BGH Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 66/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Detlev Fischer
am 24. Januar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Ingolstadt vom 1. März 2007 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.650,40 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Das Beschwerdegericht hat zutreffend zwischen der nach § 14 Abs. 1
InsO zu beurteilenden Zulässigkeit des Insolvenzantrags und dem gemäß § 16
InsO festzustellenden Insolvenzgrund unterschieden. Beide Voraussetzungen
hat es in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung, ohne Grundsatz-
fragen zu berühren, bejaht. Der Antrag der Gläubigerin, den diese unter ande-
rem auf eine erhebliche, durch eine vollstreckbare Urkunde titulierte Forderung
gestützt hat, ist ersichtlich zulässig. Der von dem Schuldner erhobene Verjäh-
rungseinwand greift schon wegen der Vollstreckungsunterwerfung (S. 3 der Ur-
kunde UR-Nr. 1050/79 vom 23. April 1979 - Notar V. in E. ) nicht durch
(vgl. § 218 Abs. 1 a.F., § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). An der Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners besteht angesichts der titulierten Schulden, der Ermittlungen
der Sachverständigen und des von dem Schuldner selbst mit Begleitschreiben
vom 9. Dezember 2006 beim Insolvenzgericht eingereichten Gläubigerver-
zeichnisses kein Zweifel.
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen zu dem
"rechtlichen Interesse" im Sinne des § 14 InsO sind geklärt (vgl. BGH, Beschl.
v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452 ff). Im Einklang mit dieser Ent-
scheidung - und im Ergebnis zutreffend - hat das Beschwerdegericht den An-
trag der Gläubigerin aus einzelfallbezogenen Erwägungen nicht für rechtsmiss-
bräuchlich erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Prof. Dr. Gehrlein
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 23.01.2007 - IN 653/06 -
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 01.03.2007 - 12 T 320/07 -