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BGH Beschluss vom 24.01.2008 – 5 StR 626/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 9. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsfor-
mel dahin ergänzt, dass die in Spanien erlittene Ausliefe-
rungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe ange-
rechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in
Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4
Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maß-
stab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte
Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach (vgl. zum Anrech-
nungsmaßstab BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3).
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