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BGH Beschluss vom 24.01.2008 – 3 StR 542/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2008 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen
Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 27. August 2007
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge – Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO, Nichtvernehmung der
Zeugin M. – ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der von der Zeu-
gin aufgenommene Vermerk, aus dem sich die Glaubwürdigkeit der
Geschädigten ergeben soll, nicht mitgeteilt wird ( § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO).
In der von der Revision vermissten Erörterung in den Urteilsgründen,
weshalb die Geschädigte nach dem erzwungenen Oralverkehr nicht
das Bad aufgesucht habe, bestand kein Anlass.
Tolksdorf Miebach Becker
Hubert Schäfer