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BGH Urteil vom 23.01.2008 – 2 StR 604/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Hanau vom 27. August 2007 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der
Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. Oktober 2004 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten und wegen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in drei
Fällen in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt und die Vollstreckung beider Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Da-
gegen richtet sich die nach der Begründung auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmit-
tel hat Erfolg.
2
Das Landgericht hat zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet, weil es dem
Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. Oktober 2004 (Nr. 6 der Vorverurteilun-
gen) Zäsurwirkung beigemessen hat. Diese Annahme träfe indes nur zu, wenn
die dort abgeurteilte Tat vom 17. Dezember 2003 nicht schon mit einer früheren
Vorverurteilung auf eine Gesamtstrafe hätte zurückgeführt werden können. Als
frühere grundsätzlich gesamtstrafenfähige Vorverurteilung kommt der Strafbe-
fehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2004 (Nr. 5 der Vorverur-
teilungen) in Betracht, mit dem gegen den Angeklagten eine Geldstrafe ver-
hängt worden ist. Die Bildung einer Gesamtstrafe mit dieser Vorverurteilung
wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die dort verhängte Geldstrafe zum Zeit-
punkt der jetzigen Hauptverhandlung durch Vollstreckung erledigt gewesen wä-
re. Zum Stand der Vollstreckung jener Entscheidung verhält sich das angefoch-
tene Urteil jedoch nicht. Dieser Erörterungsmangel zieht die Aufhebung der Ge-
samtstrafen nach sich. Eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung könnte Auswir-
kungen zu Gunsten des Angeklagten gehabt haben. Angesichts der Höhe der
verhängten Einzelstrafen - ein Jahr und fünf Monate, ein Jahr und zwei Monate,
ein Jahr, zehn Monate, zweimal sechs Monate und vier Monate - liegt es nahe,
dass im Falle der Bildung einer einzigen Gesamtstrafe diese höher als zwei
Jahre und damit nicht mehr bewährungsfähig gewesen wäre.
3
Der Senat hat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben, weil nicht
auszuschließen ist, dass auch die Höhe der Einzelstrafen durch die in Aussicht
genommene Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen beeinflusst worden ist.
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, das Vorliegen der Voraussetzun-
gen des § 31 Nr. 1 BtMG eingehender als bisher in den Urteilsgründen darzu-
legen und zu prüfen, ob der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, was in
den Fällen 2, 3 und 5 der Urteilsgründe zur Anwendung des Strafrahmens des
§ 29 Abs. 3 BtMG führen könnte.
Rissing-van Saan Bode Fischer
Roggenbuck Schmitt