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BGH Beschluss vom 24.01.2008 – 5 StR 619/07

5. Strafsenat

5 StR 619/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 21. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Im Urteil ist festgestellt, dass die Prostitutierten aus Staaten, die nicht der

Europäischen Union angehören (wie etwa Frau F. ), stammten und

dass der Angeklagte durch seine Tatbeiträge deren illegalen Aufenthalt un-

terstützte. Dies gilt sowohl im Hinblick auf seine organisatorische Unterstüt-

zungshandlung (Vermittlung der Nichtrevidentin K. an die Betrei-

ber der „Haus- und Hotelagentur“) als auch seine einzelnen Fahrdienste (UA

S. 10). Sein – zumindest bedingter – Vorsatz hinsichtlich des illegalen Auf-

enthaltsstatus ist ebenfalls durch die Feststellungen belegt.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Januar 2008 hat vorgelegen.

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