tatzeitpunkt plötz-

lich den unwiderstehlichen Drang, ein Feuer in ihrer Wohnung zu entzünden

und die Wohnung hierdurch zu zerstören, und setzte daher mit einem Feuer-

zeug an zwei Stellen der Wohnung Unrat bzw. Wäsche in Brand. Wenn die An-

geklagte aus einem für sie unwiderstehlichen Drang heraus gehandelt hat, war

ihre Steuerungsfähigkeit gänzlich aufgehoben, nicht nur erheblich vermindert.

Hierfür könnten auch die Urteilsausführungen UA S. 16 sprechen, dass die An-

geklagte nach den Erkenntnissen der Sachverständigen nicht in der Lage sei,

innere Anspannung ohne Dissoziationen, insbesondere durch selbstverletzen-

des Verhalten, abzubauen. Das Landgericht hätte deshalb näher darlegen

müssen, aufgrund welcher Umstände es zu der Auffassung gelangt ist, dass die

Angeklagte jedenfalls in eingeschränktem Umfang entsprechend ihrer Un-

rechtseinsicht hätte handeln können.

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2. Der neue Tatrichter wird, falls er eine aufgehobene oder erheblich

verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten bejaht, erneut deren Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu prüfen haben (§ 358 Abs. 2

Satz 3 StPO n.F.). Insoweit weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die

Auffassung des Landgerichts, es fehle bei der Angeklagten an dem von § 63

StGB vorausgesetzten länger dauernden Zustand, nach den bisherigen Fest-

stellungen nicht zutrifft. Bei der Angeklagten ist eine dauerhaft vorliegende Bor-

derline-Persönlichkeitsstörung mit dem Schweregrad einer anderen seelischen

Abartigkeit festgestellt worden. In von ihr als belastend empfundenen Situatio-

nen gerät die Angeklagte in Anspannungszustände, in denen sie nicht mehr in

der Lage ist, umfassend entsprechend ihrer Einsicht in das Recht oder Unrecht

ihres Tuns zu handeln. Solche Situationen treten angesichts der labilen Disposi-

tion der Angeklagten immer wieder einmal auf (UA S. 19). Damit sind aber die

Anforderungen an den Zustand im Sinne des § 63 StGB erfüllt: erforderlich ist

nicht, dass der Täter ununterbrochen schuldunfähig oder vermindert schuldfä-

hig ist, sondern dass seine Befindlichkeit aufgrund einer länger dauernden see-

lischen Störung derart beschaffen ist, dass bereits alltägliche Ereignisse die

akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in Bezug auf eine kon-

krete Tat auslösen können (vgl. BGHSt 44, 369, 374 ff; BGH NStZ-RR 2005,

370, 371).

Rissing-van Saan Bode Fischer

Roggenbuck Schmitt