Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 23.01.2008 – 2 StR 575/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 23. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wenn vom Angeklagten mehrere Verträge zugleich bei der geschädigten
Versicherung eingereicht worden wären, käme zwar eine natürliche Handlungs-
einheit ebenso wenig in Betracht wie die Annahme einer Zusammenfassung
allein auf Grund der subjektiven Verbundenheit des Handlungszwecks. Es läge
aber, was die Stellungnahme des Generalbundesanwalts übersieht, ein Fall der
rechtlichen Handlungseinheit im Sinne von § 52 Abs. 1, 2. Variante StGB vor.
Das Landgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Ange-
klagte jeweils die Verträge eingereicht und damit die tatbestandliche Täu-
schungshandlung begangen hat. Da es an hinreichenden Anhaltspunkten für
Zusammenfassungen zu (mehreren) Tateinheiten fehlt, wären entsprechende
Annahmen allein spekulativ; sie sind daher auch unter dem Gesichtspunkt des
Zweifelssatzes nicht geboten. Im Übrigen wäre hier auszuschließen, dass bei
einem Zusammenzug bislang als selbständig abgeurteilter Taten und dem
Wegfall allenfalls weniger Einzelstrafen in Anbetracht des hiervon unberührten
Unrechtsgehalts die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre.
Rissing-van Saan Bode Fischer
Roggenbuck Schmitt