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BGH Beschluss vom 23.01.2008 – 2 StR 555/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 19. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Gründe:
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Schutzbefohlenen in zehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit sexuel-
lem Missbrauch von Jugendlichen und in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
neun Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung
des Urteils.
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Prüfung nicht
stand.
a) Das Landgericht hat die Verurteilung im Wesentlichen auf die Aussage
der als Zeugin vernommenen, 1988 geborenen Nebenklägerin gestützt, die es
als glaubhaft angesehen hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung teilt das Urteil
mit, das Verfahren sei in sechs weiteren Fällen eingestellt worden, weil die
Zeugin "keine klaren und hinreichenden Erinnerungen an die Vorfälle (hatte)"
(UA S. 10). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, in welcher Hinsicht diese
Erinnerungen "nicht hinreichend" gewesen sind. Soweit der Generalbundesan-
walt in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, es sei lediglich eine ausreichende
Individualisierung von im Wesentlichen gleichartigen Serientaten nicht mehr
möglich gewesen, wird diese Vermutung durch die Urteilsgründe nicht getra-
gen. Denn das Landgericht hat etwa einen Hilfsbeweisantrag, mit dem eine Äu-
ßerung der Nebenklägerin zu ihrer (angeblichen) Entjungferung unter Beweis
gestellt war, mit der Begründung zurückgewiesen, die Tatsache sei unerheblich,
weil der Fall 5 der Anklage, den sie betreffe, eingestellt worden sei (UA S. 15
f.). Wenn die Zeugin aber an ein Vorkommnis, das zu ihrer Defloration (durch
Geschlechtsverkehr mit ihrem Stiefvater) führte, "keine klaren und hinreichen-
den Erinnerungen" mehr hatte, so konnte dies für die Bewertung der Aussage
insgesamt von erheblicher Bedeutung sein. Es wäre daher erforderlich gewe-
sen, zum Fehlen klarer Erinnerungen, das zur Einstellung von sechs Anklage-
punkten führte, Näheres mitzuteilen.
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Rechtsfehlerhaft ist in diesem Zusammenhang auch die Erwägung des
Landgerichts, die Aussagen der Nebenklägerin seien "in ihrem Kern konstant
geblieben"; Abweichungen beträfen nur "Nuancen" und seien vor allem auch
dadurch erklärbar, dass die Vorfälle "viele Jahre zurücklagen" und dass die
Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung nervös gewesen sei und sich in einer
psychischen Belastungssituation befunden habe (UA S. 11). Zum Zeitpunkt ih-
rer polizeilichen Aussage lagen die letzten Vorfälle erst zwei Jahre zurück. Die
Abweichung bestand insbesondere auch darin, dass die Zeugin bei ihrer polizei-
lichen Vernehmung auf ausdrückliche Nachfrage erklärt hatte, es sei beim Ge-
schlechtsverkehr mit dem Angeklagten jeweils zum Samenerguss in die Schei-
de gekommen; dies hat sie später nicht aufrechterhalten. Solche das Kernge-
schehen unmittelbar berührenden, überdies detailliert und auf ausdrückliche
Nachfrage geschilderten Einzelheiten können nicht als belanglose "Nuancen"
betrachtet werden.
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Fehlerhaft ist überdies auch die Erwägung des Landgerichts, die
Symptome der bei der Zeugin festgestellten psychischen Erkrankung sprächen
für die Wahrheit ihrer Schilderung, da sie sonst "nicht nur in der Sache selbst
hätte lügen, sondern zudem auch noch psychische Schwierigkeiten hätte vor-
täuschen müssen (UA S. 12). Diese Erwägung ist zirkelschlüssig, denn sie setzt
schon voraus, dass die psychischen Störungen der Zeugin als Folge der ange-
klagten Taten entstanden sind, für deren Begehung sie das Landgericht umge-
kehrt als Indiz werten will. Es ist aber nicht erkennbar, worauf die Annahme ge-
stützt ist, die aufgrund eines verlesenen "Attests" eines nicht näher bezeichne-
ten Arztes festgestellten Symptome seien als Folge von Sexualstraftaten ent-
standen. Ob eine Untersuchung der Nebenklägerin durch einen sachverständi-
gen Psychiater stattgefunden hat, teilen die Urteilsgründe nicht mit.
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Soweit schließlich das Landgericht ausgeführt hat, die Aussage der Ne-
benklägerin stehe "im völligen Einklang mit den anderen Beweismitteln" (UA S.
13), wird dies jedenfalls im Hinblick auf die wiedergegebene Aussage ihrer
Schwester nicht hinreichend belegt. Diese hatte offenbar im Ermittlungsverfah-
ren einen Vorfall beschrieben, der als Fall 16 angeklagt wurde; später hatte sie
geäußert, sie sei sich nicht mehr sicher, "ob sie das Ganze wirklich so gesehen
habe" (UA S. 13). Das Landgericht hat das Vorkommnis (Störung eines Miss-
brauchsgeschehens durch plötzliches Eintreten der Zeugin in das Zimmer ihrer
Schwester) dem abgeurteilten Fall 2 zugeordnet. Der vom Landgericht betonte
"völlige Einklang" zwischen der Aussage der Nebenklägerin und der ihrer
Schwester ergibt sich hieraus gerade nicht.
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Das Landgericht hat daher seine Überzeugung wesentlich auch auf Er-
wägungen zur Beweiswürdigung gestützt, die durchgreifenden rechtlichen Be-
denken ausgesetzt sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei
zutreffender Gewichtung und Prüfung der Beweisanzeichen zu einem für den
Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Das Urteil war daher insge-
samt aufzuheben.
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2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die
vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen se-
xuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht
tragen. Außer dem Umstand, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt der als
Fälle 2 bis 10 abgeurteilten sexuellen Handlungen 14 bzw. 15 Jahre alt war,
fehlt es an Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen. Das von
§ 182 Abs. 2 StGB vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbst-
bestimmung ergibt sich aber nicht schon aus dem Umstand allein, dass die be-
troffene jugendliche Person unter 16 Jahre alt ist. Einschränkungen der Selbst-
bestimmungsfähigkeit sind in dieser Altersstufe zwar möglich, werden aber, an-
ders als bei Kindern unter 14 Jahren, vom Gesetz nicht als zwingend gegeben
vorausgesetzt. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts konnte die
Feststellung des Fehlens sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit in allen Fällen
hier nicht allein darauf gestützt werden, dass die Nebenklägerin bis zu dem ers-
ten Vorfall noch keine sexuellen Erfahrungen hatte. Feststellungen über die
psychische Entwicklung der Zeugin zwischen ihrem 14. und 16. Lebensjahr
enthält das Urteil nicht; da die Selbstbestimmungsfähigkeit einer jugendlichen
Person kein statischer "Zustand" ist, sondern in der Regel raschen und gravie-
renden Veränderungen unterliegt, kann auf genauere Feststellungen aber nicht
verzichtet werden, wenn es für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 182
Abs. 2 StGB auf den Zustand gerade zu unterschiedlichen Tatzeitpunkten an-
kommt.
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Es bedarf daher genauerer Feststellungen im Einzelfall (vgl. dazu Fi-
scher StGB 55. Aufl. § 182 Rdn. 12 ff. m.w.N.).
Rissing-van Saan Bode Fischer
Roggenbuck Schmitt