Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.01.2008 – X ZR 99/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und

Gröning

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

15. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-

sätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrund-

rechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die geltend gemachten Verstö-

ße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Einzelnen geprüft und

nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Klägerin geltend macht, das

Berufungsgericht hätte ihrem Antrag auf Anhörung des im selbständi-

gen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen nachkommen

müssen, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

nicht vor, da es im Prozess auf die Beweisfragen des selbständigen

Beweisverfahrens nicht ankam. Das Landgericht und ihm folgend das

Berufungsgericht haben aufgrund eines dem streitigen Sachverhalt

Rechnung tragenden Beweisbeschlusses die Einholung eines neuen

Gutachtens für erforderlich gehalten. Soweit die Klägerin meint, die

Sachverständige Prof. Dr. M. hätte auf ihren Antrag hin gehört wer-

den müssen, liegt eine Verletzung des Grundrechts des Art. 103 Abs. 1

GG nicht vor, weil ein Antrag auf Anhörung der Sachverständigen in

zweiter Instanz nicht gestellt worden ist und hierfür eine pauschale Be-

zugnahme auf das Vorbringen erster Instanz nicht ausreicht.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Gröning

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2004 - 16 O 182/02 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.06.2005 - 1 U 1458/04 -