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BGH Beschluss vom 24.01.2008 – 3 StR 486/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-
anwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 9. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsver-
fahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Strafkammer des
Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner
hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen und
formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrens-
rügen kommt es deshalb nicht an.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte das 1,84
Meter große und 75 kg schwere Opfer während eines Gerangels mit Körperverlet-
zungsvorsatz gegen eine Zimmerwand schleudern. Er packte und beschleunigte es
mit einer Drehbewegung jedoch so stark, dass es statt gegen die Wand in Richtung
eines geöffneten Fensterflügels flog, die Brüstungshöhe von 1,08 Meter überwand,
ohne Kontakt zu der Fensterbrüstung, dem Fensterrahmen und dem anderen Fens-
terflügel nach draußen fiel und in etwa vier Meter Entfernung von der Hauswand und
drei Meter Abstand nach links von der äußeren Fensterseite mit dem Kopf voran un-
geschützt auf dem etwa 4,5 Meter tieferen Straßenboden aufschlug. Dabei zog es
sich tödliche Kopfverletzungen zu.
3
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht
stand; sie ist lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Sie lässt nicht erkennen, aufgrund
welcher Beweisergebnisse das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der An-
geklagte habe das Opfer gegen die Wand des Zimmers schleudern und hierdurch
verletzen wollen. Entsprechende Angaben hat weder der Angeklagte bei einer seiner
unterschiedlichen Einlassungen noch einer der Zeugen, insbesondere der während
des Geschehens im Zimmer anwesende Zeuge M. , gemacht. Für die Verurtei-
lung wegen Körperverletzung mit Todesfolge fehlt es daher an einer tragfähigen
Grundlage.
4
Darüber hinaus hat das Landgericht in seine Überzeugungsbildung nicht alle
Umstände erschöpfend einbezogen, die für ein anderes objektives Tatgeschehen
sprechen. Hierzu war es in besonderem Maße deshalb gehalten, weil der festgestell-
te Tatablauf - auch wenn er nach den Ausführungen der beiden gehörten Sachver-
ständigen physikalisch erklärbar sein soll - nach allgemeiner Lebenserfahrung eher
fern liegt. So hat das Landgericht insbesondere versäumt zu erörtern, wie es möglich
sein kann, dass eine Person von der Statur des Opfers kontaktfrei, also nahe liegend
ohne Versuch des Festhaltens, durch eine nur 65 cm breite Fensteröffnung (UA S.
41) fliegt und ohne irgendeine reflexartige Schutzbewegung der Hände mit dem Kopf
voraus auf die 4,5 m tiefer liegende Straße stürzt, wenn sie sich bei diesem Gesche-
hen bei Bewusstsein befindet.
5
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO
Gebrauch gemacht.
Tolksdorf Miebach Becker
Hubert Schäfer