BGH Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZA 18/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Detlev Fischer
am 24. Januar 2008
beschlossen:
Der Antrag des Drittwiderklägers auf Gewährung von Prozess-
kostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluss der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 9. März
2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1
ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft und daher ge-
mäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem
Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Prof. Dr. Gehrlein
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 10.01.2007 - 6 C 310/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2007 - 53 S 54/07 -