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BGH Beschluss vom 23.01.2008 – 2 StR 575/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 575/07

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 23. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wenn vom Angeklagten mehrere Verträge zugleich bei der geschädigten

Versicherung eingereicht worden wären, käme zwar eine natürliche Handlungs-

einheit ebenso wenig in Betracht wie die Annahme einer Zusammenfassung

allein auf Grund der subjektiven Verbundenheit des Handlungszwecks. Es läge

aber, was die Stellungnahme des Generalbundesanwalts übersieht, ein Fall der

rechtlichen Handlungseinheit im Sinne von § 52 Abs. 1, 2. Variante StGB vor.

Das Landgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Ange-

klagte jeweils die Verträge eingereicht und damit die tatbestandliche Täu-

schungshandlung begangen hat. Da es an hinreichenden Anhaltspunkten für

Zusammenfassungen zu (mehreren) Tateinheiten fehlt, wären entsprechende

Annahmen allein spekulativ; sie sind daher auch unter dem Gesichtspunkt des

Zweifelssatzes nicht geboten. Im Übrigen wäre hier auszuschließen, dass bei

einem Zusammenzug bislang als selbständig abgeurteilter Taten und dem

Wegfall allenfalls weniger Einzelstrafen in Anbetracht des hiervon unberührten

Unrechtsgehalts die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre.

Rissing-van Saan Bode Fischer

Roggenbuck Schmitt