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BGH Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 93/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und
Dr. Detlev Fischer
am 24. Januar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Heilbronn vom 10. Februar 2005 wird auf Kosten
des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.198,91 € fest-
gesetzt.
Gründe:
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Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), je-
doch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-
gerichts.
2
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Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.
Die von der Rechtsbeschwerde angeführte höchstrichterliche Rechtspre-
chung (BGH, Beschl. v. 29. Juni 1993 - X ZB 21/92, NJW 1994, 392; v. 13. Juli
2005 - XII ZB 80/05, NJW-RR 2006, 142, 143) gilt nur für Fallgestaltungen, bei
denen der Berufungskläger die Umstände, weshalb die Berufung für unzulässig
angesehen wird, nicht kennt und durch die sofortige Verwerfung des Rechtsmit-
tels überrascht werden würde. Hier war dem Kläger aber der verspätete Zugang
der Berufungsschrift, wie sich aus seinem Wiedereinsetzungsgesuch ergibt,
bekannt. Für einen zusätzlichen Hinweis bestand unter diesen Umständen kein
Bedürfnis.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Vaihingen, Entscheidung vom 24.06.2004 - 1 C 746/03 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 10.02.2005 - 5 S 40/04 -