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BGH Beschluss vom 24.01.2008 – 3 StR 532/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 532/07

BESCHLUSS

vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2008 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 29. August 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzun- gen des § 64 StGB abgelehnt (UA S. 25 f.)

Tolksdorf Miebach Becker

Hubert Schäfer