BGH Beschluss vom 23.01.2008 – 2 StR 426/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 20. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dagegen
wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel
hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die Angeklagte an
einer schweren Borderline-Störung vom impulsiven Typ mit selbstschädigen-
dem und selbstverletzendem Verhalten, seit 2004 zusätzlich an einer Grand-
Mal-Epilepsie, die medikamentös behandelt wird. Aufgrund der Schwere und
der erheblichen überdauernden Ausprägung der Persönlichkeitsstörung handelt
es sich um eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB.
Das Landgericht ist - der Sachverständigen folgend - davon ausgegangen, dass
die Angeklagte zum Tatzeitpunkt zwar in der Lage war, das Unrecht ihrer Tat
einzusehen, dass aber ihre Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheb-
lich eingeschränkt war.
Die Ausführungen des Landgerichts zur eingeschränkten Steuerungsfä-
higkeit der Angeklagten begegnen durchgreifenden Bedenken. Nach den Ur-
teilsfeststellungen (UA S. 7) verspürte die Angeklagte zum Tatzeitpunkt plötz-
lich den unwiderstehlichen Drang, ein Feuer in ihrer Wohnung zu entzünden
und die Wohnung hierdurch zu zerstören, und setzte daher mit einem Feuer-
zeug an zwei Stellen der Wohnung Unrat bzw. Wäsche in Brand. Wenn die An-
geklagte aus einem für sie unwiderstehlichen Drang heraus gehandelt hat, war
ihre Steuerungsfähigkeit gänzlich aufgehoben, nicht nur erheblich vermindert.
Hierfür könnten auch die Urteilsausführungen UA S. 16 sprechen, dass die An-
geklagte nach den Erkenntnissen der Sachverständigen nicht in der Lage sei,
innere Anspannung ohne Dissoziationen, insbesondere durch selbstverletzen-
des Verhalten, abzubauen. Das Landgericht hätte deshalb näher darlegen
müssen, aufgrund welcher Umstände es zu der Auffassung gelangt ist, dass die
Angeklagte jedenfalls in eingeschränktem Umfang entsprechend ihrer Un-
rechtseinsicht hätte handeln können.
2. Der neue Tatrichter wird, falls er eine aufgehobene oder erheblich
verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten bejaht, erneut deren Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu prüfen haben (§ 358 Abs. 2
Satz 3 StPO n.F.). Insoweit weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die
Auffassung des Landgerichts, es fehle bei der Angeklagten an dem von § 63
StGB vorausgesetzten länger dauernden Zustand, nach den bisherigen Fest-
stellungen nicht zutrifft. Bei der Angeklagten ist eine dauerhaft vorliegende Bor-
derline-Persönlichkeitsstörung mit dem Schweregrad einer anderen seelischen
Abartigkeit festgestellt worden. In von ihr als belastend empfundenen Situatio-
nen gerät die Angeklagte in Anspannungszustände, in denen sie nicht mehr in
der Lage ist, umfassend entsprechend ihrer Einsicht in das Recht oder Unrecht
ihres Tuns zu handeln. Solche Situationen treten angesichts der labilen Disposi-
tion der Angeklagten immer wieder einmal auf (UA S. 19). Damit sind aber die
Anforderungen an den Zustand im Sinne des § 63 StGB erfüllt: erforderlich ist
nicht, dass der Täter ununterbrochen schuldunfähig oder vermindert schuldfä-
hig ist, sondern dass seine Befindlichkeit aufgrund einer länger dauernden see-
lischen Störung derart beschaffen ist, dass bereits alltägliche Ereignisse die
akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in Bezug auf eine kon-
krete Tat auslösen können (vgl. BGHSt 44, 369, 374 ff; BGH NStZ-RR 2005,
370, 371).
Rissing-van Saan Bode Fischer
Roggenbuck Schmitt