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BGH Beschluss vom 24.01.2008 – 3 StR 542/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 542/07

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2008 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen

Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 27. August 2007

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge – Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO, Nichtvernehmung der

Zeugin M. – ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der von der Zeu-

gin aufgenommene Vermerk, aus dem sich die Glaubwürdigkeit der

Geschädigten ergeben soll, nicht mitgeteilt wird ( § 344 Abs. 2 Satz 2

StPO).

In der von der Revision vermissten Erörterung in den Urteilsgründen,

weshalb die Geschädigte nach dem erzwungenen Oralverkehr nicht

das Bad aufgesucht habe, bestand kein Anlass.

Tolksdorf Miebach Becker

Hubert Schäfer