BGH Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 258/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5
Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05 - LG Wiesbaden
AG Wiesbaden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Detlev Fischer
am 24. Januar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Wiesbaden vom 4. Oktober 2005 wird auf Kos-
ten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
2.441,84 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Anwaltsvergütung
aus vier Aufträgen in Anspruch. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage die
Rückzahlung erbrachter Vorschüsse begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage im
Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen legte
der Beklagte durch Anwaltsschriftsatz Berufung ein. Am letzten Tag der Beru-
fungsbegründungsfrist reichte der vom Beklagten beauftragte Anwalt eine
40-seitige Berufungsbegründungsschrift ein. Das Eingangsblatt mit den Beru-
fungsanträgen sowie die Schlussseite hatte der Anwalt selbst verfasst, die übri-
gen Seiten stammten vom Berufungskläger selbst. Auf der Schlussseite führte
der Anwalt aus, auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen "des Klägers" [d.h.
Berufungsklägers] einschließlich etwaiger Beweisantritte werde ergänzend Be-
zug genommen. Den Begründungstext habe der Berufungskläger selbst ver-
fasst und "quasi zur Frist vorgelegt". Gleichwohl mache er sich diese Begrün-
dung, insbesondere im Dienste der Fristwahrung, mit seiner Unterschrift zu ei-
gen. Abschließend begehrte der Anwalt Akteneinsicht, weil der Berufungskläger
die Schriftsätze erster Instanz "nicht mitgeliefert" habe.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die im Anwaltsprozess erforder-
liche eigenverantwortliche Prüfung und Genehmigung des Schriftsatzinhaltes
liege bei der eingereichten Berufungsbegründungsschrift trotz Anwaltsunter-
schrift nicht vor. Aus den vom Anwalt selbst verfassten Schlussbemerkungen
zur Begründungsschrift werde mit aller Deutlichkeit erkennbar, dass der Anwalt
den Inhalt der vom Berufungskläger verfassten Begründung nicht der erforderli-
chen eigenverantwortlichen Prüfung unterzogen habe und nicht habe unterzie-
hen können. Obendrein habe er ohne eigene Kenntnis vom erstinstanzlichen
Vortrag ins Blaue hinein versucht, auch diesen zum Gegenstand einer Beru-
fungsbegründung zu machen. Dem Zweck der Anwaltspflicht, unter anderem
die Filterung, Aufbereitung und Versachlichung des Prozessstoffes zu errei-
chen, werde dies nicht gerecht. Bei der anwaltlichen Unterzeichnung des
Schriftsatzes handele es sich lediglich um eine unwirksame "formelle Unter-
schrift".
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und
über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO)
soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem
Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im
Einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbei-
tung des Prozessstoffes vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Er-
gebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (vgl. BGHZ 37, 156, 159;
BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394, 395; Beschl. v.
23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709). Zwar ist der Anwalt nicht gehin-
dert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa von einem Refe-
rendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende
Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung
die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (BGHZ 97, 251, 253; Urt.
v. 19. Oktober 1998, aaO).
b) Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsicht-
lich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift
ohne ein darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den
Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung
von dessen Inhalt tragen will. Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller
Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbe-
gründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der An-
walt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Urt. v.
13. Juli 1989 - VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022, 3023).
Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung für
zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch
einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum ande-
ren, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt
den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl.
BGH, Urt. v. 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575;
Beschl. v. 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, aaO). Zur letztgenannten Fallgruppe
werden
insbesondere Rechtsmittelbegründungsschriftsätze gerechnet, die
weitgehend unverständlich sind und Ausführungen enthalten, die mit dem Urteil
des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen (vgl. BGH,
Beschl. v. 21. Mai 1954 - IV ZB 28/54, JR 1954, 463; Urt. v. 28. März 1969
- I ZR 100/67, VersR 1969, 617; v. 19. Oktober 1998, aaO, S. 395).
c) Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung nicht in zulässiger Weise
begründet worden, weil der Prozessbevollmächtigte den von der Partei selbst
verfassten Begründungsschriftsatz vernünftigerweise nicht eigenverantwortlich
überprüft haben kann (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, aaO
S. 396). Dies folgt bereits daraus, dass der vom Prozessbevollmächtigten for-
mulierte Berufungsantrag, der auf Abweisung der Klage gerichtet ist, nicht mit
der von dem Mandanten verfassten Berufungsbegründung, die auch den mit
der Widerklage geltend gemachten Anspruch verfolgt, in Einklang steht. Die
fehlende eigene Prüfung des Bevollmächtigten ergibt sich auch aus dem Um-
stand, dass er auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen nebst etwaigen
Beweisangeboten Bezug genommen, zugleich aber um Akteneinsicht gebeten
hat, weil ihm die Schriftsätze erster Instanz von dem Mandanten "nicht mitgelie-
fert" worden seien. Da der Schriftsatz schließlich in weiten Teilen durch unver-
ständliche, wirre Ausführungen, die sich in seitenlangen Zitateinschüben wider-
spiegeln, geprägt ist, die mit dem angefochtenen Urteil in keinem Zusammen-
hang stehen, kann eine eigenverantwortliche Prüfung des Prozessbevollmäch-
tigten ausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88,
aaO S. 394 f).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser
Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.02.2004 - 93 C 616/05-41 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.10.2005 - 1 S 14/05 -