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BGH Urteil vom 24.01.2008 – III ZR 79/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. Januar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung kann dem Herausgeber von
nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten das Recht ein-
geräumt werden, diese nachträglich zu sperren.
Bei der Ausübung dieses Leistungsbestimmungsrechts muss er einem Inte-
resse von Telefonkartensammlern an einer unbeschränkten Gültigkeit der
Telefonkarten nicht Rechnung tragen.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07 - OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 27. Februar 2007 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, unterhält bundesweit öffentli-
che Fernsprecher. Diese werden von den Kunden auch mit Telefonkarten ge-
nutzt, auf deren Chips jeweils das aktuelle Gesprächsguthaben elektronisch
gespeichert ist. Seit 1990 werden über einen ursprünglich von der Deutschen
Bundespost Telekom, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dann von dieser
betriebenen und später von deren Tochtergesellschaft Deutsche Telekom
Cardservice GmbH fortgeführten Sammlerservice Telefonkarten mit besonde-
ren Motiven verkauft. Für diese Art von Telefonkarten ist ein Sammlermarkt
entstanden, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch ihre Werbung för-
derte. So warb sie unter anderem für Kartenzubehör (beispielsweise Kartenle-
segeräte, limitierte Cardboxen) und für Neuerscheinungen von Telefonkarten.
Auch auf Telefonkarten warb sie für das Sammeln dieser Karten. Außerdem
vertrieb die Rechtsvorgängerin der Beklagten limitierte Auflagen bestimmter
Telefonkarten in der Absicht, zu einem hohen Sammlerwert beizutragen.
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Veranlasst durch diese Werbung erwarb der Kläger nach seinem Vortrag
in den Jahren 1992 bis 1994 Telefonkarten mit besonderen Motiven im Nomi-
nalwert von 3.960 DM (= 2.024,72 €), um sie ungebraucht in seine Sammlung
aufzunehmen.
Im Jahre 2001 sperrte die Beklagte die vor Mitte Oktober 1998 ausgege-
benen Telefonkarten, auf denen anders als bei später veräußerten Telefonkar-
ten keine Ablauffrist angegeben war, in der Weise, dass mit ihnen ab dem
1. Januar 2002 nicht mehr telefoniert werden konnte. Den betroffenen Kartenin-
habern bot die Beklagte einen (unbefristeten) Umtausch gegen neue Telefon-
karten unter Anrechnung des Restguthabens der gesperrten Karten an.
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Der Kläger begehrt Erstattung der unverbrauchten Guthaben sowie Er-
satz des verlorenen Sammlerwerts seiner Telefonkarten Zug um Zug gegen
deren Rückgabe. Er behauptet, durch die willkürliche Sperrung der Telefonkar-
ten habe seine Sammlung um 7.715,64 € an Wert verloren. Bei Ausgabe der
Sammlerkarten sei der Rechtsvorgängerin der Beklagten klar gewesen, dass es
gerade auf die dauerhafte Telefoniermöglichkeit als wertbildenden Faktor ange-
kommen sei.
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Das Landgericht hat die auf Zahlung von 9.740,36 € gerichtete Klage
abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen wen-
det sich der Kläger mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.
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Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat aufgrund einer ergänzenden Vertragsausle-
gung angenommen, dass die Beklagte die Gültigkeit der Telefonkarten nach-
träglich befristen durfte. Einer entsprechenden Regelung habe es bedurft, weil
kein redlicher und verständiger Kartenerwerber davon ausgegangen sei, dass
Telefonkarten, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch darin bestanden habe,
abtelefoniert zu werden, ewige Gültigkeit hätten. Das gelte unabhängig davon,
ob sich im Laufe der Jahre für die Karten ein Sammlermarkt entwickelt habe,
bestimmte Karten mit vollem Guthaben einen hohen Sammlerwert gehabt hät-
ten und die Beklagte durch entsprechende Werbung den Ankauf von Karten zu
Sammlerzwecken forciert habe. Eine an den typischen Interessen der Telefon-
kartenerwerber einerseits und der Beklagten andererseits orientierte ergänzen-
de Vertragsauslegung führe zu dem Ergebnis, dass die Beklagte gemäß § 315
BGB berechtigt gewesen sei, die Gültigkeitsdauer der Telefonkarten nachträg-
lich entsprechend der Billigkeit angemessen anzupassen. Die von der Beklag-
ten vorgenommene und in angemessener Zeit angekündigte zeitliche Befristung
bis zum 31. Dezember 2001 mit Umtauschrecht und Erhalt des Guthabenwerts
entspreche billigem Ermessen. Ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten
an einer Gültigkeitsbefristung ergebe sich daraus, dass die Beklagte nach ihrem
vom Kläger nicht substanziiert bestrittenen Vorbringen wegen der ständigen
Fortentwicklung der Informationstechnologie immer wieder Veränderungen an
ihren öffentlichen Fernsprechern und den Telefonkarten vornehmen müsse.
Außerdem sei die Beklagte nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten in der
Lage, den um sich greifenden Fällen des Missbrauchs durch Manipulationen an
den Karten, die ihr in der Vergangenheit hohe Verluste verursacht hätten, wirk-
sam zu begegnen. Den Interessen des durchschnittlichen Erwerbers der Tele-
fonkarten sei dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er bei Ablauf der
Geltungsdauer die gesperrten, noch nicht abtelefonierten Karten unbefristet
gegen aktuelle Telefonkarten mit gleichem Guthabenwert umtauschen könne.
Ein weitergehendes Interesse von Kartensammlern an einer unbeschränkten
Gültigkeit sei bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen.
Das Risiko für die Art und Weise, wie sich ein Sammlermarkt und die Samm-
lerwerte entwickeln, trage der Sammler.
II.
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Diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an. Der Kläger hat
gegen die Beklagte keinen Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung auf
Erstattung der unverbrauchten Guthaben und auf Schadensersatz wegen Min-
derung des Sammlerwerts seiner Telefonkarten. Durch die nachträgliche Befris-
tung der Gültigkeit der von dem Kläger erworbenen Telefonkarten hat die Be-
klagte nicht ihre vertragliche Leistungstreuepflicht verletzt.
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1.
Aufgrund des jeweiligen Telefonkartenvertrages ist die Beklagte ebenso
wie bereits ihre Rechtsvorgängerin verpflichtet, für die Kartennutzung ein funk-
tionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher vorzuhalten und den Karteninha-
bern, auch dem Kläger, die Führung von Telefongesprächen im Rahmen des
jeweiligen Guthabens zu ermöglichen (BGHZ 148, 74, 78). Diese Hauptleis-
tungspflicht war hinsichtlich der Gültigkeit der Telefonkarten zunächst nicht nä-
her ausgestaltet. Die Telefonkarten, die der Kläger nach seinem Vorbringen in
den Jahren 1992 bis 1994 erwarb, enthielten - anders als die ab Oktober 1998
von der Beklagten herausgegebenen Telefonkarten - keine Beschränkung des
Geltungszeitraums. Es kann dahinstehen, ob angesichts eines fehlenden Gül-
tigkeitsvermerks ursprünglich ein zeitlich unbegrenztes Telefonieren von dem
Leistungsversprechen der Beklagten umfasst war. Jedenfalls durfte die Beklag-
te die von dem Kläger erworbenen Telefonkarten nachträglich sperren.
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2.
Ein Recht zur nachträglichen Befristung der Telefonkarten hat das Beru-
fungsgericht der Beklagten zutreffend im Wege einer ergänzenden Ver-
tragsauslegung eingeräumt.
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a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsausle-
gung unterliegt der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch
das Revisionsgericht. Telefonkarten sind für den allgemeinen Verkehr bestimmt
und im ganzen Bundesgebiet für die Nutzung der von der Beklagten unterhalte-
nen öffentlichen Fernsprecher verbreitet. Deshalb ist im Interesse der Rechts-
sicherheit und der Verkehrsfähigkeit eine allgemein verbindliche ergänzende
Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzel-
falls sachlich geboten (vgl. BGHZ 164, 286, 292 m.w.N. zum Verlust der Gültig-
keit von Briefmarken durch einen staatlichen Hoheitsakt).
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b) Die Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne der §§ 133,
157 BGB finden hier Anwendung, wovon auch die Revision ausgeht. Sie haben
Vorrang gegenüber der Bestimmung der Leistungspflicht nach Treu und Glau-
ben gemäß § 242 BGB und gegenüber der Lehre von der fehlerhaften Ge-
schäftsgrundlage (BGHZ 164, 286, 292 m.w.N.). Die in einem Telefonkartenver-
trag getroffenen Regelungen sind der ergänzenden Vertragsauslegung zugäng-
lich. Dabei kann offen bleiben, ob Telefonkarten als sogenannte kleine Inhaber-
papiere im Sinne von § 807 BGB einzuordnen sind (so OLG Köln, ZIP 2000,
1836, 1837; ausdrücklich offen gelassen in BGHZ 148, 74, 76; vgl. Hofbau-
er/Hahn, MMR 2002, 589 ff m.w.N.; Westermann, K & R 2001, 489, 491 ff
m.w.N.). Abzustellen ist auf den der Kartenbegebung zugrunde liegenden Ver-
trag, dessen Rechtsnatur ebenso dahingestellt bleiben kann.
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c) Die ergänzende Vertragsauslegung führt zwar zu einem Recht der
Beklagten, die Gültigkeitsdauer der vor Mitte Oktober 1998 ausgegebenen Te-
lefonkarten nachträglich zu beschränken. Damit korrespondiert aber kein An-
spruch des Karteninhabers auf Erstattung des Nominalwerts der gesperrten
Karten und auf Ersatz eines reduzierten Sammlerwerts. Der Karteninhaber
kann nur den Umtausch der gesperrten Telefonkarten gegen neue mit gleichem
Guthaben verlangen.
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aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Verein-
barung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und keine Rege-
lung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Dabei ist es unerheblich, ob die
Parteien bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob
die "Lücke" von Anfang an bestanden oder sich erst nachträglich als Folge des
weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGHZ 84, 1, 7). Eine solche Rege-
lungslücke ist hier in Bezug auf die Beschränkung der Gültigkeitsdauer gege-
ben. Es fehlte eine vertragliche Regelung dazu, ob und unter welchen Voraus-
setzungen die Beklagte die Gültigkeit der Telefonkarten nachträglich sperren
durfte.
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bb) Bei der demnach erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist
darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Re-
gelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer
beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (vgl. Senat
BGHZ 158, 201, 207; BGHZ 84, 1, 7; 127, 138, 142; 164, 286, 292; jeweils
m.w.N.). Zur Ausfüllung einer Vertragslücke bietet sich in einem Fall wie dem
vorliegenden eine vom Berufungsgericht präferierte entsprechende Anwendung
des § 315 BGB an, wenn ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung den
Belangen der leistenden Partei gerecht wird. Das Bestimmungsrecht muss nach
dem in § 315 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Maßstab des billigen Ermessens
ausgeübt werden. Zugunsten der anderen Partei greift der Schutzgedanke des
§ 315 Abs. 3 BGB, so dass die einseitige Bestimmung des offen gebliebenen
Punkts unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung steht (vgl. BGHZ 41,
271, 275 f; 90, 69, 78 ff).
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(1) Gemessen daran hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu bean-
standender Weise angenommen, dass sich die Vertragsparteien der vor Mitte
Oktober 1998 abgeschlossenen Telefonkartenverträge dahingehend geeinigt
hätten, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin entsprechend § 315
Abs. 1 BGB berechtigt sein sollte, die Gültigkeitsdauer der Telefonkarten nach-
träglich entsprechend der Billigkeit anzupassen, und im Gegenzug den Kunden
ein unbefristetes Recht zum Umtausch der gesperrten Karten gegen aktuelle
Telefonkarten mit gleichem Guthabenwert einräumen musste. Ein anerken-
nenswertes Interesse der Beklagten an einer Gültigkeitsbefristung ergibt sich
daraus, dass sie, wie sie geltend macht, wegen der ständigen Fortentwicklung
der Informationstechnologie immer wieder gezwungen ist, Veränderungen an
ihren öffentlichen Fernsprechern und den dafür vorgesehenen Telefonkarten
vorzunehmen, was eine unbegrenzte Weiterbenutzung von vor Jahren ausge-
gebenen Telefonkarten ausschließt. Außerdem beruft sich die Beklagte darauf,
dass sie nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten in der Lage sei, den um
sich greifenden Fällen des Missbrauchs durch Manipulationen an den Chips, die
ihr in der Vergangenheit hohe Verluste verursacht hätten, wirksam zu begegnen
(vgl. dazu BGHZ 148, 74, 83 f). Dem ist der Kläger, wie das Berufungsgericht
ohne Rechtsfehler angenommen hat, nicht mit substanziiertem Vortrag entge-
gen getreten. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen.
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(2) Den Interessen des durchschnittlichen Erwerbers von Telefonkarten
wird - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - dadurch hinreichend Rech-
nung getragen, dass er bei Ablauf der Geltungsdauer die gesperrten, noch nicht
verbrauchten Telefonkarten unter Anrechnung des Restguthabens unbefristet
gegen aktuelle Telefonkarten umtauschen kann. Diese Umtauschmöglichkeit
bietet die Beklagte nicht nur für die ab Mitte Oktober 1998 herausgegebenen,
von vornherein befristeten Telefonkarten an, sondern auch für die hier streitge-
genständlichen, vorher in Verkehr gebrachten und nicht mit einem Gültigkeits-
vermerk versehenen Karten. Da dem Kunden bei dieser Ausgestaltung der Ge-
genwert noch nicht verbrauchter Gesprächseinheiten auf Dauer und
ohne Einschränkung erhalten bleibt, wird das vertragliche Äquivalenzverhältnis
gewahrt.
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(3) Ein darüber hinausgehendes Interesse von Telefonkartensammlern
an einer unbeschränkten Gültigkeit vor Oktober 1998 erworbener Telefonkarten
mit besonderen Motiven musste das Berufungsgericht entgegen der Auffassung
der Revision nicht berücksichtigen, selbst wenn eine zeitlich unbeschränkte Te-
lefoniermöglichkeit den Sammlerwert dieser Karten erheblich erhöhte. Maßgeb-
lich für die ergänzende Vertragsauslegung ist der Zeitpunkt des Vertragsab-
schlusses (BGHZ 81, 135, 141; Staudinger/Roth [Januar 2003] § 157 Rn. 34
m.w.N.). Dass in den Jahren 1992 bis 1994, als der Kläger nach seiner Darstel-
lung die Telefonkarten erwarb, gerade die unbeschränkte Telefoniermöglichkeit
den Sammlerwert entscheidend prägte, hat das Berufungsgericht ohne Rechts-
fehler nicht aus dem Vortrag des Klägers entnehmen können. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, dass die vom Kläger reklamierte Bedeutung der fehlenden Be-
fristung für die Rechtsvorgängerin der Beklagten erkennbar war und Grundlage
der vor Mitte Oktober 1998 abgeschlossenen Telefonkartenverträge wurde. Al-
lein die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten betriebene Werbung, aus der
der Kläger eine Einbeziehung des Sammlerwerts in den Vertragsinhalt herleitet,
für das Sammeln von Telefonkarten genügt nicht, um ein Sammlerinteresse an
einer unbeschränkten Gültigkeitsdauer der Telefonkarten in die ergänzende
Vertragsauslegung einzubeziehen. Auch mit der Anpreisung hoher Sammler-
werte garantierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht eine unbegrenzte
Telefoniermöglichkeit und einen vornehmlich daran geknüpften Sammlerwert,
zumal sich dessen Entwicklung nicht vorhersehen ließ. Das Risiko für die Art
und Weise, wie sich ein Sammlermarkt und die Sammlerwerte entwickeln, trägt
- wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - grundsätzlich der
Sammler. Die Unwägbarkeiten, die auch mit vergleichbaren Sammlungen von
anderen zum Bezahlen von Leistungen bestimmten Sachen (z.B. Briefmarken,
Münzen)
verbunden
sind,
können
nicht
dem
die
Sammel-
gegenstände ausgebenden Unternehmer angelastet werden, auch wenn dieser
das Sammeln gefördert hat.
Schlick
Kapsa
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 13.06.2006 - 10 O 564/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.2007 - 3 U 113/06 -