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BGH Beschluss vom 24.01.2008 – 3 StR 486/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 486/07

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-

anwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Aurich vom 9. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsver-

fahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Strafkammer des

Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge

zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner

hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen und

formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrens-

rügen kommt es deshalb nicht an.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte das 1,84

Meter große und 75 kg schwere Opfer während eines Gerangels mit Körperverlet-

zungsvorsatz gegen eine Zimmerwand schleudern. Er packte und beschleunigte es

mit einer Drehbewegung jedoch so stark, dass es statt gegen die Wand in Richtung

eines geöffneten Fensterflügels flog, die Brüstungshöhe von 1,08 Meter überwand,

ohne Kontakt zu der Fensterbrüstung, dem Fensterrahmen und dem anderen Fens-

terflügel nach draußen fiel und in etwa vier Meter Entfernung von der Hauswand und

drei Meter Abstand nach links von der äußeren Fensterseite mit dem Kopf voran un-

geschützt auf dem etwa 4,5 Meter tieferen Straßenboden aufschlug. Dabei zog es

sich tödliche Kopfverletzungen zu.

3

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht

stand; sie ist lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Sie lässt nicht erkennen, aufgrund

welcher Beweisergebnisse das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der An-

geklagte habe das Opfer gegen die Wand des Zimmers schleudern und hierdurch

verletzen wollen. Entsprechende Angaben hat weder der Angeklagte bei einer seiner

unterschiedlichen Einlassungen noch einer der Zeugen, insbesondere der während

des Geschehens im Zimmer anwesende Zeuge M. , gemacht. Für die Verurtei-

lung wegen Körperverletzung mit Todesfolge fehlt es daher an einer tragfähigen

Grundlage.

4

Darüber hinaus hat das Landgericht in seine Überzeugungsbildung nicht alle

Umstände erschöpfend einbezogen, die für ein anderes objektives Tatgeschehen

sprechen. Hierzu war es in besonderem Maße deshalb gehalten, weil der festgestell-

te Tatablauf - auch wenn er nach den Ausführungen der beiden gehörten Sachver-

ständigen physikalisch erklärbar sein soll - nach allgemeiner Lebenserfahrung eher

fern liegt. So hat das Landgericht insbesondere versäumt zu erörtern, wie es möglich

sein kann, dass eine Person von der Statur des Opfers kontaktfrei, also nahe liegend

ohne Versuch des Festhaltens, durch eine nur 65 cm breite Fensteröffnung (UA S.

41) fliegt und ohne irgendeine reflexartige Schutzbewegung der Hände mit dem Kopf

voraus auf die 4,5 m tiefer liegende Straße stürzt, wenn sie sich bei diesem Gesche-

hen bei Bewusstsein befindet.

5

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO

Gebrauch gemacht.

Tolksdorf Miebach Becker

Hubert Schäfer