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BGH Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 93/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 93/05

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und

Dr. Detlev Fischer

am 24. Januar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Heilbronn vom 10. Februar 2005 wird auf Kosten

des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.198,91 € fest-

gesetzt.

Gründe:

1

Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), je-

doch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzli-

che Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-

gerichts.

2

3

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.

Die von der Rechtsbeschwerde angeführte höchstrichterliche Rechtspre-

chung (BGH, Beschl. v. 29. Juni 1993 - X ZB 21/92, NJW 1994, 392; v. 13. Juli

2005 - XII ZB 80/05, NJW-RR 2006, 142, 143) gilt nur für Fallgestaltungen, bei

denen der Berufungskläger die Umstände, weshalb die Berufung für unzulässig

angesehen wird, nicht kennt und durch die sofortige Verwerfung des Rechtsmit-

tels überrascht werden würde. Hier war dem Kläger aber der verspätete Zugang

der Berufungsschrift, wie sich aus seinem Wiedereinsetzungsgesuch ergibt,

bekannt. Für einen zusätzlichen Hinweis bestand unter diesen Umständen kein

Bedürfnis.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Vaihingen, Entscheidung vom 24.06.2004 - 1 C 746/03 -

LG Heilbronn, Entscheidung vom 10.02.2005 - 5 S 40/04 -