BGH Beschluss vom 23.01.2008 – X ZR 99/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und
Gröning
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
15. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-
sätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrund-
rechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die geltend gemachten Verstö-
ße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Einzelnen geprüft und
nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Klägerin geltend macht, das
Berufungsgericht hätte ihrem Antrag auf Anhörung des im selbständi-
gen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen nachkommen
müssen, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
nicht vor, da es im Prozess auf die Beweisfragen des selbständigen
Beweisverfahrens nicht ankam. Das Landgericht und ihm folgend das
Berufungsgericht haben aufgrund eines dem streitigen Sachverhalt
Rechnung tragenden Beweisbeschlusses die Einholung eines neuen
Gutachtens für erforderlich gehalten. Soweit die Klägerin meint, die
Sachverständige Prof. Dr. M. hätte auf ihren Antrag hin gehört wer-
den müssen, liegt eine Verletzung des Grundrechts des Art. 103 Abs. 1
GG nicht vor, weil ein Antrag auf Anhörung der Sachverständigen in
zweiter Instanz nicht gestellt worden ist und hierfür eine pauschale Be-
zugnahme auf das Vorbringen erster Instanz nicht ausreicht.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin
trägt
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Gröning
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2004 - 16 O 182/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.06.2005 - 1 U 1458/04 -