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BGH Beschluss vom 23.01.2008 – 5 StR 608/07

5. Strafsenat

5 StR 608/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 25. Juni 2007 im Ausspruch über die Ge-

samtstrafen nach § 349 Abs. 4 StPO mit der Maßgabe

(§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO) aufgehoben, dass eine nach-

träglich gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe

nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Betrugs in zwei Fäl-

len u. a. zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision führt

mit der Sachrüge lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs über die beiden

Gesamtfreiheitsstrafen.

2

Bereits der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 12. Okto-

ber 2000 kommt Zäsurwirkung für die hier gegenständlichen Taten, die der

Angeklagte im Zeitraum April 2003 bis August 2006 beging, zu, hingegen

nicht, wie vom Landgericht angenommen, dem Berufungsurteil des Landge-

richts Köln vom 9. Juli 2004, mit dem vor dem 12. Oktober 2000 begangene

Straftaten geahndet worden waren (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1

Entscheidung 2; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13; BGHSt 32, 190,

193). Demnach hätte das Landgericht aus den zwölf Einzelfreiheitsstrafen

eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen, was nunmehr dem nach

§ 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht obliegt (vgl. dazu und zur Kosten-

entscheidung BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2).

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