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BGH Beschluss vom 23.01.2008 – XII ZB 176/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2008

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

VBVG § 5 Abs. 1 bis 3

a) Der Aufenthalt eines mittellosen Betreuten in einer Pflegefamilie ist grund-

sätzlich nicht als Aufenthalt in einem "Heim" anzusehen, der es rechtfertigt,

der Betreuervergütung nur den in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehenen ge-

ringeren Arbeitsaufwand zugrunde zu legen.

b) Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der Aufenthalt in der Pflegefamilie

von einem Heimträger organisiert wird, der diesen Aufenthalt ständig kontrol-

liert und begleitet und eine umfassende, von der aktuellen Situation des Be-

troffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft

entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat. Daran fehlt es, wenn die

Familienpflege von einer nur auf ambulante Betreuung ausgerichteten Orga-

nisation begleitet wird.

BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 - OLG Stuttgart LG Heilbronn

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den

Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz,

die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zu-

ständigkeit an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückgegeben.

Gründe

I.

2

Die Beteiligte zu 1 ist Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2 (Betreuungsver-

ein) und in dieser Eigenschaft (Vereins-) Betreuerin der mittellosen Betreuten.

Im Streit steht die Vergütung nach § 7 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 2 Vormünder-

und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).

Die Betreute ist psychisch krank und lebt in der Pflegefamilie H. in G. Die

Unterbringung bei der Familie H. erfolgt aufgrund eines Formularvertrages zwi-

schen der Betreuten, vertreten durch ihre Betreuerin, der Pflegefamilie H. und

dem "W. e.V. - Ambulante psychiatrische Dienste". Dieser Verein hat

nach dem von ihm zur Verfügung gestellten Vertragsformular die - mit einer

Leistungspauschale zu vergütende - Aufgabe, als "Träger des Betreuten Woh-

nens" (oder "Familienpflegeträger") die Pflegefamilie und die Betreute "in re-

gelmäßigen Abständen und ‘bedarfsgerecht' … zu besuchen", beide bei der

"Krisen- und Alltagsbewältigung" zu unterstützen und ihnen "auch bei der Koor-

dination und Durchführung der verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten behilf-

lich" zu sein. Er kann das Pflegefamilienverhältnis "jederzeit nach pflichtgemä-

ßem Ermessen … beenden und für eine anderweitige Unterbringung … [der

Betreuten] sorgen“.

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In der Pflegefamilie steht der Betreuten ein Zimmer zur Verfügung; Kü-

chenzeile und Bad kann sie zusammen mit den ein bis zwei anderen Pfleglin-

gen der Familie nutzen. Ihre Verpflegung übernimmt die Betreute teilweise - je

nach ihrer Befindlichkeit und der aktuellen Qualität ihrer Beziehung zur Pflege-

familie - selbst. Das Putzen ihres Zimmers wird ausschließlich von der Betreu-

ten selbst wahrgenommen, ebenso die Einnahme ihrer Medikamente. Eine wei-

tere Einbeziehung in die Pflegefamilie wünscht die Betreute nicht; für ihre Ta-

gesstruktur ist sie selbst verantwortlich.

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Das Vormundschaftsgericht hat den Vergütungsanspruch des Beteiligten

zu 2 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf der Grundlage eines

pauschalierten Arbeitsaufwandes von zwei Stunden im Monat berechnet und

mit (12 x 2 Stunden x 44,00 € =) 1.056 € festgesetzt. Es hat die Auffassung ver-

treten, der Aufenthalt der Betreuten in der Pflegefamilie entspreche der Unter-

bringung in einem Heim. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das

Landgericht die Betreuervergütung für den genannten Zeitraum mit (12 x 3 1/2

Stunden x 44,00 € =) 1.848 € festgesetzt, weil die Pflegefamilie, in welcher die

Betreute untergebracht sei, nicht die Kriterien des Begriffs "Heim" im Sinne des

§ 5 Abs. 3 VBVG erfülle. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des

Beteiligten zu 3.

5

Das Oberlandesgericht möchte der weiteren Beschwerde nicht entspre-

chen. Es ist der Auffassung, dass eine Familienpflege die Kriterien für den Auf-

enthalt in einem "Heim" generell nicht erfüllt. Der einem Betreuer oder Betreu-

ungsverein pauschal zu vergütende Arbeitsaufwand könne deshalb nicht (ge-

mäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG) mit nur zwei Stunden bemessen werden,

wenn der mittellose Betreute in einer Pflegefamilie lebe und die Betreuung be-

reits länger als zwölf Monate bestehe; vielmehr sei in solchem Fall der (gemäß

§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG) für die Betreuung Mittelloser ab einem Jahr all-

gemein geltende Zeitaufwand von 3 1/2 Stunden zugrunde zu legen. Dies gelte

unabhängig von den Gegebenheiten in der einzelnen Pflegefamilie. Deshalb

komme es nicht darauf an, ob die Pflegefamilie einen oder zwei Pfleglinge auf-

genommen habe, ob die Betreuten Einfluss auf die Aufnahme eines anderen

Betreuten hätten, ob sie über eine eigene Kochgelegenheit verfügten oder die

Mahlzeiten mit der Familie einnähmen, ob sie ihr Zimmer und ihre Wäsche sel-

ber reinigten oder insoweit die Hilfe der Familie in Anspruch nähmen und ob sie

in deren Haushalt überwiegend integriert seien oder ihren Tagesablauf selbst

gestalteten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Pflege in einer Familie schon

vom Grundsatz her nicht der Pflege in einem Heim gleichstehe. Ein Heim werde

professionell geführt und verfüge über geschultes Personal, so dass die Pflege

im Heim ausreichend gesichert sei und schon in dieser Einrichtung selbst einer

an sich genügenden Überwachung unterliege.

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Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung al-

lerdings durch einen Beschuss des Oberlandesgerichts Oldenburg (FamRZ

2006, 1710) gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht die

Pflege eines mittellosen Betreuten in einer Familie als Aufenthalt in einem Heim

angesehen und für dessen Betreuung nur den verminderten pauschalen Ar-

beitsaufwand (gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG) in Ansatz gebracht. Es hat da-

bei darauf abgestellt, dass die Pflegefamilie im zu entscheidenden Fall eine um-

fassende, auch Veränderungen des Gesundheitszustandes oder des Hilfebe-

darfs einbeziehende Versorgungsgarantie übernommen habe, das für die Pfle-

ge vereinbarte Entgelt weit über den Mietzins für das dem Betreuten von der

Familie zur Verfügung gestellte Zimmer hinausgehe, der Betreute über keine

eigene Kochgelegenheit verfüge und in den Haushalt der Pflegefamilie integriert

sei. Der Qualifizierung als "Heim" stehe nicht entgegen, dass in der Pflegefami-

lie nur zwei Betreute lebten. Maßgebend für den Heimcharakter sei allein die

Absicht der Pflegefamilie, einen Wechsel der zu betreuenden Personen jeder-

zeit zuzulassen. Diese Voraussetzung sei im zu entscheidenden Fall erfüllt, da

bei der Aufnahme eines Betreuten in die Pflegefamilie zwar geprüft werde, ob

sich dieser in die Pflegefamilie integrieren lasse, die Aufnahme aber nicht an

bestimmte Bedingungen, insbesondere nicht an eine besondere persönliche

Verbundenheit der Pflegefamilie zum Betreuten geknüpft sei; auch die schon in

der Pflegefamilie lebenden Betreuten hätten nicht die Möglichkeit selbst zu

bestimmen, wer künftig mit ihnen zusammenwohne.

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II.

Die Vorlage ist unzulässig.

1. Eine Sache aus dem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom

Oberlandesgericht - unter Begründung seiner Rechtsauffassung - gemäß § 28

Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn das Gericht von der auf

eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlan-

desgerichts abweichen will. Der Bundesgerichtshof hat zu prüfen, ob in der

streitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Abweichungsfall vorliegt und ob die be-

gehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die Entscheidung des von dem

Oberlandesgericht vorgelegten Falles tatsächlich erheblich ist. Dies zu überprü-

fen muss das vorlegende Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof auf der

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Grundlage des im Vorlagebeschluss mitgeteilten Sachverhalts und der dort zum

Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles ermöglichen. Aus dem

Vorlagebeschluss muss sich deshalb durch im Einzelnen begründete Darlegun-

gen ergeben, dass die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht bei dem zur

Beurteilung stehenden Sachverhalt zu einer abweichenden Fallentscheidung

führen würde. Dementsprechend ist eine Vorlage nur dann zulässig, wenn das

Oberlandesgericht darlegt, dass es ohne Abweichung nicht dieselbe Entschei-

dung treffen könnte (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 144 = FamRZ 2006,

615 m.w.N.).

2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage nicht zulässig.

Nach der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts kann die

Pflege eines mittellosen Betreuten in einer Familie grundsätzlich nicht als Auf-

enthalt in einem "Heim" mit der Folge qualifiziert werden, dass für die Vergü-

tung des Betreuers oder Betreuungsvereins nur der in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG

vorgesehene niedrigere Stundenansatz zugrunde gelegt werden kann. Eine

Pflegeeinrichtung ist nach dem Verständnis des vorlegenden Oberlandesge-

richts - wie dargelegt - nur dann als "Heim" im Sinne dieser Vorschrift zu qualifi-

zieren, wenn sie professionell geführt werde und über geschultes Personal ver-

füge, so dass die Pflege in dieser Einrichtung einer genügenden Überwachung

unterliege. Bei diesem Verständnis lebt die Betreute in dem dem Vorlagebe-

schluss zugrunde liegenden Fall nicht in einem "Heim", so dass für die Vergü-

tung - wie vom Landgericht angeordnet - der in § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG vorge-

sehene höhere Arbeitsaufwand der Vereinsbetreuerin in Ansatz zu bringen und

die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 unbegründet wäre.

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Folgt man der vom Oberlandesgericht Oldenburg vertretenen Rechtsauf-

fassung, kann zwar im Einzelfall auch das Wohnen des Betreuten in einer Pfle-

gefamilie als Aufenthalt in einem "Heim" im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG mit der

Folge anzusehen sein, dass für die Betreuervergütung nur die in § 5 Abs. 2

Satz 1 VBVG vorgesehene niedrigere Stundenzahl in Ansatz zu bringen ist. Für

eine Qualifikation als "Heim" entscheidend sollen aber die Gegebenheiten in

der konkreten Pflegefamilie sein. Dabei komme es insbesondere auf die Intensi-

tät der Eingliederung in den Organismus der Pflegeinrichtung an, wie sie bei

Einrichtungen des betreuten Wohnens regelmäßig nicht gegeben sei. Hinsicht-

lich der Familienpflege stellt das Oberlandesgericht Oldenburg nicht auf die

Zahl der in der Familie Betreuten ab, sondern auf Kriterien der Einbindung des

einzelnen Betreuten in die Pflegefamilie, insbesondere auch darauf, ob die Fa-

milie für den Betreuten eine auch Veränderungen in seinem Gesundheitszu-

stand und Hilfebedarf umfassende Versorgungsgarantie übernommen habe.

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Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts

Oldenburg käme das vorlegende Oberlandesgericht nur dann zu einer von der

beabsichtigten Entscheidung abweichenden Beurteilung, wenn die vom Ober-

landesgericht Oldenburg für den Aufenthalt in einem "Heim" genannten Krite-

rien in dem dem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Fall erfüllt wären, wenn

also die Pflegefamilie eine umfassende Versorgungsgarantie übernommen und

die organisatorische Integration der Betreuten in diese Familie eine Intensität

erreicht hätte, wie sie für die Eingliederung von Betreuten in herkömmlich als

"Heim" zu qualifizierenden Pflegeeinrichtungen kennzeichnend ist. Das ist indes

weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der vom Landgericht ermittelte Sach-

verhalt spricht im Gegenteil eher für ein nur lockeres, im Wesentlichen auf die

Zur-Verfügung-Stellung von Wohnraum und auf eine Kontrolle beschränktes

Miteinander in der konkreten Pflegefamilie. Fehlt es aber im vorliegenden Fall

an der heimtypischen Intensität der Betreuung in der Pflegefamilie, so müsste

das vorlegende Oberlandesgericht auch dann, wenn es der Rechtsaufassung

des Oberlandesgerichts Oldenburg folgte, zu der Entscheidung gelangen, dass

für die Vergütung des Betreuungsvereins der in § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG vorge-

sehene - für die Betreuung von nicht in einem Heim lebende Betreuten gelten-

de - höhere Stundenansatz maßgebend und die weitere Beschwerde des Betei-

ligten zu 3 deshalb unbegründet ist. Damit fehlt es an der Entscheidungserheb-

lichkeit der Vorlagefrage mit der Folge, dass die Vorlage unzulässig ist.

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III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Die einem Betreuungsverein für die Betreuungsleistung eines Vereinsbe-

treuers zu zahlende Vergütung bestimmt sich nach § 7 Abs. 1, § 5 VBVG. Der

zu vergütende Zeitaufwand des Betreuers wird in § 5 VBVG pauschaliert. Die

Pauschale, die nicht nach Aufgabenkreisen des Betreuers, sondern nach der

Bemitteltheit oder Mittellosigkeit des Betreuten differenziert, stellt innerhalb die-

ser Differenzierung darauf ab, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt

in einem Heim hat oder nicht. Im ersten Fall wird für die Vergütung, wenn der

Betreute mittellos ist und die Betreuung seit mehr als einem Jahr besteht, ein

Arbeitsaufwand des Betreuers von zwei Stunden im Monat, im zweiten Fall von

3 1/2 Stunden im Monat zugrunde gelegt. Der danach maßgebende Begriff

"Heim" wird - in Anlehnung an § 1 Abs. 2 HeimG - in § 5 Abs. 3 VBVG definiert.

Heime im Sinne des Vergütungsrechts sind danach "Einrichtungen, die dem

Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie

tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzu-

halten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unab-

hängig sind".

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Die Regelung beruht auf dem 2. Gesetz zur Änderung des Betreuungs-

rechts. Ziel dieses Gesetzes, das auf Vorschläge einer Bund-Länder-Arbeits-

gruppe "Betreuungsrecht" zurückgeht, ist es u.a., mit der Einführung von pau-

schalierenden Stundenansätzen die Abrechnung der Betreuervergütung zu ver-

einfachen. Dieses Ziel würde, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist,

nicht oder nur unzulänglich erreicht, wenn der Begriff des Aufenthalts in einem

"Heim" auch solche Wohnformen umfasste, deren Subsumtion unter den Heim-

begriff u.U. umfängliche Recherchen erfordern würde - beim Aufenthalt eines

Betreuten in einer Familienpflege etwa nach den konkreten sachlichen wie per-

sönlichen Gegebenheiten in der jeweiligen Pflegefamilie sowie nach der Intensi-

tät, mit der der Betreute in den Tagesablauf und die Organisation dieser Familie

eingebunden ist. Dies gilt um so mehr, als die Gerichte bei der Feststellung sol-

cher - im Laufe der Pflege zudem wandelbaren - Gegebenheiten auf die Anga-

ben des Betreuers angewiesen wären, dessen Vergütung wiederum von dem

Ergebnis der gerichtlichen Feststellungen nachhaltig beeinflusst würde.

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Praktisch sinnvoll erscheint danach ein striktes, an griffige und leicht

feststellbare Kriterien gebundenes Verständnis des vergütungsrechtlichen

Heimbegriffs. Hierfür spricht auch, dass der Abschlussbericht der Bund-Länder-

Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" für den einem Berufsbetreuer zuzubilligenden

Arbeitsaufwand darauf abstellen wollte, ob der Betreute "in einem Pflegeheim

oder einer vergleichbaren Einrichtung"

lebt

(Bund-Länder-Arbeitsgruppe

"Betreuungsrecht" Abschlussbericht, veröffentlicht vom Vormundschaftsge-

richtstag e.V., "Betrifft: Betreuung" Bd. 6 122). Diese Formulierung ist nicht Ge-

setz geworden; der Gesetzgeber hat die Gerichte offenbar der Mühe entheben

wollen, im Einzelfall die "Vergleichbarkeit" der konkreten Wohnsituation eines

Betreuten mit einem Pflegeheim prüfen zu müssen. Allerdings kann, wie die

Vorlagefrage zeigt, auch die vergütungsrechtliche Handhabung des vom Ge-

setz statt dessen verwandten Begriffs "Heim" - unbeschadet seiner Legaldefini-

tion in § 5 Abs. 3 VBVG - im Einzelfall Schwierigkeiten mit sich bringen. Diesen

Schwierigkeiten lässt sich nach Auffassung des Senats am ehesten durch eine

teleologische Auslegung begegnen (vgl. etwa Fröschle, Betreuungsrecht 2005,

Rdn. 298).

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Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Aufwand der

rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause

oder in einem Heim lebt. Der Aufenthalt in einem "Heim" dürfte allerdings, wor-

auf das vorlegende Oberlandesgericht mit Recht hinweist, die in anderen

Wohnformen anfallenden Betreuungsaufgaben nur deshalb deutlich verringern,

weil ein Heim herkömmlicherweise professionell - das heißt von einer geschul-

ten Heimleitung und unter Heranziehung von ausgebildetem Pflegepersonal -

geführt wird. Der mit einem solchen professionell geführten Heim einhergehen-

de Organisationsapparat lässt - jedenfalls mit zunehmender Dauer der Heim-

betreuung - eigene organisatorische Vorkehrungen des Betreuers mehr und

mehr entbehrlich werden. Auch die Überwachung der täglichen Pflege kann der

Betreuer unbeschadet gelegentlicher Kontrollen zumeist dem für diese Aufgabe

verantwortlich zuständigen Leitungspersonal des Heims überlassen. Daraus

lässt sich umgekehrt herleiten, dass Wohnformen für Betreute, die eine solche

professionelle Führung durch ausgebildetes Leitungs- und geschultes Pflege-

personal nicht kennen, dem vergütungsrechtlichen Heimbegriff auch dann nicht

unterfallen, wenn sie sich formal unter die - in ihrem Wortlaut zu weit greifende -

Definition des § 5 Abs. 3 VBVG subsumieren lassen. Dies dürfte beim Aufent-

halt von Betreuten in Pflegefamilien - schon im Hinblick auf die relativ geringe

Zahl der dort wohnenden Betreuten, die eine größere Organisationsdichte aus-

schließt und auch eine regelmäßige eigene Kontrolltätigkeit des Betreuers nicht

verzichtbar erscheinen lässt - generell der Fall sein. Der Aufenthalt eines (mit-

tellosen) Betreuten in einer Pflegefamilie dürfte es deshalb nicht rechtfertigen,

der Vergütung des Betreuers oder Betreuungsvereins nur den in § 5 Abs. 2

Satz 1 VBVG vorgesehenen geringeren Arbeitsaufwand des Betreuers zugrun-

de zu legen. Maßgebend dürfte vielmehr insoweit der in § 5 Abs. 2 Satz 2

VBVG vorgesehene Stundenansatz sein; einer Prüfung der Gegebenheiten in

der einzelnen Pflegefamilie bedürfte es zur Anwendung des nach § 5 Abs. 2

Satz 2 VBVG höheren Stundenansatzes insoweit nicht (so auch OLG Schleswig

FamRZ 2007, 236).

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Eine Ausnahme mag sich ergeben, wenn die Unterbringung in einer

Pflegefamilie von einem Träger organisiert sowie ständig kontrolliert und beglei-

tet wird, der Heime im vorbezeichneten Sinn unterhält und dessen umfassende

Betreuungsleistung durch geschultes Personal auch dort im Vordergrund steht,

wo im Einzelfall die Betreuung des Betroffenen lediglich - vom Heim in eine

Pflegefamilie als einer für den individuellen Betroffenen besonders geeignet

erscheinenden Wohnform - "ausgelagert" ist. Auch in einem solchen Fall wer-

den die Betreuung des Betroffenen in der Pflegefamilie und die Organisation

und Begleitung des Betreuten durch den Träger aber nur dann als Einheit an-

gesehen und die Familienpflege als eine für den Betreuer arbeitsersparende

Unterbringung in einem "Heim" beurteilt werden können, wenn - worauf das

Oberlandesgericht Oldenburg mit Recht abhebt - der Träger eine umfassende,

von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und da-

durch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen

hat. Diese Voraussetzungen sind, worauf auch das vorlegende Oberlandesge-

richt hinweist, im vorliegenden Fall, in dem eine auf ambulante Betreuung aus-

gerichtete Organisation sich lediglich zu Beratungs- und Unterstützungsleistun-

gen verpflichtet hat, nicht gegeben.

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

LG Heilbronn, Entscheidung vom 10.07.2007 - 1 T 124/07 u. 1 T 125/07 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2007 - 8 W 313/07 -