Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZA 18/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Detlev Fischer

am 24. Januar 2008

beschlossen:

Der Antrag des Drittwiderklägers auf Gewährung von Prozess-

kostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-

schluss der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 9. März

2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1

ZPO).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft und daher ge-

mäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem

Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 10.01.2007 - 6 C 310/04 -

LG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2007 - 53 S 54/07 -