Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.01.2008 – 3 StR 537/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Lübeck vom 10. September 2007 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren

Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-

klagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte der Beihilfe

zu einem (besonders) schweren Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) des bereits

anderweitig rechtskräftig abgeurteilten H. schuldig gemacht hat.

Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt H.

den Entschluss fasste, das Tatopfer K. zu berauben. Ebenso bleibt offen, ob

er das "Survival-Messer", das er dem K. zuvor während dessen "Entwaff-

nung" vor den Bauch gehalten hatte, auch noch einsetzte, nachdem er in Be-

gleitung des Angeklagten und des ebenfalls bereits rechtskräftig verurteilten

L. den K. nach der "Entwaffnung" weiter in den Ha.

weg verbracht hatte und ihm erst dort das Mobiltelefon und die anderen Ge-

genstände abnahm. Danach ist es möglich, dass H. - zumindest aus Sicht des

Angeklagten - das Messer zur Nötigung des K. nur verwendete, bevor er den

Wegnahmevorsatz fasste; denn dass er sich das dem K. bei der "Entwaff-

nung" weggenommene Taschenmesser zueignen wollte und der Angeklagte

dies wusste, ist ebenfalls nicht festgestellt. Da sich den Urteilsgründen somit

nicht entnehmen lässt, dass H. den auch vom Angeklagten als solchen er-

kannten Raub unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs beging, kann

die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einer solchen Tat keinen

Bestand haben.

Tolksdorf Miebach Becker

Hubert Schäfer