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BGH Beschluss vom 24.01.2008 – 5 StR 626/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 9. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsfor-

mel dahin ergänzt, dass die in Spanien erlittene Ausliefe-

rungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe ange-

rechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in

Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4

Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maß-

stab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte

Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach (vgl. zum Anrech-

nungsmaßstab BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3).

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